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   FG Sachsen, 04.03.2014 - 4 V 297/13   

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https://dejure.org/2014,13244
FG Sachsen, 04.03.2014 - 4 V 297/13 (https://dejure.org/2014,13244)
FG Sachsen, Entscheidung vom 04.03.2014 - 4 V 297/13 (https://dejure.org/2014,13244)
FG Sachsen, Entscheidung vom 04. März 2014 - 4 V 297/13 (https://dejure.org/2014,13244)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfülung der Nachweispflicht als Voraussetzung für die Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug bein Anführung eines Scheinsitzes des Rechnungsausstellers keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei bloßer Angabe des Bestimmungslandes ohne nähere Ortsbezeichnung Nachweis der Bevollmächtigung des vorgeblichen Vertreters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug bein Anführung eines Scheinsitzes des Rechnungsausstellers - keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei bloßer Angabe des Bestimmungslandes ohne nähere Ortsbezeichnung - Nachweis der Bevollmächtigung des vorgeblichen Vertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus FG Sachsen, 04.03.2014 - 4 V 297/13
    Doch auch bei unterstellter Richtigkeit der im Nachhinein getroffenen Feststellungen dürfe der Vorsteuerabzug jedenfalls nicht versagt werden auf der Grundlage des EuGH-Urteils vom 21.06.2012 C-80/11, C-142/11.

    Denn in der Folge der neueren Rechtsprechung des EuGH, insbesondere des EuGH-Urteils vom 21.06.2012 C-80/11, C-142/11 (BFH/NV 2012, 1404 ), bestehen Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis.

    Nach den Gründen des EuGH-Urteils vom 21.06.2012 C-80/11, C-142/11 ist das Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden.

    Schließlich weist der EuGH mit Blick auf den vom Grundsatz des vollen Vorsteuerabzugs abweichenden Ausnahmecharakter der Verweigerung des Vorsteuerabzugsrechts darauf hin, dass es der Steuerbehörde obliegt, die objektiven Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine vom Liefernden bzw. vom Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war, rechtlich hinreichend nachzuweisen (Rn. 49 des EuGH-Urteils vom 21.06.2012 C-80/11, C-142/11; zu den Konsequenzen der EuGH-Rechtsprechung vgl. z.B. Stapperfend, UR 2013, 321 ff.).

    Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, insbesondere der in Rn. 49 des EuGH-Urteils vom 21.06.2012 C-80/11, C-142/11 statuierten Beweislast der Behörde (vom EuGH bestätigt mit Urteil vom 06.09.2012 Rs. C-324/11, UR 2012, 851) erscheint zweifelhaft, der Antragstellerin das Vorsteuerabzugsrecht, wie vorliegend geschehen, alleine mit der Begründung zu versagen, die angegebene Rechnungsanschrift sei unzutreffend, weil es sich um einen wirtschaftlich inaktiven "Scheinsitz" handle, und sie wegen des beanspruchten Schutzes des guten Glaubens auf das Billigkeitsverfahren gemäß §§ 163, 227 AO zu verweisen.

    Folglich würde die Steuerbehörde ihre eigenen Kontrollaufgaben entgegen den genannten Bestimmungen auf die Steuerpflichtigen übertragen, wenn sie die genannten Maßnahmen aufgrund der Gefahr der Verweigerung des Vorsteuerabzugsrechts den Steuerpflichtigen auferlegt (EuGH-Urteil vom 21.06.2012 C-80/11, C-142/11, BFH/NV 2012, 1404 , Rn. 59-62, 65).

  • BFH, 14.11.2012 - XI R 17/12

    Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Umfang der

    Auszug aus FG Sachsen, 04.03.2014 - 4 V 297/13
    Dort ist nur der Unternehmenssitz der K. aufgeführt, was nicht zur Bezeichnung des Bestimmungsortes ausreicht (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2012 XI R 17/12, BStBl II 2013, 407).

    Dies gilt jedoch im Grundsatz nur, wenn davon auszugehen ist, dass der Gegenstand der Lieferung auch zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert wird (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2012 XI R 17/12, BStBl II 2013, 407).

    Die Frage, ob die Lieferung nach § 6a Abs. 4 UStG aus Vertrauensschutzgründen als steuerfrei zu behandeln ist, stellt sich erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17a UStDV vollständig nachgekommen ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt z.B. BFH-Urteil vom 14.11.2012 XI R 17/12, BStBl II 2013, 407), woran es hier bislang fehlt.

  • BFH, 27.06.1996 - V R 51/93

    Vorsteuerabzug bei Subunternehmern - Scheinfirma? Kennzeichnung des leistenden

    Auszug aus FG Sachsen, 04.03.2014 - 4 V 297/13
    Nach dieser Rechtsprechung kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ein "Briefkasten-Sitz" mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen; in diesem Falle bedarf es besonderer, detaillierter Feststellungen, um die Annahme eines "Scheinsitzes" zu rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620 ; BFH-Beschluss vom 04.02.2003 V B 81/02, BFH/NV 2003, 670 ; BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, BStBl II 2009, 315 ).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erkenntnisse für sich allein den Ausschluss des Vorsteuerabzugs wegen Angabe einer "unrichtigen" Rechnungsanschrift rechtfertigen oder ob es hierzu weitergehender - bislang weder getroffener noch dargelegter - detaillierter Feststellungen des Finanzamts bedürfte, um die Annahme eines "Scheinsitzes" auch auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des BFH zu rechtfertigen (vgl. zu den insoweit erforderlichen Feststellungen insbesondere das o.a. BFH-Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620 ).

  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

    Auszug aus FG Sachsen, 04.03.2014 - 4 V 297/13
    Jedenfalls steht dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug erst bei Vorlage einer Rechnung mit der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers zu (vgl. BFH-Urteil vom 30.04.2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 744).

    Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt ein Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgründen im Festsetzungsverfahren nicht in Betracht, insoweit wird der betroffene Leistungsempfänger auf das Billigkeitsverfahren gemäß §§ 163, 227 AO verwiesen (vgl. BFH-Urteil vom 30.04.2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 744).

  • BFH, 12.05.2009 - V R 65/06

    BFH klärt umsatzsteuerliche Zweifelsfragen bei Ausfuhrlieferungen und

    Auszug aus FG Sachsen, 04.03.2014 - 4 V 297/13
    Unabhängig davon, ob ein "Übergabenachweis" zur Nachweisführung in Versendungsfällen überhaupt erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2009 V R 65/06, BStBl II 2010, 511), und ob im Übrigen Beleg- und Buchnachweis vollständig erbracht und ggf. im weiteren Verlauf des Verfahrens noch vervollständigt werden können, ist die Steuerbefreiung zu versagen, weil außerdem berechtigte Zweifel an der Vertretungsmacht der für die Abnehmerin aufgetretenen Personen bestehen.

    Davon zu unterscheiden ist die Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung durch das Finanzamt bei Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2009 V R 65/06, BStBl II 2010, 511).

  • BFH, 12.05.2011 - V R 46/10

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung - Keine Anwendung des § 6a

    Auszug aus FG Sachsen, 04.03.2014 - 4 V 297/13
    Trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.05.2011 V R 46/10, BStBl II 2011, 957).

    Soweit darüber hinaus im Voranmeldungszeitraum Januar 2012 noch kein dem Belegnachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStG genügendes Rechnungsdoppel vorgelegen hat, weil die ursprüngliche Rechnung vom 17.01.2012 (Bl. 53 dA) nicht den zwingend erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung enthalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2011 V R 46/10, BStBl II 2011, 957), dürfte dieser Mangel geheilt sein: Die auf Hinweis des FA erstellte berichtigte Rechnung vom 01.11.2012 (Bl. 52 dA) dürfte zu berücksichtigen sein, da § 17a UStDV zum Zeitpunkt des Nachweises keine Regelung trifft und der BFH in ständiger Rechtsprechung den nachträglichen Belegnachweis anerkennt (Bunjes, UStG , 11. Aufl. 2012, § 6a Rn. 62 und Rn. 65, jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

    Auszug aus FG Sachsen, 04.03.2014 - 4 V 297/13
    Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, insbesondere der in Rn. 49 des EuGH-Urteils vom 21.06.2012 C-80/11, C-142/11 statuierten Beweislast der Behörde (vom EuGH bestätigt mit Urteil vom 06.09.2012 Rs. C-324/11, UR 2012, 851) erscheint zweifelhaft, der Antragstellerin das Vorsteuerabzugsrecht, wie vorliegend geschehen, alleine mit der Begründung zu versagen, die angegebene Rechnungsanschrift sei unzutreffend, weil es sich um einen wirtschaftlich inaktiven "Scheinsitz" handle, und sie wegen des beanspruchten Schutzes des guten Glaubens auf das Billigkeitsverfahren gemäß §§ 163, 227 AO zu verweisen.
  • FG Münster, 12.12.2013 - 5 V 1934/13

    Finanzamt muss Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen

    Auszug aus FG Sachsen, 04.03.2014 - 4 V 297/13
    Der Senat teilt die Bedenken des FG Münster (FG Münster, Beschluss vom 12.12.2013 5 V 1934/13 U, Juris), welches aus der dargestellten Rechtsprechung des EuGH folgert, dass für den den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer eine Erkundigungspflicht auch hinsichtlich der Frage, ob der Sitz des liefernden Unternehmens nur ein Scheinsitz war, nur dann besteht, wenn sich für ihn anhand der Umstände im Einzelfall im Vorfeld der Lieferung Zweifel hieran ergeben mussten.
  • BFH, 04.02.2003 - V B 81/02

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast

    Auszug aus FG Sachsen, 04.03.2014 - 4 V 297/13
    Nach dieser Rechtsprechung kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ein "Briefkasten-Sitz" mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen; in diesem Falle bedarf es besonderer, detaillierter Feststellungen, um die Annahme eines "Scheinsitzes" zu rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620 ; BFH-Beschluss vom 04.02.2003 V B 81/02, BFH/NV 2003, 670 ; BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, BStBl II 2009, 315 ).
  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus FG Sachsen, 04.03.2014 - 4 V 297/13
    Nach dieser Rechtsprechung kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ein "Briefkasten-Sitz" mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen; in diesem Falle bedarf es besonderer, detaillierter Feststellungen, um die Annahme eines "Scheinsitzes" zu rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620 ; BFH-Beschluss vom 04.02.2003 V B 81/02, BFH/NV 2003, 670 ; BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, BStBl II 2009, 315 ).
  • BFH, 18.02.2015 - V S 19/14

    Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug - Vertrauensschutz bei

    Nach Auffassung des Sächsischen FG (Beschluss vom 4. März 2014  4 V 297/13, juris) bestehen Zweifel daran, ob der Vorsteuerabzug ausschließlich mit der Begründung versagt werden kann, dass es sich bei der angegebenen Rechnungsanschrift um einen sog. "Scheinsitz" handelt und damit die erforderliche "zutreffende" Anschrift des leistenden Unternehmers in der Rechnung fehlt.
  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 45/14

    Keine Beweisbedürftigkeit der Erkenntnisse aus Google-Earth und -Street-View -

    - Unvollständige Ausweiskopie (Sächsisches FG, Urteil vom 04.03.2014 4 V 297/13, Juris).

    bb) Widerlegt oder berechtigt in Zweifel gezogen werden die vorgelegten Nachweisangaben ggfs. durch anderslautende zwischenstaatliche - etwa aufgrund Rechts- oder Amtshilfe erlangte - Auskünfte, die durch das Gericht gemäß § 96 FGO verwertet werden können; insbesondere Indizien wegen zweifelhafter Abnehmer-Firmen oder Abnahmen oder fehlender Fahrzeug-Zulassungen am Bestimmungsort (vgl. Sächsisches FG, Beschluss vom 04.03.2014 4 V 297/13, Juris Rz. 26; Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166, Juris Rz. 52; FG Nürnberg vom 14.05.2013 2 K 568/11, EFG 2013, 1273, Juris Rz. 41; FG Baden-Württemberg vom 09.06.2008 9 K 408/04, Juris Rz. 55, 63).

  • BFH, 26.09.2014 - XI S 14/14

    AdV bei Vertrauen des vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängers auf die vom

    Nach Auffassung des Sächsischen FG im Beschluss vom 4. April 2014  4 V 297/13 (juris) bestehen Zweifel daran, ob der Vorsteuerabzug ausschließlich mit der Begründung versagt werden kann, dass es sich bei der angegebenen Rechnungsanschrift um einen sog. "Scheinsitz" handelt, so dass die erforderliche "zutreffende" Anschrift des leistenden Unternehmers in der Rechnung fehlt.
  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 46/14

    Innergemeinschaftliche Lieferung

    Diese Nachweis-Anforderungen sind gemäß aktueller Rechtsprechung zum Beispiel in folgenden Fällen nicht erfüllt: - bezüglich Abnehmer, Lieferweg und Bestimmungsort (oben ee) widersprüchliche Belege (FG München, Urteil vom 30.07.2013 2 K 155/12, Juris); - betreffend Identifizierung des Abholers und tatsächlichen Abnehmers widersprüchliche Belege (BFH-Urteil vom 26.11.2014 XI R 37/12, Juris); - unvollständige Ausweiskopie (Sächsisches FG, Urteil vom 04.03.2014 4 V 297/13, Juris); - unklare Unterschrift und Identität des Beauftragten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166); - nicht nachgewiesene Abholer-Vollmacht oder wenigstens nachprüfbare Abhol-Berechtigung (Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 22.01.2014 2 K 1122/11 zu § 6a Abs. 4 UStG, Juris; FG München vom 24.09.2013 2 K 570/11; BFH vom 25.04.2013 V R 10/11, BFH/NV 2013, 1453; z. T. entgg. BFH-Urteil vom 23.04.2009, BFHE 225, 243; BStBl II 2010, 509); - fehlende datierte Empfangsbestätigung, nicht zuzuordnende Unterschrift ohne Vertretungszusatz, ohne Ausweiskopie nicht nachgewiesene Identität und Vertretungsberechtigung des Abholers (FG München, Urteil vom 24.09.2013 2 K 570/11, Juris); - mit Stempel des angeblichen Abnehmers versehene undatierte und nachträglich gefaxte Verbringungsbestätigung, nicht mit Passkopien der Abholer übereinstimmende unleserliche Unterschriften (FG München, Urteil vom 29.01.2014 3 K 631/11, Juris, Rev. V R 38/14); - mit Stempel der Empfängerin ohne oder mit Unterschrift am Ort der Verkäuferin erstellte Belege ohne Gebrauchsspuren (FG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244); - Stempel und bloßes Kürzel unter Liste des Lieferers (FG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2014 1 K 3117/12 U, Juris, Rev. V R 14/14); - fehlende Nachweise des Lieferwegs und Bestimmungsorts (oben ee), der Identitäten der Abholer und des wahren Abnehmers, Ausweiskopien ohne Ortsangabe, mit Ausweis nicht übereinstimmende unleserliche Unterschriften (BFH-Beschluss vom 24.06.2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584); - fehlende Angaben zu Ort und Datum der Übernahme sowie zum Bestimmungsort (oben ee; FG Hamburg, Urteil vom 07.06.2013 5 K 61/10, EFG 2014, 160, Juris Rz. 64); - fehlender Bestimmungsort-Beleg (oben ee; BFH-Beschluss vom 19.03.2014 V B 26/13, BFH/NV 2014, 1102); - in Verbringungserklärung fehlender Bestimmungsort nicht durch Rechnungsanschrift ersetzbar (oben ee; FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 1 K 4566/10 U, EFG 2014, 1527, Rev. XI R 20/14).

    bb) Widerlegt oder berechtigt in Zweifel gezogen werden die vorgelegten Nachweisangaben ggfs. durch anderslautende zwischenstaatliche - etwa aufgrund Rechts- oder Amtshilfe erlangte - Auskünfte, die durch das Gericht gemäß § 96 FGO verwertet werden können; insbesondere Indizien wegen zweifelhafter Abnehmer-Firmen oder Abnahmen oder wegen fehlender Fahrzeug-Zulassungen am Bestimmungsort (vgl. Sächsisches FG, Beschluss vom 04.03.2014 4 V 297/13, Juris Rz. 26; Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166, Juris Rz. 52; FG Nürnberg vom 14.05.2013 2 K 568/11, EFG 2013, 1273, Juris Rz. 41; FG Baden-Württemberg vom 09.06.2008 9 K 408/04, Juris Rz. 55, 63).

  • FG Hamburg, 30.09.2015 - 5 K 85/12

    Voraussetzung des Vorsteuerabzugs - Vertrauensschutz im Billigkeitsverfahren

    Nach der Rechtsprechung des BFH genügt es in Bezug auf die notwendigen Rechnungsangaben grundsätzlich nicht, dass die Rechnung die betreffenden Angaben ihrer Art nach enthält, vielmehr müssen die Angaben zutreffend sein (BFH Beschluss vom 20.01.2015 XI B 112/14, n. v. Juris; ausdrücklich auch in Bezug auf den Geschäftssitz BFH Urteil vom 22.07.2015 V R 23/14, n. v. Juris, auch zur Rechtsprechungsänderung zum sog. Briefkastensitz; krit. zur Versagung des Vorsteuerabzugs allein wegen unzutreffender Angabe des Geschäftssitzes: Sächsisches FG Beschluss vom 04.03.2014 4 V 297/13, Tz. 36 Juris; FG Münster Beschluss vom 12.12.2013 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395 Tz. 39 Juris; FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.04.2014 7 V 7027/14, EFG 2014, 1445; für Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes s. Stadie in: Rau/Dürrwächter UStG § 15 Lfg.
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