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   OLG Koblenz, 20.11.2001 - 4 U 928/01   

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https://dejure.org/2001,7494
OLG Koblenz, 20.11.2001 - 4 U 928/01 (https://dejure.org/2001,7494)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.11.2001 - 4 U 928/01 (https://dejure.org/2001,7494)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. November 2001 - 4 U 928/01 (https://dejure.org/2001,7494)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerb; Unterlassungsantrag; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Irreführende Werbung; Werbung

  • Judicialis

    UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2; ; UWG § 13 II Nr. 1; ; UWG § 3; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 91; ; ZPO § 545 Abs. 2

  • RA Kotz

    Partnerschaftsanzeigen - Anzeigepflicht bei gewerblicher Anzeige?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Irreführende Werbung durch Unterlassen des Hinweises, dass eine Partnervermittlungsgesellschaft inseriert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 204/96

    Kontrollnummernbeseitigung - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.11.2001 - 4 U 928/01
    Es ist jedoch anerkannt, dass der Klageantrag trotz Verwendung derartiger Begriffe den Verbotstatbestand im Einzelfall ausreichend genau umschreiben kann (BGH GRUR 1999, 1017 - Kontrollnummernbeseitigung).

    Wenn darauf durch Aufnahme dieser Begriffe in den Antrag hingewiesen wird, ist dies für die Bestimmtheit des Klageantrags unschädlich (BGH GRUR 1999, 1017 (1018); WRP 2000, 517).

    Das Verschweigen einer Tatsache kann nur dann als irreführende Angabe i.S. des § 3 UWG angesehen werden, wenn den Werbenden eine Aufklärungspflicht trifft (BGH GRUR 1999, 1017).

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97

    Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.11.2001 - 4 U 928/01
    Dementsprechend sind Klageanträge, die auslegungsbedürftige Formulierungen wie "unmissverständlich", "eindeutig" oder "unübersehbar" enthalten, in der Regel unbestimmt und damit unzulässig (BGH GRUR 1991, 254 - unbestimmter Unterlassungsantrag I.; WRP 2000, 517 - Orient-Teppichhaus).

    Wenn darauf durch Aufnahme dieser Begriffe in den Antrag hingewiesen wird, ist dies für die Bestimmtheit des Klageantrags unschädlich (BGH GRUR 1999, 1017 (1018); WRP 2000, 517).

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.11.2001 - 4 U 928/01
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind und dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 1998, 489 - unbestimmter Unterlassungsantrag III.).
  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 79/94

    Preisrätselgewinnauslobung III - Getarnte Werbung; Mitgliederzahl

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.11.2001 - 4 U 928/01
    Es müssen Verbandsmitglieder betroffen werden, deren Anzahl, Marktanteile und wirtschaftliche Bedeutung ein missbräuchliches Vorgehen eines Verbandes ausschließen, der lediglich Individualinteressen eines Verbandsmitglieds oder einiger von ihnen wahrnimmt (BGH GRUR 96, 804 - Preisrätselgewinnauslobung III).
  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.11.2001 - 4 U 928/01
    Dementsprechend sind Klageanträge, die auslegungsbedürftige Formulierungen wie "unmissverständlich", "eindeutig" oder "unübersehbar" enthalten, in der Regel unbestimmt und damit unzulässig (BGH GRUR 1991, 254 - unbestimmter Unterlassungsantrag I.; WRP 2000, 517 - Orient-Teppichhaus).
  • BGH, 27.05.1987 - I ZR 153/85

    Getarnte Werbung II

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.11.2001 - 4 U 928/01
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auf die Gewerblichkeit eines Angebots hingewiesen werden muss, sofern der geschäftliche Charakter des Angebots für die Abschlussbereitschaft eines Interessenten von Bedeutung ist (BGH GRUR 1987, 748 - getarnte Werbung II; OLG Hamm, WRP 89, 532 (533)).
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