Weitere Entscheidung unten: OLG Bremen, 07.11.2016

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 25.04.2016 - II-4 UF 60/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,14244
OLG Hamm, 25.04.2016 - II-4 UF 60/16 (https://dejure.org/2016,14244)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.04.2016 - II-4 UF 60/16 (https://dejure.org/2016,14244)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. April 2016 - II-4 UF 60/16 (https://dejure.org/2016,14244)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eigentumsverhältnisse an der Braut umgehängtem Brautschmuck bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadenersatz nach Veräußerung des bei einer türkischen Hochzeit der Ehefrau geschenkten Brautschmucks durch den Ehemann

  • rechtsportal.de

    Eigentumsverhältnisse an der Braut umgehängtem Brautschmuck bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Türkischer Brautschmuck: Umgehängt heißt geschenkt

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Ehemann verkauft nach Trennung türkischen Brautschmuck

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Türkischer Brautschmuck: Umgehängt heißt geschenkt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Türkischer Brautschmuck: Umgehängt heißt geschenkt!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Türkischer Brautschmuck - Umgehängt heißt geschenkt

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Mann verkauft Brautschmuck - Schadensersatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Morgengabe verkauft: Hat Ehefrau Anspruch auf Schadensersatz?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehemann verkauft Goldschmuck der Frau

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Türkischer Brautschmuck - umgehängt heißt geschenkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umgehängt ist geschenkt - Türkischer Brautschmuck

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Umgehängt ist der Braut geschenkt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Umgehängter Brautschmuck auf türkischer Hochzeit gilt als Brautgeschenk

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 1025
  • FamRZ 2016, 1687
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Limburg, 12.03.2012 - 2 O 384/10

    Klage auf Rückgabe von Goldgeschenken nach Scheidung türkischer Eheleute:

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2016 - 4 UF 60/16
    Gemäß des dort geltenden säkularen Zivilrechts wird Goldschmuck, der einer Frau während der Hochzeit umgehängt wird, als ihr geschenkt angesehen, unabhängig davon, wer den Schmuck gekauft hat (vgl. Kassationshof der türkischen Republik, Entscheidung vom 05.05.2004, E 2004/4-249, K. 2004/247; s. auch die eingeholten Rechtsgutachten in den Verfahren LG Limburg, 2 O 384/10, Urteil vom 12.03.2012, veröffentlicht in juris, und AG Aalen, FamRZ 2013, 583).
  • AG Aalen, 14.03.2012 - 6 F 231/11

    Rückforderung Gold-Schmuck bei Scheidung türkischer Ehe

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2016 - 4 UF 60/16
    Gemäß des dort geltenden säkularen Zivilrechts wird Goldschmuck, der einer Frau während der Hochzeit umgehängt wird, als ihr geschenkt angesehen, unabhängig davon, wer den Schmuck gekauft hat (vgl. Kassationshof der türkischen Republik, Entscheidung vom 05.05.2004, E 2004/4-249, K. 2004/247; s. auch die eingeholten Rechtsgutachten in den Verfahren LG Limburg, 2 O 384/10, Urteil vom 12.03.2012, veröffentlicht in juris, und AG Aalen, FamRZ 2013, 583).
  • OLG Saarbrücken, 28.02.2019 - 4 U 114/17

    Übergabe einer Brautgabe anlässlich der Schließung einer türkischen Imam-Ehe:

    Während großer Hochzeiten in Deutschland handelt es sich bei Personen mit türkischem Migrationshintergrund beim Übergeben der Goldgeschenke auch um ein Kernpunkt des Festes (so auch OLG Hamm MDR 2016, 1025 unter Hinweis auf die in den Verfahren LG Limburg, 2 O 384/10, Urteil vom 12.03.2012, juris, und AG Aalen FamRZ 2013, 583, eingeholten Rechtsgutachten sowie auf das Urteil des Kassationshofs der Türkischen Republik vom 05.05.2004, E 2004/4-249, K. 2004/247).
  • OLG Frankfurt, 23.02.2018 - 8 UF 86/17

    Anspruch gegen Ehemann auf Herausgabe von Hochzeits-Gold-Geschenken aus

    Nach Art. 43 EGBGB unterliegen Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet (lex rei sitae) (vgl. OLG Köln, Urteil v. 21.04.1993, 13 U 251/92 - juris; im Umkehrschluss auch: OLG Hamm, Beschluss v. 25.04.2016, II-4 UF 60/16, 4 UF 60/16 - juris Rn.12).
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 07.11.2016 - 4 UF 60/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,41874
OLG Bremen, 07.11.2016 - 4 UF 60/16 (https://dejure.org/2016,41874)
OLG Bremen, Entscheidung vom 07.11.2016 - 4 UF 60/16 (https://dejure.org/2016,41874)
OLG Bremen, Entscheidung vom 07. November 2016 - 4 UF 60/16 (https://dejure.org/2016,41874)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    VersAusglG §§ 1, 10, 13, 18 Abs. 2 und 3; SGB IV § 18; FamFG § 58
    Familienrecht

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines geringfügigen Anrechts i.S. von § 18 Abs. 2 VersAusglG

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines geringfügigen Anrechts i.S. von § 18 Abs. 2 VersAusglG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleich eines erworbenen Versorgungsanrechts im Wege der internen Teilung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Auszug aus OLG Bremen, 07.11.2016 - 4 UF 60/16
    Dieses Ermessen ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 30.11.2011, FamRZ 2012, 192; BGH, FamRZ 2012, 610; FamRZ 2015, 2125; MDR 2016, 1268 = NJW-RR 2016, 967 = FamRZ 2016, 1658 sowie Beschluss vom 28.9.2016 - XII ZB 325/16) unter besonderer Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes auszuüben.

    Laut BGH gibt die Regelung in § 18 VersAusglG eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft ist (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610).

    Daneben solle durch § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung so genannter Splitterversorgungen vermieden werden, bei denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand stehe (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610).

    Neben dem Halbteilungsgrundsatz seien bei der Ermessensentscheidung auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610).

    Stattdessen sei im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Teilungskosten einen Ausgleich des einzelnen Anrechts verlange (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610).

    Dabei ist er in seinem Beschluss vom 1.2.2012 (FamRZ 2012, 610) davon ausgegangen, dass Teilungskosten von 2 % des Gesamtkapitalwertes nicht geeignet seien, eine Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs zu begründen.

    Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 1.2.2012 (FamRZ 2012, 610) bereits detailliert dargelegt hat, dienen die Teilungskosten insbesondere der Kompensation auch der im Rahmen der Kontenverwaltung für den Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten.

    Er kann vielmehr auf eine solche konkrete Darlegung, die im Regelfall einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde, verzichten und seine Teilungskosten pauschaliert geltend machen (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610).

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16

    Versorgungsausgleich: Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher

    Auszug aus OLG Bremen, 07.11.2016 - 4 UF 60/16
    Dieses Ermessen ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 30.11.2011, FamRZ 2012, 192; BGH, FamRZ 2012, 610; FamRZ 2015, 2125; MDR 2016, 1268 = NJW-RR 2016, 967 = FamRZ 2016, 1658 sowie Beschluss vom 28.9.2016 - XII ZB 325/16) unter besonderer Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes auszuüben.

    Der BGH stellt in ständiger Rechtsprechung bei der internen Teilung von Versorgungsanrechten hinsichtlich des dabei anfallenden Verwaltungsaufwands insbesondere darauf ab, dass dieser höhere Verwaltungsaufwand in der Regel durch die nach § 13 VersAusglG geltend zu machenden Teilungskosten ausgeglichen werden könne (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 28.9.2016, XII ZB 325/16).

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15

    Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten

    Auszug aus OLG Bremen, 07.11.2016 - 4 UF 60/16
    Dieses Ermessen ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 30.11.2011, FamRZ 2012, 192; BGH, FamRZ 2012, 610; FamRZ 2015, 2125; MDR 2016, 1268 = NJW-RR 2016, 967 = FamRZ 2016, 1658 sowie Beschluss vom 28.9.2016 - XII ZB 325/16) unter besonderer Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes auszuüben.

    In seiner Entscheidung vom 22.6.2016 (NJW-RR 2016, 967) hat der BGH - allerdings bezüglich einer externen Teilung - ausgesprochen, dass Teilungskosten in Höhe von 130 EUR nicht außer Verhältnis stünden zu einem ehezeitlichen Kapitalwert von 1.208 EUR bzw. einem Ausgleichswert von 604 EUR.

  • OLG Brandenburg, 31.08.2020 - 9 UF 86/20

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer

    Dann aber ist davon auszugehen ist, dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand durch die beanspruchten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) ausgeglichen wird (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 610 - Rdnr. 31 und 40 ff. bei juris; 2016, 2081 - Rdnr. 11 bei juris; OLG Bremen, Beschluss vom 14. November 2016, Az. 4 UF 60/16 - Rdnr. 12 bei juris; erkennender Seat, Beschluss vom 23. Januar 2020, Az. 9 UF 196/19).
  • KG, 21.03.2019 - 19 UF 67/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei

    Vielmehr erscheint eine interne Teilung eher unwirtschaftlich: Zwar machen die Teilungskosten von 300 EUR hinsichtlich des beim Beschwerdeführer bestehenden Anrechts nur 6, 4 % des auf die Ehezeit entfallenden Kapitalwertes von 4.738.43 EUR aus (vgl. dazu auch OLG Bremen, Beschluss v. 14.11.2016, 4 UF 60/16, Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss v. 2.9.2015, XII ZB 33/13 Rn. 33).
  • OLG Brandenburg, 02.09.2020 - 9 UF 86/20
    Dann aber ist davon auszugehen ist, dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand durch die beanspruchten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) ausgeglichen wird (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 610 - Rdnr. 31 und 40 ff. bei juris; 2016, 2081 - Rdnr. 11 bei juris; OLG Bremen, Beschluss vom 14. November 2016, Az. 4 UF 60/16 - Rdnr. 12 bei juris; erkennender Seat, Beschluss vom 23. Januar 2020, Az. 9 UF 196/19).
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