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OLG Hamburg, 06.01.2003 - 4 W 1/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- prewest.de
§§ 940, 888 ZPO; § 535 BGB
Durchsetzung der Betriebspflicht - einstweilige Verfügung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 10.10.1972 - 14 W 72/72
Auszug aus OLG Hamburg, 06.01.2003 - 4 W 1/03
Dem gemäß ist in Einzelfällen entschieden worden, dass § 888 ZPO nicht anwendbar sei,wobei in diesen Fällen feststand, dass zur Erfüllung der Betriebspflicht die Mitwirkung Dritter notwendig aber nicht durchsetzbar war (so insbesondere OLG Naumburg NJW-RR 1998, 873; OLG Hamm NJW 1973, 1135). - OLG Naumburg, 21.11.1997 - 2 W 14/97
Auszug aus OLG Hamburg, 06.01.2003 - 4 W 1/03
Dem gemäß ist in Einzelfällen entschieden worden, dass § 888 ZPO nicht anwendbar sei,wobei in diesen Fällen feststand, dass zur Erfüllung der Betriebspflicht die Mitwirkung Dritter notwendig aber nicht durchsetzbar war (so insbesondere OLG Naumburg NJW-RR 1998, 873; OLG Hamm NJW 1973, 1135).
- OLG Hamburg, 21.08.2013 - 8 W 72/13
Zwangsvollstreckung: Zwangsgeld wegen Verletzung der Betriebspflicht des Mieters …
Das Beschwerdegericht schließt sich der Auffassung an, es handele sich bei der Betriebspflicht um einen Leistungsanspruch auf Erlangung einer nicht vertretbaren Handlung, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (OLG Hamburg, B. v. 06.01.2003, 4 W 1/03, WuM 2003, 641).