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   OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19   

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OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19 (https://dejure.org/2020,36137)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.04.2020 - 4 UF 46/19 (https://dejure.org/2020,36137)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. April 2020 - 4 UF 46/19 (https://dejure.org/2020,36137)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus Direktversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; Beschlüsse vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 und vom 17.9.2019 - 4 UF 273/17 , alle veröffentlicht unter www.hefam.de).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 30.11.2015, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , www.hefam.de).

    Dies betrifft sowohl die Teilhabe am Zinsertrag oder - bei fondsgebundenen Versorgungen - an der Wertentwicklung der dem Ausgleichswert zu Grunde liegenden Fondsanteile als auch die Teilhabe an etwaigen biometrischen Gewinnen oder Verlusten, die dadurch entstehen, dass ein versichertes Risiko eintritt oder nicht eintritt (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, NZFam 2014, 1040).

    Durch die Teilungsordnung des Versorgungsträgers oder durch geeignete Anordnungen des Gerichts ist daher zu gewährleisten, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts entsteht, welches ab dem Ende der Ehezeit an der für das Versorgungssystem vorgesehenen Wertentwicklung teilhat (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 20).

    Der zusätzlichen Anordnung einer Teilhabe an der biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (vgl. insoweit BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 32-35) bedarf es nicht, weil biometrische Gewinne oder Verluste bei einer versicherungsförmigen reinen Altersrentenzusage nicht zu erwarten sind.

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18

    Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19
    beide veröffentlicht unter www.hefam.de, so auch OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).

    Dies gilt auch für die im Wege der internen Teilung eines vor dem 21.12.2012 begründeten Anrechts, denn § 10 Abs. 1 VersAusglG sieht nicht die Begründung eines neuen Anrechts, sondern lediglich die teilweise Übertragung eines bestehenden Anrechts im Sinne eines echten Real-Splittings vor, dessen Modalitäten sich im Einzelnen nach § 11 VersAusglG richten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , und vom 17.9.2017 - 4 UF 273/17 , beide veröffentlicht unter www.hefam.de; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876; BeckOGK-Ackermann-Sprenger, Stand 01.05.2019, § 10 VersAusglG, Rdnr. 6; jurisPKBGB-Breuers, 9. Aufl. 2020, § 11 VersAusglG, Rdnr. 39.1; Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 10 VersAusglG, Rdnr. 1-3; Ruland, Versorgungsausgleich 4. Aufl., Rdnr. 597; zu den Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs.

    Eine mit der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen einher gehende Erhöhung des Risikos des Versorgungsträgers ist nicht erkennbar, weil sich nach der Teilung des Anrechts das Risiko bei beiden Personen nur auf das halbe ehezeitliche Deckungskapital bezieht und weil etwaige sich aus dem Geschlecht und dem Alter des ausgleichsberechtigten Ehegatten ergebende zusätzliche Risiken durch die Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbe- bzw. Richttafeln aufgefangen werden (ebenso OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).

  • OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17

    Versorgungsausgleich: Zu übertragendes Anrecht nach § 10 Abs. 1 VersAusglG kein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; Beschlüsse vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 und vom 17.9.2019 - 4 UF 273/17 , alle veröffentlicht unter www.hefam.de).

    Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist daher nach Auffassung des Senats nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht vollumfänglich die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 878; FamRZ 2018, 96, Beschlüsse des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , und vom 17.9.2019 - 4 UF 273/17 .

    Dies gilt auch für die im Wege der internen Teilung eines vor dem 21.12.2012 begründeten Anrechts, denn § 10 Abs. 1 VersAusglG sieht nicht die Begründung eines neuen Anrechts, sondern lediglich die teilweise Übertragung eines bestehenden Anrechts im Sinne eines echten Real-Splittings vor, dessen Modalitäten sich im Einzelnen nach § 11 VersAusglG richten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , und vom 17.9.2017 - 4 UF 273/17 , beide veröffentlicht unter www.hefam.de; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876; BeckOGK-Ackermann-Sprenger, Stand 01.05.2019, § 10 VersAusglG, Rdnr. 6; jurisPKBGB-Breuers, 9. Aufl. 2020, § 11 VersAusglG, Rdnr. 39.1; Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 10 VersAusglG, Rdnr. 1-3; Ruland, Versorgungsausgleich 4. Aufl., Rdnr. 597; zu den Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs.

  • OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17

    Versorgungsausgleich: Rechnungsgrundlagen für gleichwertige Teilhabe bei interner

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; Beschlüsse vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 und vom 17.9.2019 - 4 UF 273/17 , alle veröffentlicht unter www.hefam.de).

    Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist daher nach Auffassung des Senats nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht vollumfänglich die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 878; FamRZ 2018, 96, Beschlüsse des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , und vom 17.9.2019 - 4 UF 273/17 .

    Dies gilt auch für die im Wege der internen Teilung eines vor dem 21.12.2012 begründeten Anrechts, denn § 10 Abs. 1 VersAusglG sieht nicht die Begründung eines neuen Anrechts, sondern lediglich die teilweise Übertragung eines bestehenden Anrechts im Sinne eines echten Real-Splittings vor, dessen Modalitäten sich im Einzelnen nach § 11 VersAusglG richten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , und vom 17.9.2017 - 4 UF 273/17 , beide veröffentlicht unter www.hefam.de; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876; BeckOGK-Ackermann-Sprenger, Stand 01.05.2019, § 10 VersAusglG, Rdnr. 6; jurisPKBGB-Breuers, 9. Aufl. 2020, § 11 VersAusglG, Rdnr. 39.1; Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 10 VersAusglG, Rdnr. 1-3; Ruland, Versorgungsausgleich 4. Aufl., Rdnr. 597; zu den Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs.

  • BGH, 24.04.2013 - XII ZB 172/08

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Grobe Unbilligkeit bei vorzeitiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19
    Durch die Härteklausel sollen weiterhin wirtschaftlich fragwürdige Ergebnisse verhindert werden, welche mit der bisherigen und fortwirkenden Versorgungsgemeinschaft der geschiedenen Ehegatten nicht zu rechtfertigen sind und der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widersprechen (vgl. BVerfG, FamRZ 1984, 653; BVerfG, FamRZ 1992, 405, 406; BGH, FamRZ 2013, 1200; FamRZ 1989, 1062, 1063).

    In die erforderliche Gesamtabwägung sind sämtliche Lebensumstände der Ehegatten einzubeziehen, die für ihren gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen Stand von Bedeutung sind (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1200; FamRZ 1982, 475, 477).

  • OLG Frankfurt, 30.11.2016 - 6 UF 115/16

    Versorgungsausgleich: Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; Beschlüsse vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 und vom 17.9.2019 - 4 UF 273/17 , alle veröffentlicht unter www.hefam.de).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 30.11.2015, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , www.hefam.de).

  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 4 UF 64/15

    Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; Beschlüsse vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 und vom 17.9.2019 - 4 UF 273/17 , alle veröffentlicht unter www.hefam.de).

    Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist daher nach Auffassung des Senats nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht vollumfänglich die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 878; FamRZ 2018, 96, Beschlüsse des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , und vom 17.9.2019 - 4 UF 273/17 .

  • OLG Karlsruhe, 15.10.2015 - 2 UF 74/13
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19
    Nach der noch zu § 1587c BGB a.F. entwickelten Rechtsprechung kommt ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs dann in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreichen kann, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde, z.B. wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalls über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Versorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH, FamRZ 1988, 489, 490; BGH, FamRZ 1996, 1540, 1542, BGH, FamRZ 2015; 1004; OLG Karlsruhe, FamRZ 2016, 984; Münchener Kommentar zum BGB/Siede, 8. Aufl. 2019, § 27 VersAusglG, Rdnr. 19 m.w.N.).
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19
    Die Gestaltungsentscheidung bedarf keiner Vollstreckung, weshalb das vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, das der Anordnung einer Aufzinsung bei der externen Teilung entgegensteht (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1655) der Anordnung einer Aufzinsung bei der internen Teilung nicht entgegensteht.
  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19
    Die für den Versorgungsträger zu gewährleistende Kosten- bzw. Aufwandsneutralität (vgl. BVerfG, FamRZ 1993, 1173, 1175; BGH, FamRZ 2016, 775 Rdnr. 46; BT-Drs. 16/10144, S. 43) steht der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen für das zu übertragende Anrecht ebenfalls nicht entgegen.
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01

    Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages im Versorgungsausgleich;

  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZB 813/80

    Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel

  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86

    Berücksichtigung vor der Ehezeit erworbener Versorgungsanwartschaften

  • BGH, 11.10.2006 - XII ZB 39/03

    Berücksichtigung von Härten im Abänderungsverfahren

  • OLG Köln, 21.12.1998 - 27 UF 184/98

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Erwerbsunfähigkeit des Verpflichteten

  • BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des

  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84

    Voraussetzungen eines Härtefalls

  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 176/12

    Versorgungsausgleich: Anwendung des Verwirkungseinwandes unter tunesischen

  • BGH, 24.02.1999 - XII ZB 47/96

    Begriff der groben Unbilligkeit

  • BGH, 09.12.1981 - IVb ZB 569/80

    Versorgungsausgleich bei Doppelehe

  • BGH, 01.10.2014 - XII ZB 635/13

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Voraussetzungen eines Ausschlusses wegen

  • BGH, 04.09.2002 - XII ZB 130/98

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Übernahme ehegemeinschaftlicher Schulden;

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1323/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs

  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 96/93

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2018 - 8 UF 221/17

    Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 663/13

    Versorgungsausgleich: Berechnung des bei der Versorgungsanstalt des Bundes und

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 582/16

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung einer Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 169/82

    Bewertung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 537/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilungsfähigkeit fondsgebundener Anteile der

  • EuGH, 01.03.2011 - C-236/09

    Die Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten als Risikofaktor in

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

  • BGH, 27.06.2018 - XII ZB 499/17

    Wählen des Rentenbetrags durch den betrieblichen Versorgungsträger als

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der

  • BGH, 31.05.2023 - XII ZB 250/20

    Auswirkungen der sogenannten Test-Achats-Entscheidung des Europäischen

    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in juris (OLG Frankfurt Beschluss vom 9. April 2020 - 4 UF 46/19) veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet:.
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