Rechtsprechung
OLG Köln, 29.03.2005 - 4 UF 25/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge; Maßgeblichkeit des Kinderwillens
- Judicialis
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Brühl, 19.01.2005 - 33 F 36/96
- OLG Köln, 29.03.2005 - 4 UF 25/05
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 2087 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Karlsruhe, 09.09.1999 - 5 UF 184/98
Auszug aus OLG Köln, 29.03.2005 - 4 UF 25/05
Hinsichtlich einer mangelnden Konsens- und Kooperationsbereitschaft ist also zu prüfen, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (BGH, FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111). - BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen …
Auszug aus OLG Köln, 29.03.2005 - 4 UF 25/05
Hinsichtlich einer mangelnden Konsens- und Kooperationsbereitschaft ist also zu prüfen, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (BGH, FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111). - AG Brühl, 19.01.2005 - 33 F 36/96
Auszug aus OLG Köln, 29.03.2005 - 4 UF 25/05
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat auf die am 10. Februar 2005 eingegangene befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Sorgerechtsentscheidung in Ziffer II des Tenors des am 19. Januar 2005 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl - 33 F 36/96 - am 29. März 2005 beschlossen:.
- OLG Köln, 11.03.2008 - 4 UF 119/07
Familienrecht - Gemeinsame Sorge trotz Zerstrittenheit der Eltern
Die Zerstrittenheit der Eltern kann nämlich nur dann zum Anlass der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 2080 f.; OLG Hamm FamRZ 2005, 537 f.; OLG Köln FamRZ 2005, 2087; 2000, 499 f.). - OLG Köln, 11.10.2010 - 4 UF 130/10
Gemeinsame elterliche Sorge zerstrittener Eltern
Die Zerstrittenheit der Eltern kann nämlich nur dann zum Anlass der Aufhebung der gemeinsamen Sorge gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können (vgl. unter anderem BGH NJW 2005, 2080 f.; OLG Hamm FamRZ 2005, 537 f., OLG Köln OLGR 2008, 703 bis 706; FamRZ 2005, 2087; 2000, 499 f.).Vielmehr muss auch nach der Auffassung des Senates (vgl. unter anderem Senatsbeschluss vom 29.03.2005, FamRZ 2005, 2087) im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung entschieden werden, ob die Zerstrittenheit der Eltern sich negativ auf das Kindeswohl auswirkt.
- OLG Köln, 20.11.2007 - 4 UF 209/07
Gemeinsame elterliche Sorge trotz zerstrittener Eltern
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.03.2005 - 4 UF 25/05 -, vom 21.08.2006 - 4 UF 20/06 - und 18.08.2006 - 4 UF 8/06 (OLGReport 2006, 853-855 m.w.N.) - ist die Frage, ob die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen ist, ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren. - OLG Köln, 18.08.2006 - 4 UF 8/06
Übertragung der elterlichen Sorge bei Zerstrittenheit der Eltern
Nur wenn dies nicht festgestellt werden kann, kann es trotz der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Elternteilen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben, da grundsätzlich die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch in der Situation des Getrenntlebens dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 29. März 2005 - 4 UF 25/05 -, OLGR Köln 2005, 371; FamRZ 2005, 2087 (LS)).