Rechtsprechung
KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mieter in Wohnungseigentumsanlage als Zustandsstörer; Pflicht des Mieter zur Duldung der von einem anderen Wohnungseigentümer im Wege der Ersatzvornahme beabsichtigten Rückbaumaßnahmen; Aufrechterhaltung eines eigentumsbeeinträchtigenden Zustands als Kriterium für ...
- Judicialis
BGB § 1004 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 22 Abs. 1
Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Mieter einer Eigentumswohnung; Duldung des Rückbaus von Baumaßnahmen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mieter als Störer in einer WEG-Gemeinschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Wohnungseigentümer muss Balkone entfernen - Mieter widersetzen sich der Verschlechterung ihrer Wohnqualität
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mieter als Störer in einer WEG-Gemeinschaft (IMR 2006, 160)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 03.06.2005 - 3 O 474/04
- KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
- BGH, 01.12.2006 - V ZR 112/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 1239
- NJW-RR 2007, 432 (Ls.)
- NZM 2006, 636
- NZM 2007, 144 (Ls.)
- ZMR 2006, 528
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (7)
- OLG München, 10.12.2002 - 5 U 4733/02
Duldung der Wiederanpflanzung von Bäumen durch den Mieter eines …
Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
Der hieraus folgende Beseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, dass die Mieter die von einem anderen Wohnungseigentümer im Wege der Ersatzvornahme beabsichtigten Rückbaumaßnahmen zu dulden verpflichtet sind (entgegen OLG München, Urteil vom 10. Dezember 2002 - 5 U 4733/02 - in NZN 2003, 445 f).Sie meinen, dass die Beklagten als Mieter nicht Störer im Sinne des § 1004 BGB seien und beziehen sich auf das entgegenstehende Urteil des OLG München vom 10. Dezember 2002 (NZM 2003, 445 f.).
Nach Ansicht des OLG München setzt eine Beeinträchtigung, die wenigstens mittelbar auf den Willen des Besitzers einer Sache zurückgeht, in diesem Sinne voraus, dass der Besitzer die Beeinträchtigung durch eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder ihre Beseitigung entgegen einer Handlungspflicht insbesondere aus Rechtsvorschriften oder nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis unterlässt (OLG München in NZM 2003, 445 f., vgl. auch Palandt, BGB, 65, Aufl., § 1004 Rdnr. 19 m.w.N.).
Neben der Abweichung vom Urteil des OLG München vom 10. Dezember 2002 zum Aktenzeichen 5 U 4733/02 hat die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob den Interessen des Miteigentümers an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes am Gemeinschaftseigentum der Vorrang gegenüber den Interessen von Mietern an der Aufrechterhaltung des von diesen nicht geschaffenen rechtswidrigen Zustandes Vorrang einzuräumen ist.
- BGH, 04.02.2005 - V ZR 142/04
Umfang der Pflicht zur Beseitigung einer Bodenkontamination auf dem …
Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
Unstreitig sind die Beklagten keine Handlungsstörer, da sie die Beeinträchtigung, nämlich die rechtswidrigen Baumaßnahmen durch Herstellung von Wintergärten und Balkonen, nicht durch eigene Handlung oder eine pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht haben (vgl. BGH Urteil vom 04.02.2005 - V ZR 142/04 - sub II. 3. b = NJW 2005, 1366 ff.).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht ein Anspruch aus § 1004 BGB gegenüber jedem, der eine von einem Dritten geschaffene Gefahrenlage aufrecht erhält (BGH Urteil vom 04.02.2005 - V ZR 142/04 - sub II. 3. c m.w.N. = NJW 2005, 1366 ff.).
- BGH, 12.02.1985 - VI ZR 193/83
Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern und …
Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
Selbst bei Störungen, die von einem Nachbargrundstück ohne Willen des Nachbars ausgehen, so z. B. bei Störung durch Naturgewalten durch herabfallende Felsbrocken eines Hanggrundstückes, besteht zwar keine Beseitigungspflicht des Eigentümers des Nachbargrundstückes, jedoch die Pflicht, die Beseitigung der Störung durch den beeinträchtigten Eigentümer zu dulden (BGH NJW 1985, 1773 f.).
- BayObLG, 13.07.1995 - 2Z BR 15/95
Umfang eines Anspruchs auf Beseitigung einer Beeinträchtigung durch …
Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
Als Miteigentümerin ist sie zur Durchsetzung dieses Anspruchs auch aktivlegitimiert (vgl. BGHZ 116, 392, 394; BayObLG ZMR 1995, 495-497 und WuM 2003, 481). - BGH, 16.02.2001 - V ZR 422/99
Keine Verpflichtung zur Mehltaubekämpfung im Interesse des Nachbarn
Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
Diese vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH Urteil vom 16.02.2001 - V ZR 422/99 - sub II. 1. und II. 2. c = NJW-RR 2001, 1208 ff. m.w.N.) aufgestellten Voraussetzungen liegen nach Ansicht des OLG München bei der Inanspruchnahme eines Mieters durch einen Wohnungseigentümer nicht vor, da die Mieter den beeinträchtigenden Zustand nicht mitverursacht haben und weder aus Mietvertrag noch etwa aus nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis zur Beseitigung verpflichtet wären. - VerfGH Bayern, 13.01.2005 - 81-VI-03
Verpflichtung eines Mieters zur Duldung der Wiederherstellung des ursprünglichen …
Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
Als Zustandsstörer sieht die herrschende Meinung denjenigen an, der zwar nicht selbst gehandelt hat, durch dessen maßgeblichen Willen aber der eigentumsbeeinträchtigende Zustand aufrecht erhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung dieses Zustandes abhängt (Bayerischer Verfassungsgerichtshof in NZM 2005, 494 ff. m.w.N.). - BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90
Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums - …
Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
Als Miteigentümerin ist sie zur Durchsetzung dieses Anspruchs auch aktivlegitimiert (vgl. BGHZ 116, 392, 394; BayObLG ZMR 1995, 495-497 und WuM 2003, 481).
- LG Essen, 01.12.2017 - 13 S 71/17
Mieter ist kein Zustandsstörer/ Herüberhängende Zweige sind nach §§ 910, 1004 BGB …
Als Zustandssförer ist derjenige anzusehen, der zwar nicht selbst gehandelt hat, durch dessen maßgeblichen Willen aber der eigentumsbeeinträchtigende Zustand aufrecht erhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung dieses Zustandes abhängt (…BGH, a.a.O.; KG Berlin, Urteil vom 21.03.2006, Az. 4 U 97/05). - LG Hamburg, 25.04.2008 - 318 T 24/08
Zwangsvollstreckung der Beseitigungspflicht für ein Garagengebäude in einer …
Ohne Erfolg berufen die Gläubiger sich nach der Ansicht der Kammer auf die Entscheidung des KG (ZMR 2006, 528) bzw. das nachfolgende Urteil des BGH vom 1.12.2006, V ZR 112/06, (NJW 2007, 432). - KG, 30.06.2009 - 27 U 19/08
Wohnungseigentümergemeinschaft: Versorgungssperre hinsichtlich Wasserversorgung …
Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass eine Wohnung von einem Mieter genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.2006, V ZR 112/06 = WM 2007, 461 im Anschluss an KG, Urteil vom 21.03.2006, 4 U 97/05 = NJW-RR 2006, 1239); in diesem Fall stellt die Versorgungssperre gegenüber dem Mieter auch keine verbotene Eigenmacht dar (KG, Beschluss vom 21.5.2001, 24 W 94/01).
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 28.03.2006 - I-4 U 97/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Vertragsrechtsschutz aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag; Anwendung der Baurisikoausschlussklausel gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. d Doppelbuchst. dd Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) auf eine Streitigkeit im Zusammenhang mit ...
- Judicialis
ARB 75 § 4 Abs. 1 k; ; ARB 94 § 3 Abs. 1 d; ; ARB 94 § 3 Abs. 1 dd; ; VVG § 5 Abs. 2 S. 4; ; VVG § 5 a; ; VVG § 5 a Abs. 2 S. 4; ; VAG § 10 a
- rewis.io
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ARB 94 § 3 Abs. 1 d dd
Streitigkeiten über Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds fallen unter den Baurisikoausschluss in § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 - rechtsportal.de
Zum Versicherungsschutz bei fehlerhafter Aufklärung des des Finanzierungsinstituts über mögliche Risiken bei den zu realisierenden Renditen eines geschlossen Immobilienfonds unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 2007, 832
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.09.2004 - IV ZR 170/03
Umfang der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.03.2006 - 4 U 97/05
Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94, der Einschränkungen weder vorsieht noch sonst dafür einen Anhalt bietet, fallen alle Streitigkeiten mit dem finanzierenden Kreditinstitut, die in einem ursächlichen (nicht: nicht unmittelbaren) Zusammenhang mit dem Bau oder der Errichtung eines Gebäudes stehen, unter diese Ausschlussklausel (BGH v. 29.9.2004 - IV ZR 170/03 - unter II.2.c aa), veröffentlicht in VersR 2004, 1596). - BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00
Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds
Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.03.2006 - 4 U 97/05
Im Allgemeinen stellt zwar der Erwerb einer solchen Beteiligung eine reine Kapitalanlage dar (BGH v. 21.1.2002 - II ZR 2/00, veröffentlicht in: NJW 2002, 1642, 1643; Wendt, r+s 2006, 45, 47).
- BGH, 17.10.2007 - IV ZR 37/07
Anwendbarkeit der Baufinanzierungsklausel auf Beteiligungen an Immobilienfonds
Ein Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die in dieser Beziehung den Rechtsstreit von dem des Oberlandesgerichts Düsseldorf VersR 2007, 832 unterscheiden könnte, ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht erkennbar. - OLG Frankfurt, 23.01.2007 - 3 U 73/06
Rechtsschutzversicherung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrages für den Erwerb …
Ausdrücklich bejaht hat dagegen das OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.3.06, I - 4 U 97/05, zit. nach JURIS) die Gleichstellung eines Erwerbsfalles oder Bauvorhabens mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, allerdings für den besonderen Fall, dass die Beteiligung im Hinblick auf die Veräußerlichkeit des Immobilienanteils erfolgt sei und dies dem Erwerb eines Miteigentumsanteil bei Wohnungseigentum sehr nahe komme. - OLG Düsseldorf, 29.06.2006 - 4 U 183/05
"Erwerb" im Sinne des § 3 (1) b, cc der ARB 98
So hat der Senat kürzlich die Baurisikoklausel in § 3 Abs. 1 d ARB 94 in einem Fall durchgreifen lassen (am 28. März 2006 verkündetes Urteil in Sachen I-4 U 97/05, nicht rechtskräftig), in dem der Streit zwar auch auf eine Beteiligung an einem Immobilienfonds beruhte, es aber um die Errichtung nur eines Gebäudes mit wenigen Fondseignern ging und mit dem Erwerb einer wertstabilen Immobilie durch die Fondszeichner geworben worden war.
Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 01.03.2006 - 4 U 97/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 86 BGB, § 130 BGB, § 626 BGB
Kündigungsvoraussetzungen für den Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds einer Stiftung - Judicialis
- rechtsportal.de
BGB § 86; BGB § 130; BGB § 626
Zu den Voraussetzung der Kündigung des Dienstvertrages eines Vorstandsmitglieds einer Stiftung - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Abberufung, Anstellungsvertrag, Aufsichtsrat, Beschlussfassung, Gesellschaftsrecht, Kündigung, Stiftung, Vorstand
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 29.04.2005 - 8 O 247/04
- OLG Frankfurt, 01.03.2006 - 4 U 97/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.04.1964 - II ZR 75/62
Faktisches Anstellungsverhältnis eines Vorstandsmitglieds
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2006 - 4 U 97/05
Andernfalls wäre es unmöglich, die für eine wirksame Beschlussfassung unerlässlichen Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit etwa Beschlussfähigkeit, Zustimmung und Ablehnung gegeben und Stimmenthaltung vorgekommen sind ( BGHZ 41, 282, 286 für die Beschlussfassung eines Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft).
Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 29.06.2006 - 4 U 97/05 |
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 04.05.2005 - 4 O 552/03
- OLG Zweibrücken, 29.06.2006 - 4 U 97/05
- BGH, 16.12.2009 - XII ZR 124/06