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   OLG Brandenburg, 30.03.2012 - 4 U 95/11   

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https://dejure.org/2012,5951
OLG Brandenburg, 30.03.2012 - 4 U 95/11 (https://dejure.org/2012,5951)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.03.2012 - 4 U 95/11 (https://dejure.org/2012,5951)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. März 2012 - 4 U 95/11 (https://dejure.org/2012,5951)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Haftung des Insolvenzverwalters eines Energieversorgungsunternehmens wegen mehrfacher Veräußerung von Leitungsrechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1092 Abs. 3 S. 1
    Haftung des Insolvenzverwalters eines Energieversorgungsunternehmens wegen mehrfacher Veräußerung von Leitungsrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Potsdam - 11 O 229/10
  • OLG Brandenburg, 30.03.2012 - 4 U 95/11
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.10.1968 - III ZR 155/66

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.03.2012 - 4 U 95/11
    Hierfür wird als ausreichend angesehen, dass der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses - die Wirksamkeit eines Vertrages stellt ein Rechtsverhältnis iSd § 256 ZPO dar - zwischen dem Beklagten und dem Dritten in seinem Rechtsbereich trotz der fehlenden Drittwirkung des Urteils (§ 322 Abs. 1 ZPO) mittelbar betroffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.1968, III ZR 155/66, Rn. 24/25 zur Abtretung an einen Dritten).
  • BGH, 14.07.1995 - V ZR 31/94

    Bindung des Vorkaufsberechtigten an eine im Kaufvertrag getroffene Regelung über

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.03.2012 - 4 U 95/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch ein Rechtsverhältnis sein, das zwischen einer Partei und einem Dritten (hier dem Beklagten und der W... GmbH) besteht (BGH, Urteil vom 14.07.1995, V ZR 31/94, Rn. 8; BGH, Urteil vom 5.12.2005, II ZR 291/03, Rn. 10; kritisch Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 256 Rn. 3b).
  • BGH, 05.12.2005 - II ZR 291/03

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Unwirksamkeit der Entsendung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.03.2012 - 4 U 95/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch ein Rechtsverhältnis sein, das zwischen einer Partei und einem Dritten (hier dem Beklagten und der W... GmbH) besteht (BGH, Urteil vom 14.07.1995, V ZR 31/94, Rn. 8; BGH, Urteil vom 5.12.2005, II ZR 291/03, Rn. 10; kritisch Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 256 Rn. 3b).
  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 102/03

    Bestand des Vermieterpfandrechts in der Insolvenz des Mieters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.03.2012 - 4 U 95/11
    Dies gilt insbesondere dann, wenn angenommen werden kann, dass der Beklagte bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (BGH, Urteil vom 14.12.2006, IX ZR 102/03, Rn. 7), was der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vor allem bei Klagen gegen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, aber auch gegen Insolvenzverwalter, annimmt.
  • LG Bonn, 29.10.2013 - 8 S 118/13

    Verkehrsunfall, Obliegenheitsverletzung, Regress

    Etwas anders könnte allenfalls dann gelten, wenn man annähme, dass ohne Weiteres bei jedem Verkehrsunfall, bei dem sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte oder anderweitig bedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers spricht (so OLG Naumburg (Urt. v. 21.06.2012 - 4 U 95/11).
  • LG Bonn, 15.11.2012 - 6 S 63/12

    Notwendige Voraussetzungen von Arglist gegenüber dem Haftpflichtversicherer für

    Soweit das OLG Naumburg (Urteil v. 21.06.2012, 4 U 95/11) der Auffassung sein sollte, dass ohne Weiteres bei jedem Verkehrsunfall, bei dem sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte oder anderweitig bedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers spricht, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
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