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   FG München, 05.10.2009 - 4 V 1548/09   

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FG München, 05.10.2009 - 4 V 1548/09 (https://dejure.org/2009,6270)
FG München, Entscheidung vom 05.10.2009 - 4 V 1548/09 (https://dejure.org/2009,6270)
FG München, Entscheidung vom 05. Oktober 2009 - 4 V 1548/09 (https://dejure.org/2009,6270)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Keine Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG in der ab 2009 geltenden Fassung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Schenkungsteuerbescheids unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Wege des einstweiligen Rechtschutzes; Anforderungen an die Darlegung der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsnorm im Verfahren des ...

  • Judicialis

    ErbStG § 19 Abs. 1; ; FGO § 69 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 100 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG in der ab 2009 geltenden Fassung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG in der ab 2009 geltenden Fassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein AdV wegen verfassungsrechtlicher Bedenken

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Zur ErbSt-Reform

Sonstiges

  • steuerberaten.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Ungerechte Erbschaftsteuer und Aussetzung der Vollziehung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2009, 2577
  • EFG 2010, 158
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

    Auszug aus FG München, 05.10.2009 - 4 V 1548/09
    Da der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungskonformität einer Steuerrechtsnorm letztlich die Wirkung einer zeitweisen Suspendierung der gesetzlichen Vorschrift zukommt (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454), ist unter Beachtung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG nach ständiger und vom BVerfG bestätigter Rechtsprechung des BFH eine spezifische Interessenabwägung zwischen dem individuellen Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug formell ordnungsgemäß zustande gekommener - und mithin mit der Vermutung der Verfassungskonformität ausgestatteter - Steuergesetze und dem damit einhergehenden allgemeinen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung vorzunehmen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, DStR 2009, 1950 m.w.N.; BVerfG-Beschluss vom 3. April 1992 2 BvR 283/92, HFR 1992, 726; hierzu auch Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spittaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 331 m.w.N.).

    In seinem Beschluss vom 25. August 2009 hat der 6. Senat des BFH allerdings die Möglichkeit angedeutet, entgegen der bisherigen Rechtsprechung im Rahmen der Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und den öffentlichen Vollzugs- und Haushaltsinteressen letztere in Zukunft weniger stark zu berücksichtigen bzw. auf das Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses des Antragstellers gänzlich zu verzichten (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, DStR 2009, 1950).

    Der Senat hat im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß den (noch) geltenden Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 2003 II B 20/03, BStBl II 2003, 807; vom 25. August 2009 VI B 69/09, DStR 2009, 1950) eine Abwägung zwischen dem besonderen Aussetzungsinteresse des Antragstellers und den öffentlichen Interessen an einer geordneten Haushaltsführung vorzunehmen und dabei zu beachten, dass er keine weitergehende Entscheidung trifft, als vom BVerfG im Rahmen einer möglichen abstrakten bzw. konkreten Normenkontrolle zu erwarten wäre.

    Im Hinblick auf den Beschluss des BFH vom 25. August 2009 (VI B 69/09, DStR 2009, 1950) berührt die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage, ob im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Steuernorm entgegen der bisherigen Rechtsprechung die öffentlichen Haushaltsinteressen in der Interessenabwägung weniger stark berücksichtigt werden können bzw. ob ein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers überhaupt erforderlich ist, das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus FG München, 05.10.2009 - 4 V 1548/09
    Zur Begründung führt das FA im Wesentlichen aus, dass die Neuregelung des ErbStG mit Wirkung zum 1. Januar 2009 insofern die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dessen Beschluss vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1) umgesetzt habe, als sämtliche Vermögensgegenstände nunmehr mit dem gemeinen Wert der Ermittlung des Werts des Erwerbs zugrunde zu legen seien.

    Um den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum im Rahmen der erforderlichen Neuregelung zu wahren, spricht das BVerfG bei dem Verstoß einer Steuerrechtsnorm gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig eine bloße Unvereinbarkeitserklärung mit der Anordnung der befristeten Weitergeltung des verfassungswidrigen Gesetzes bis zu einer gesetzlichen Neuregelung aus (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165; vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1; hierzu auch Seer, NJW 1996, 285 m.w.N.), womit in dieser Fallkonstellation ein Aussetzungsinteresse des Antragstellers letztlich in den Hintergrund tritt.

    Dies gilt um so mehr, als die Frage der verfassungskonformen Ausgestaltung der Privilegierung des unentgeltlich übertragenen Betriebsvermögens gegenüber sonstigen Vermögensgegenständen im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das Ausmaß der steuerlichen Belastung der Erwerber der Steuerklassen I bis III im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 6 Abs. 1 GG nach Ansicht des Senats durch die Entscheidung des BVerfG zum ErbStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1) keiner abschließenden Klärung zugeführt worden ist, aus der sich bereits die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung des ErbStG durch das Gesetz vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, 3018) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 mit hinreichender Bestimmtheit ableiten ließe.

  • BFH, 17.07.2003 - II B 20/03

    Aussetzung der Vollziehung wegen Verfassungswidrigkeit

    Auszug aus FG München, 05.10.2009 - 4 V 1548/09
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist in diesem Zusammenhang insbesondere eine Prognose anzustellen, ob in einem (möglichen) Hauptsacheverfahren vor dem BVerfG mit einer rückwirkenden Nichtigkeitsfeststellung oder (lediglich) mit einer Unvereinbarkeitserklärung unter Anordnung der befristeten Weitergeltung des verfassungswidrigen Gesetzes zu rechnen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2003 II B 20/03, BStBl II 2003, 807; kritisch Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 96).

    Der Senat hat im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß den (noch) geltenden Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 2003 II B 20/03, BStBl II 2003, 807; vom 25. August 2009 VI B 69/09, DStR 2009, 1950) eine Abwägung zwischen dem besonderen Aussetzungsinteresse des Antragstellers und den öffentlichen Interessen an einer geordneten Haushaltsführung vorzunehmen und dabei zu beachten, dass er keine weitergehende Entscheidung trifft, als vom BVerfG im Rahmen einer möglichen abstrakten bzw. konkreten Normenkontrolle zu erwarten wäre.

  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

    Auszug aus FG München, 05.10.2009 - 4 V 1548/09
    Eine Vorlage der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG scheidet in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen dessen besonderen Eilcharakters regelmäßig aus und bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454; vom 18. Dezember 1989 IV B 37/89, BFH/NV 1990, 570).

    Da der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungskonformität einer Steuerrechtsnorm letztlich die Wirkung einer zeitweisen Suspendierung der gesetzlichen Vorschrift zukommt (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454), ist unter Beachtung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG nach ständiger und vom BVerfG bestätigter Rechtsprechung des BFH eine spezifische Interessenabwägung zwischen dem individuellen Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug formell ordnungsgemäß zustande gekommener - und mithin mit der Vermutung der Verfassungskonformität ausgestatteter - Steuergesetze und dem damit einhergehenden allgemeinen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung vorzunehmen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, DStR 2009, 1950 m.w.N.; BVerfG-Beschluss vom 3. April 1992 2 BvR 283/92, HFR 1992, 726; hierzu auch Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spittaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 331 m.w.N.).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG München, 05.10.2009 - 4 V 1548/09
    Um den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum im Rahmen der erforderlichen Neuregelung zu wahren, spricht das BVerfG bei dem Verstoß einer Steuerrechtsnorm gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig eine bloße Unvereinbarkeitserklärung mit der Anordnung der befristeten Weitergeltung des verfassungswidrigen Gesetzes bis zu einer gesetzlichen Neuregelung aus (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165; vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1; hierzu auch Seer, NJW 1996, 285 m.w.N.), womit in dieser Fallkonstellation ein Aussetzungsinteresse des Antragstellers letztlich in den Hintergrund tritt.
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus FG München, 05.10.2009 - 4 V 1548/09
    Eine Ausnahme besteht lediglich insofern, als sich aus einer früheren Entscheidung des BVerfG bereits konkrete Vorgaben für eine verfassungskonforme Neuregelung der gesetzlichen Materie entnehmen lassen, an die sich der Gesetzgeber nicht gehalten hat (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94), bzw. in den Fällen verfassungswidriger einzelner Steuernormen mit haushaltswirtschaftlich untergeordneter Bedeutung und vergleichsweise kurzem Anwendungszeitraum (vgl. BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1-2/07, 1-2/08, DStR 2008, 2460).
  • BFH, 13.07.1994 - I B 53/94

    Vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung bei Nichterfassung von

    Auszug aus FG München, 05.10.2009 - 4 V 1548/09
    Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 1994 I B 53/94, BStBl II 1995, 65) oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen aufwerfen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 1992 XI B 69/92, BStBl II 1993, 263 m.w.N.).
  • BFH, 11.02.1999 - XI S 14/98

    AdV nach Einlegung der Revision; nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus FG München, 05.10.2009 - 4 V 1548/09
    Bezüglich des antragsgegenständlichen Schenkungsteuerbescheids ist die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO in Gestalt einer vorherigen vollständigen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das FA erfüllt (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1999 XI S 14/98, BFH/NV 1999, 926).
  • BVerfG, 03.04.1992 - 2 BvR 283/92

    Effektivität des Rechtsschutzes und Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus FG München, 05.10.2009 - 4 V 1548/09
    Da der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungskonformität einer Steuerrechtsnorm letztlich die Wirkung einer zeitweisen Suspendierung der gesetzlichen Vorschrift zukommt (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454), ist unter Beachtung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG nach ständiger und vom BVerfG bestätigter Rechtsprechung des BFH eine spezifische Interessenabwägung zwischen dem individuellen Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug formell ordnungsgemäß zustande gekommener - und mithin mit der Vermutung der Verfassungskonformität ausgestatteter - Steuergesetze und dem damit einhergehenden allgemeinen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung vorzunehmen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, DStR 2009, 1950 m.w.N.; BVerfG-Beschluss vom 3. April 1992 2 BvR 283/92, HFR 1992, 726; hierzu auch Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spittaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 331 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG München, 05.10.2009 - 4 V 1548/09
    Eine Ausnahme besteht lediglich insofern, als sich aus einer früheren Entscheidung des BVerfG bereits konkrete Vorgaben für eine verfassungskonforme Neuregelung der gesetzlichen Materie entnehmen lassen, an die sich der Gesetzgeber nicht gehalten hat (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94), bzw. in den Fällen verfassungswidriger einzelner Steuernormen mit haushaltswirtschaftlich untergeordneter Bedeutung und vergleichsweise kurzem Anwendungszeitraum (vgl. BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1-2/07, 1-2/08, DStR 2008, 2460).
  • BFH, 12.11.1992 - XI B 69/92

    Heilung einer fehlerhaften Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheids

  • BFH, 18.12.1989 - IV B 37/89

    Berücksichtigung festgestellter Verluste im Rahmen des (negativen)

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Das FG führte zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 158 veröffentlichten Beschlusses aus, die beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) scheide trotz möglicherweise bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken gegen das ErbStG aus, weil dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Klägers zukomme.
  • FG München, 28.06.2011 - 4 V 1127/11

    Abschluss des Ablehnungsgesuchs auch bei Erhebung einer Anhörungsrüge -

    Das FG habe die Beschwerde nicht zugelassen, obwohl die Beschwerde in dem dem Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 1. April 2010 II B 168/09 (BStBl II 2010, 558) zugrunde liegenden Beschluss des FG München vom 5. Oktober 2009 4 V 1548/09 (EFG 2010, 158) zugelassen worden sei; dies beeinträchtige ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes -GG-).
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