Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 19.03.1996 - 4 VAs 3/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,5468
OLG Stuttgart, 19.03.1996 - 4 VAs 3/96 (https://dejure.org/1996,5468)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.03.1996 - 4 VAs 3/96 (https://dejure.org/1996,5468)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 (https://dejure.org/1996,5468)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,5468) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollstrO § 26; StVollzG § 8 Abs. 1, § 152

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 359
  • Rpfleger 1996, 369
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 18.06.1981 - 3 Ws 174/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.03.1996 - 4 VAs 3/96
    Dementsprechend wird ein Abweichen von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln dann für zulässig gehalten, wenn ein wichtiger oder ein sachlicher Grund vorliegt (so OLG Frankfurt ZfStrVo 1982, 189; Callies/Müller-Dietz, StVollzG , 6. Aufl., § 152 Rdnr. 2; Schmid/Böhm/Kloepsel, StVollzG , 2. Aufl., § 152 Rdnr. 2).
  • BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07

    Ladung zum Strafantritt (Versagung der Ladung in den offenen Vollzug zwecks

    Der auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 StVollstrO erlassene Vollstreckungsplan hat den Rechtscharakter einer Verwaltungsvorschrift (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359 f.).

    Welche Justizvollzugsanstalt für den Vollzug einer Freiheitsstrafe zuständig ist, ergibt sich danach grundsätzlich aus dem nach § 152 Abs. 1 StVollzG von den Landesbehörden zu erlassenden Vollstreckungsplan (§ 22 Abs. 1 StVollstrO), bei dem es sich um eine Verwaltungsvorschrift handelt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359 ).

    Die mit dem Vollstreckungsplan als Verwaltungsvorschrift nach allgemeinen Merkmalen getroffene Festlegung der Vollzugszuständigkeit bedeutet für die Verwaltung eine Selbstbindung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359 ).

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anerkannt, dass eine Abweichung von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln aus sachlichen beziehungsweise aus wichtigen Gründen zulässig ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11. Juli 2001 - 3 VAs 18/01 -, juris; Beschluss vom 28. April 2005 - 3 VAs 16/05 -, StV 2005, S. 564; Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 3 VAs 50/05 -, StV 2006, S. 256 f.; a.A. hinsichtlich einer unmittelbaren Ladung in den offenen Vollzug allein Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VAS 11/03 -, ZfStrVo 2004, S. 300 f.).

  • OLG Zweibrücken, 06.11.2009 - 1 VAs 2/09

    Anspruch auf sofortige Unterbringung im offenen Vollzug unter Abweichung vom

    Umstände wie Alkoholsucht oder verbotener Umgang mit sonstigen Drogen, die eine längere Beobachtung im geschlossenen Vollzug erforderlich machen könnten (vgl. OLG Frankfurt StV 2005, 564; OLG Stuttgart NStZ 1996, 359, 360), kommen hier offensichtlich nicht in Betracht.
  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 1 VAs 20/08

    Strafvollzug; Verlegung; anderes Bundesland; Ermessensentscheidung

    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Abweichen vom Vollstreckungsplan sprechenden Umstände erkennen lassen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1996, 359; OLG Frankfurt, NStZ 2007, 173; Senatsbeschluss vom 31. Dezember 2007 - 1 VAs 91/07 -).

    Diese mit dem Vollstreckungsplan als Verwaltungsvorschrift nach allgemeinen Merkmalen getroffene Festlegung der Vollzugszuständigkeit bedeutet für die Verwaltung eine Selbstbindung (OLG Stuttgart, NStZ 1996, 359).

  • OLG Koblenz, 06.03.2018 - 2 Ws 3/18

    Strafvollzug: Rechtbehelf gegen die Ablehnung einer länderübergreifenden

    Denn die Verwaltung hat sich durch die Vorschriften zur örtlichen Vollzugszuständigkeit eine Selbstbindung auferlegt (vgl. BVerfG aaO, juris Rn. 48; OLG Stuttgart, 4 VAs 3/96 v. 19.03.1996, juris Rn. 18).
  • OLG Rostock, 04.10.2018 - 20 Ws 133/18

    Verlegung eines Strafgefangenen nach Änderung des Vollstreckungsplans

    Der Vollstreckungsplan ist eine Verwaltungsvorschrift, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.03.1996, Az. 4 VAs 3/96, zitiert nach Juris).

    Hieraus ergibt sich für den Verurteilten jedoch kein subjektiv - öffentliches Recht auf Einweisung in eine bestimmte nach dem Vollstreckungsplan zuständige Vollzugsanstalt; der Gefangene hat keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Vollzugsanstalt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.03.1996, Az. 4 VAs 3/96, zitiert nach Juris).

  • LG Nürnberg-Fürth, 17.04.2008 - 2 Qs 3/08

    Anordnung von Strafaufschub: Unterbringung in einer anderen Justizvollzugsanstalt

    Der Verurteilte hat keinen Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Vollzugsanstalt (vgl. OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.03.1996 - 4 VAs 3/96; Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO 8. Auflage 2001, Rn. 4).
  • KG, 22.02.2017 - 5 Ws 210/16

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über einen Verlegungsantrag eines

    Denn die Verwaltung hat sich durch die Vorschriften zur örtlichen Vollzugszuständigkeit eine Selbstbindung auferlegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 BvR 725/07 -, juris Rn. 48; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, juris Rn. 18; allgemein zum Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung: Ramsauer/Wysk, VwVfG 17. Auflage, § 40 Rn. 42 ff.).
  • OLG Hamburg, 26.03.2007 - 1 VAs 2/07
    Denn mit dem Vollstreckungsplan und der darin enthaltenen Bestimmung der zuständigen JVA hat sich die Verwaltung lediglich eine Selbstbindung auferlegt ( OLG Stuttgart NStZ 1996, 359 f.), von der im Einzelfall abgewichen werden kann, wenn hinreichende sachliche Gründe vorliegen, die insbesondere in § 26 StVollstrO konkretisiert sind.
  • OLG Hamm, 04.08.2021 - 1 VAs 77/21

    Abweichen vom Vollstreckungsplan; Schutzwürdigkeit eines Arbeitsverhältnisses

    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Abweichen vom Vollstreckungsplan sprechenden Umstände erkennen lassen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1996, 359; OLG Frankfurt, NStZ 2007, 173; Senatsbeschluss 22. April 2008 - 1 VAs 20/08 -, juris).
  • OLG Nürnberg, 05.05.2010 - 2 Ws 191/10

    Strafvollzug in Bayern: Selbstbindung des Ermessens durch den Erlass des

    Hieraus ergibt sich für den Verurteilten jedoch kein subjektiv - öffentliches Recht auf Einweisung in eine bestimmte nach dem Vollstreckungsplan zuständige Vollzugsanstalt; der Gefangene hat keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Vollzugsanstalt (OLG Stuttgart, NStZ 1996, 359 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht