Weitere Entscheidung unten: SG Chemnitz, 06.01.2016

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   OLG Zweibrücken, 04.02.2016 - 4 U 98/14   

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OLG Zweibrücken, 04.02.2016 - 4 U 98/14 (https://dejure.org/2016,1390)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.02.2016 - 4 U 98/14 (https://dejure.org/2016,1390)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - 4 U 98/14 (https://dejure.org/2016,1390)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 242 BGB, § 32a Abs 2 UrhG
    Urheberschutz: Verjährung und Verwirkung eines Anspruchs auf Fairnessausgleich sowie eines vorbereitenden Auskunftsanspruchs des Erben eines TV-Regisseurs

  • rabüro.de

    Zum "Fairnessausgleich" nach § 32 a Abs. 2 UrhG

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Urheberrecht: Zum Fairness-Ausgleich und Auskunftsanspruch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2016, 1065
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10

    Das Boot

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.02.2016 - 4 U 98/14
    Bis dahin standen den Mitwirkenden an der Herstellung von Filmen (§ 89 Abs. 1 UrhG a. F.) ein Vergütungsanspruch wegen eines groben oder unverhältnismäßigen Missverhältnisses nach § 36 UrhG a. F. nicht zu (§ 90 Satz 2 UrhG a. F.) Aufgrund dieser Rechtslage stellt sich im Streitfall die Frage einer Verwirkung oder Verjährung erst für die Zeit ab 28. März 2002 (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10 - Das Boot; OLG Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 - 26 U 86/13 - Alarm für Cobra 11).

    Denn der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung beinhaltet keinen einheitlichen Anspruch der Miturheber, sondern kann von Miturheber zu Miturheber unterschiedlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO).

    Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände auch bereits geringe Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO).

    Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO; 10. Mai 2012 aaO).

    Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, sind daher auch die vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen, weil unstreitig für die Auslandsverwertung bezüglich der Regiearbeiten des Erblassers keine Vergütung bezahlt wurde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO; OLG Köln aaO).

    Da der Erblasser bzw. der Kläger für die Auslandsverwertung überhaupt keine Vergütung erhielten, sind die an den Kläger bzw. Erblasser bisher bezahlten Vergütungen (für die Inlandsverwertung) nicht gemäß § 36 UrhG zu berücksichtigen, so dass frühere Ansprüche nicht "verbraucht' sind (vgl. zur Berücksichtigung der Erträge vor dem 28. März 2002 BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO; OLG Köln aaO).

    Denn bei der Prüfung, ob aufgrund konkreter Tatsachen klare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vorliegen, sind (ohne zeitliche Begrenzung) sämtliche Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes und die gesamte Vergütung des Urhebers zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO), so dass eine Beschränkung nur auf die Auslandsverwertung nicht angezeigt ist (vgl. OLG Köln aaO).

    Für die Frage der Auskunftserteilung ist jedoch zunächst auf den Bruttoerlös, nicht auf die Gewinne der Beklagten abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO; OLG Köln aaO).

    Dass der Kläger seine Klage hinsichtlich der begehrten Auskünfte bezüglich der Unterlizenzverträge und Unterlizenznehmer dahin eingeschränkt hat, dass die Beklagte nur zur Auskunft verpflichtet ist, soweit sie diese Verträge kennt oder eine rechtliche Handhabe gegen die Lizenznehmer hat, auf Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken, entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 22. September 2011, aaO m.w.N.).

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 145/11

    Fluch der Karibik

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.02.2016 - 4 U 98/14
    a) Der vorbereitende Auskunftsanspruch aus § 242 BGB verjährt im Verhältnis zum Hauptanspruch selbständig nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11 - Fluch der Karibik).

    Dabei genügt jede Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von einer überdurchschnittlich erfolgreichen Filmverwertung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 aaO).

    Für den Gläubiger müssen wenigstens konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 -), auch wenn es auf die zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 aaO).

    Ihn traf auch hinsichtlich der Verwertung der Filme keine Marktbeobachtungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 aaO; OLG Köln, aaO), so dass für eine Kenntniserlangung oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers vor dem von ihm eingeräumten Zeitraum keine Anhaltspunkte vorliegen.

    Ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgen und Vorteilen eines Dritten, so haftet der Dritte dem Urheber nach § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 aaO Rdnr. 37).

    Als Regisseur hat der Erblasser nicht nur einen unerheblichen Beitrag zu dem Filmwerk geschaffen, so dass seine Leistung auch ursächlich für die Erträge und Vorteile ist, welche die Beklagte aus der Nutzung der Werke gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, aaO).

    Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO; 10. Mai 2012 aaO).

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.02.2016 - 4 U 98/14
    Das gilt insbesondere für das - neben dem Zeitablauf - ebenfalls erforderliche sog. Umstandsmoment, wonach der Verpflichtete sich darauf eingerichtet haben muss, dass der Berechtigte sein Recht in Zukunft nicht mehr ausüben werde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13 - m.w.N.).
  • BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 168/05

    Pflicht des Zwangsverwalters eines vermieteten Grundstücks zur Abrechnung von

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.02.2016 - 4 U 98/14
    Auf Antrag des Klägers verweist der Senat den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der möglichen Ansprüche des Klägers entsprechend § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurück (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05 -).
  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.02.2016 - 4 U 98/14
    Für den Gläubiger müssen wenigstens konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 -), auch wenn es auf die zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 aaO).
  • BGH, 30.04.2014 - IV ZR 30/13

    Beginn und Lauf der kenntnisabhängigen Verjährung für einen ererbten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.02.2016 - 4 U 98/14
    bb) Auf eine etwaige Kenntnis des im Jahre 1986 verstorbenen Erblassers, dessen Kenntnisstand sich der Kläger als Erbe zwar grundsätzlich zurechnen lassen muss, kommt es vorliegend nicht an, weil - wie bereits ausgeführt - zur Zeit des Erbfalls ein Anspruch auf eine weitere angemessene Beteiligung kraft Gesetzes nicht bestand und ein Wissen des Rechtsvorgängers mithin nicht geeignet war, die Verjährung in Lauf zu setzen (vgl. BGH NJW 2014, 2492).
  • OLG Stuttgart, 16.06.2016 - 7 U 35/16

    Betriebliche Altersversorgung: Auslegung der Vereinbarung eines unverfallbaren

    Diese ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil des Landgerichts, welches auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat, vorbehalten, was auch im Falle der Verurteilung zur Auskunft durch das Berufungsgericht und Zurückverweisung der Sache im Übrigen gilt (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil v. 04.02.2016, 4 U 98/14 - juris; OLG Nürnberg FamRZ 2003, 1229; OLG München NZM 2002, 1032; Zöller a.a.O. § 538 Rn. 58).
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Rechtsprechung
   SG Chemnitz, 06.01.2016 - S 4 U 98/14   

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SG Chemnitz, 06.01.2016 - S 4 U 98/14 (https://dejure.org/2016,78124)
SG Chemnitz, Entscheidung vom 06.01.2016 - S 4 U 98/14 (https://dejure.org/2016,78124)
SG Chemnitz, Entscheidung vom 06. Januar 2016 - S 4 U 98/14 (https://dejure.org/2016,78124)
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