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   FG Brandenburg, 15.03.2005 - 4 V 256/05   

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FG Brandenburg, 15.03.2005 - 4 V 256/05 (https://dejure.org/2005,18306)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 15.03.2005 - 4 V 256/05 (https://dejure.org/2005,18306)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 15. März 2005 - 4 V 256/05 (https://dejure.org/2005,18306)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerfreiheit von Trinkgeldern; Definition des Begriffs "Trinkgeld"; Einordnung von in den Tronc gezahlten Zuwendungen von Spielbankbesuchern als Trinkgelder; Persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten als Voraussetzung für Trinkgeld; Vorliegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters in 2002; Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO ) des Einkommensteuerbescheids 2002

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters in 2002 - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) des Einkommensteuerbescheids 2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 19.07.1963 - VI 73/62 U

    Einordnung der Bezüge eines Spielleiters einer Spierlbank aus Tronc

    Auszug aus FG Brandenburg, 15.03.2005 - 4 V 256/05
    Der Senat folgt nicht der vom BFH (Urteil vom 19. Juli 1963 VI 73/62 U, BStBl. III 1963, 479) vertretenen Auffassung, wonach der Begriff des Trinkgelds eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetze, die jedoch im Verhältnis von Croupier und Spieler wegen der Unabhängigkeit des Croupiers fehle.

    Zudem führt die Regelung in §§ 7 und 8 des Tarifvertrags dazu, dass der Antragsteller seinen Anteil am Tronc als variablen Gehaltsbestandteil und damit von seinem Arbeitgeber und nicht, wie nach § 3 Nr. 51 EStG n.F. erforderlich, von einem Dritten, dem Spielbankbesucher, erhält (offen gelassen vom BFH in BStBl. III 1963, 479).

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus FG Brandenburg, 15.03.2005 - 4 V 256/05
    Erst durch diesen Anspruch wird die Beteiligung des Antragstellers am Trinkgeldaufkommen gesichert (vgl. BAG, Urteil vom 30. Juni 1966 5 AZR 256/65, BAGE 19, 14, wonach sich aus § 7 der Spielbankverordnung des Freistaats Bayern kein unmittelbarer Anspruch eines Croupiers ergibt; s. jedoch auch BVerfG, Beschluss vom 18. März 1970 2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119, 149, wonach sich bereits aus § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938, RGBl. I 1983, 955, ein arbeitsrechtlicher Anspruch ergeben könnte).

    Durch diese Regelung sollen Unredlichkeiten seitens des Personals zu Gunsten oder zu Ungunsten einzelner Spieler ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG in BVerfGE 28, 119, 145, zu § 7 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938).

  • BAG, 07.08.1991 - 5 AZR 599/90

    Mitarbeiter in Spielbank - Abführung des Trinkgeldes - Aufsicht im Automatensaal

    Auszug aus FG Brandenburg, 15.03.2005 - 4 V 256/05
    Weder dürfte der Antragsteller das ihm persönlich übergebene Trinkgeld behalten (vgl. § 11 Abs. 2 Spielbankgesetz L...; s. auch BAG, Urteil vom 07. August 1991 5 AZR 599/90, NZA 1992, 308, zur Verpflichtung, Trinkgelder an den Tronc abzuführen), noch könnte angesichts der in § 11 Abs. 2 Satz 2 Spielbankgesetz L... vorgeschriebenen Zweckbindung in der Auszahlung des Anteils am Tronc durch den Spielbankunternehmer lediglich eine Weiterleitung des Trinkgelds gesehen werden.
  • BAG, 11.03.1998 - 5 AZR 567/96

    Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc

    Auszug aus FG Brandenburg, 15.03.2005 - 4 V 256/05
    Dementsprechend erwerben die Mitarbeiter der Spielbank kein (Mit-)Eigentum am Tronc (BAG, Urteil vom 11. März 1998 5 AZR 567/96, DB 1998, 2326 ).
  • BAG, 30.06.1966 - 5 AZR 256/65

    Fortgeltung einer Spielbankverordnung - Kein Ausserkrafttreten

    Auszug aus FG Brandenburg, 15.03.2005 - 4 V 256/05
    Erst durch diesen Anspruch wird die Beteiligung des Antragstellers am Trinkgeldaufkommen gesichert (vgl. BAG, Urteil vom 30. Juni 1966 5 AZR 256/65, BAGE 19, 14, wonach sich aus § 7 der Spielbankverordnung des Freistaats Bayern kein unmittelbarer Anspruch eines Croupiers ergibt; s. jedoch auch BVerfG, Beschluss vom 18. März 1970 2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119, 149, wonach sich bereits aus § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938, RGBl. I 1983, 955, ein arbeitsrechtlicher Anspruch ergeben könnte).
  • BFH, 09.03.1965 - VI 109/62 U

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Arbeitnehmer und

    Auszug aus FG Brandenburg, 15.03.2005 - 4 V 256/05
    Steuerpflichtig sind damit weiterhin solche Zahlungen, denen ein Rechtsanspruch des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers gegen den Dritten oder des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber zu Grunde liegt (von Beckerath in Kirchhof, KompaktKommentar, 4. Aufl., § 3 Rz. 161; BFH, Urteil vom 09. März 1965 VI 109/62, BStBl. III 1965, 426).
  • BAG, 03.11.2004 - 5 AZR 665/03

    Arbeitsvergütung - Tronc-Beteiligung

    Auszug aus FG Brandenburg, 15.03.2005 - 4 V 256/05
    Der Antragsteller hat nach seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 7 Abs. 3 des Tarifvertrags einen Anspruch auf einen Anteil an dem im Automatenbereich der Spielbank entstandenen Trinkgeldaufkommen; dieser Anspruch ist arbeitsrechtlich durchsetzbar (vgl. hierzu BAG, Urteile vom 03. November 2004 5 AZR 665/03, nicht veröffentlicht; vom 06. November 2002 5 AZR 487/01, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA - NZA 2003, 400, das im konkreten Fall jedoch einen Anspruch eines Croupiers am Trinkgeldaufkommen im Automatenbereich abgelehnt hat).
  • BFH, 23.10.1992 - VI R 62/88

    Schätzung von Trinkgeldeinnahmen bei unglaubwürdigen Angaben

    Auszug aus FG Brandenburg, 15.03.2005 - 4 V 256/05
    Entscheidend ist nämlich, dass es "für eine Beschäftigung" (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG ) gewährt wird, also als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten ist (so BFH, Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BStBl II 1993, 117 ).
  • BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94

    Lohnsteuerabzug bei Trinkgeldern

    Auszug aus FG Brandenburg, 15.03.2005 - 4 V 256/05
    Auch wenn es nicht wie das eigentliche, als vertragliche Gegenleistung vereinbarte Arbeitsentgelt vorher ausdrücklich versprochen und der Höhe nach festgelegt wird, ist es an sich einkommensteuerrechtlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG zuzuordnen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94 BStBl. II 1999, 323, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 06.11.2002 - 5 AZR 487/01

    Spielbank - Automatenspielsaal - Trinkgeldverteilung

    Auszug aus FG Brandenburg, 15.03.2005 - 4 V 256/05
    Der Antragsteller hat nach seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 7 Abs. 3 des Tarifvertrags einen Anspruch auf einen Anteil an dem im Automatenbereich der Spielbank entstandenen Trinkgeldaufkommen; dieser Anspruch ist arbeitsrechtlich durchsetzbar (vgl. hierzu BAG, Urteile vom 03. November 2004 5 AZR 665/03, nicht veröffentlicht; vom 06. November 2002 5 AZR 487/01, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA - NZA 2003, 400, das im konkreten Fall jedoch einen Anspruch eines Croupiers am Trinkgeldaufkommen im Automatenbereich abgelehnt hat).
  • BFH, 30.10.2003 - III R 32/01

    Trinkgelder bei Heilbehandlung keine außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02

    Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

  • FG Brandenburg, 15.12.2005 - 5 K 1742/04

    Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG - Legaldefinition - Trinkgelder der im

    Nach der Rechtsprechung mehrerer Finanzgerichte schließt jeglicher Rechtsanspruch, also auch der des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung des Trinkgeldes die Steuerbefreiung aus (Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2005 4 V 256/05, EFG 2005, 1099; Finanzgericht Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2005, 2 B 2036/05, juris; zweifelnd BFH, Beschluss vom 18. August 2005 VI B 40/05, juris).

    Für die Annahme, nur bei einer gewissen persönlichen Beziehung zwischen dem Dritten und dem Geldempfänger handle es sich um Trinkgeld im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG (vgl. BFH, Urteil vom 19.07.1963 - VI 73/62 U (V), BFHE 77, 433BStBl III 1963, 479) ist im Rahmen des § 3 Nr. 51 EStG n.F. kein Raum (im Ergebnis ebenso Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftssteuergesetz, Kommentar, § 3 Nr. 51, Anm. 8; von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 51 Rdnr. B 51/57; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2005 4 V 256/05, EFG 2005, 1099).

  • FG Berlin, 28.06.2005 - 2 B 2036/05

    Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters

    Der Senat folgt insoweit den Ausführungen im Beschluss des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 15. März 2005 (4 V 256/05, Beschwerde beim BFH anhängig zum Aktenzeichen VI B 41/05).
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