Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 06.02.2003 - 4 VAs 3/2003, 4 VAs 3/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7180
OLG Stuttgart, 06.02.2003 - 4 VAs 3/2003, 4 VAs 3/03 (https://dejure.org/2003,7180)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.02.2003 - 4 VAs 3/2003, 4 VAs 3/03 (https://dejure.org/2003,7180)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - 4 VAs 3/2003, 4 VAs 3/03 (https://dejure.org/2003,7180)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,7180) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    EGGVG § 23; ; StPO § 119

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGGVG § 23; StPO § 119
    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Belegung des Haftraums eines Untersuchungsgefangenen mit mehreren Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuständigkeit des Haftrichters; Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Belegung des Haftraums eines Untersuchungsgefangenen mit mehreren Personen

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 191
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 19.12.1980 - 1 VAs 59/80
    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.02.2003 - 4 VAs 3/03
    Für die vorliegend in Frage stehende Unterbringung eines Untersuchungsgefangenen, die in § 119 Abs. 1 u. 2 StPO geregelt ist, war nach § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO während der Dauer der Untersuchungshaft der Haftrichter zuständig (KK, StPO, 4. Aufl., § 119 Rdnrn. 6 u. 98; OLG Hamm NStZ 1981, 156).
  • OLG Frankfurt, 11.03.2005 - 3 VAs 8/05

    Vollzug der Untersuchungshaft: Rechtsweg bei Verweigerung einer besonderen

    Zudem ist insoweit, auch wenn das Gesetz dafür keine ausdrückliche Regelung vorsieht, nach der neueren Rechtsprechung und Kommentierung ebenfalls der Weg zum Haftrichter eröffnet (vgl. Senat, NStZ-RR 2004, 184, 185; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 191), wenn der frühere Untersuchungsgefangene ein berechtigtes Interesse daran hat, das insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen - wie der hier geltend gemachten Verletzung der Menschenwürde - vorliegen kann (vgl. Boujong, a.a.O., Rdnr. 101; Meyer-Goßner, a.a.O., § 119 StPO, Rdnr. 50; Senat, NJW 1998, 1165 und NStZ-RR 2004, 184, 185).

    Für die hinsichtlich des Antrags zu a) in Rede stehende nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in der Untersuchungshaft ist mithin nicht das Oberlandesgericht nach den §§ 23 ff. EGGVG, sondern der Haftrichter zuständig (Senat, NStZ-RR 2004, 184, 185; so auch OLG Jena, a.a.O., 306; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 191; OLG München, Beschluß vom 11.06.2003 - 3 VAs 8/03).

  • LG Karlsruhe, 13.07.2004 - 2 O 1/04

    Amtshaftung: Menschenunwürdige Unterbringung eines Untersuchungshäftlings

    Als zulässige Rechtsbehelfe kamen vorliegend ein bei der Anstaltsleitung zu stellender Antrag auf Einzelunterbringung und/oder vor allem die Anrufung des nach § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO hierfür zuständigen Haftrichters (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 191) in Frage.
  • OLG Stuttgart, 10.03.2006 - 4 VAs 1/06

    Rechtsschutz für den durch eine Straftat Verletzten gegen die Gewährung

    Eine Verweisung der Sache entsprechend § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Landgericht ist nicht möglich (vgl. OLG Frankfurt NJW 1996, 1484; OLG Hamburg NStZ 1995, 252; OLG Stuttgart wistra 2002, 38 und NStZ-RR 2003, 191; vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 17 bis 17 b GVG Rn. 2).
  • OLG Karlsruhe, 21.11.2003 - 2 VAs 8/03

    Untersuchungshaftvollzug: Rechtsmittel gegen gemeinsame Unterbringung mit anderen

    Auch wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme anders als in § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG in der Strafprozessordnung nicht geregelt ist, vermag dies die einmal begründete sachliche Zuständigkeit des Haftrichters nicht zu ändern, der als sachnäheres Gericht für die Entscheidung über den Feststellungsantrag zuständig bleibt (OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 191; KK-Boujong zu § 119 Rn. 101).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht