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   OLG Dresden, 20.04.2021 - 4 W 118/21   

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https://dejure.org/2021,11782
OLG Dresden, 20.04.2021 - 4 W 118/21 (https://dejure.org/2021,11782)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.04.2021 - 4 W 118/21 (https://dejure.org/2021,11782)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20. April 2021 - 4 W 118/21 (https://dejure.org/2021,11782)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • derstandard.at PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Wendet sich der Nutzer eines sozialen Netzwerkes gegen die Sperrung eines Beitrags, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden vertraglichen Regelungen abzustellen. 2. Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes ist nur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksamkeit von Änderungen der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes nur bei einseitigem Änderungsvorbehalt oder Abschluss eines Änderungsvertrages

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Sperrung eines Beitrags in einem sozialen Netzwerk Richtlinie zu medizinischen Fehlinformation über COVID-19 Wirksamkeit der Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 983
  • MMR 2021, 566

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 23.01.2019 - 4 U 214/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerkes:

    Auszug aus OLG Dresden, 20.04.2021 - 4 W 118/21
    Die Bestimmtheit des Antrags soll den Streitgegenstand und damit den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts festlegen und zwar derart, dass die beklagte Partei erkennen kann, wogegen sie sich verteidigen soll und dass der dem Antrag folgende Tenor der Entscheidung die Grenzen der Rechtskraft und die Vollstreckungsmöglichkeiten klar erkennen lässt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2019, Az.: 4 U 214/18 - juris).

    Selbst wenn man diesbezüglich - wie beim gesetzlichen Unterlassungsanspruch - eine Erstbegehungs- bzw. eine Wiederholungsgefahr voraussetzen würde (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2019, Az.: 4 U 214/18 - juris; offen gelassen durch Senat, Urteil vom 12. Januar 2021, Az.: 4 U 1600/20 - juris), wäre diese hier aufgrund der bereits stattgefundenen Sperrung/Verwarnung zu bejahen.

    Bei Unterlassungsansprüchen ergibt sich die "Dringlichkeit" als Voraussetzung des Verfügungsgrundes zwar nicht schon aus der materiell-rechtlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr (vgl. Zöller, a.a.O.), jedoch wird in Fällen des Presse- und Äußerungsrechts ein Verfügungsgrund, wenn - wie hier - keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist, regelmäßig bejaht (vgl. auch KG, Beschluss vom 22. März 2019, Az.: 10 B 172/18 - juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2019, Az.: 4 U 214/18 - juris).

  • OLG Dresden, 07.04.2020 - 4 U 2805/19

    Twitter: Klausel "wir sind berechtigt, diese Bedingungen ggf. von Zeit zu Zeit zu

    Auszug aus OLG Dresden, 20.04.2021 - 4 W 118/21
    Mit den darin enthaltenen Verhaltensregeln definiert der Plattformbetreiber zugleich seine eigenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen, auf die der Nutzer gemäß § 241 Abs. 2 BGB bei der Inanspruchnahme der bereitgestellten Leistungen seinerseits Rücksicht zu nehmen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 07. April 2020, Az.: 4 U 2805/19 - juris).

    bb) Soweit die Beklagte sich auf die von ihr als Anlage AG 4 vorgelegte "Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über COVID-19" in der aktuellen, jedoch - im Vergleich zur alten Fassung - erheblich geänderten sowie erweiterten Fassung der Richtlinie bezieht, die nunmehr unter dem Punkt "Inhalte, in denen die Existenz von COVID-19 geleugnet wird" ausdrücklich Inhalte anführt, die den Vergleich von Covid-19 mit einer saisonalen Grippe zum Gegenstand haben, hat sie im Verfahren nicht glaubhaft gemacht, diese Fassung wirksam in den Vertrag einbezogen zu haben (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 07. April 2020, Az. 4 U 2805/19 - juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06. April 2020, Az. 3 U 4566/19).

  • OLG Dresden, 12.01.2021 - 4 U 1600/20
    Auszug aus OLG Dresden, 20.04.2021 - 4 W 118/21
    Selbst wenn man diesbezüglich - wie beim gesetzlichen Unterlassungsanspruch - eine Erstbegehungs- bzw. eine Wiederholungsgefahr voraussetzen würde (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2019, Az.: 4 U 214/18 - juris; offen gelassen durch Senat, Urteil vom 12. Januar 2021, Az.: 4 U 1600/20 - juris), wäre diese hier aufgrund der bereits stattgefundenen Sperrung/Verwarnung zu bejahen.

    a) Zwischen den Parteien besteht ein vertragliches Schuldverhältnis, durch welches sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger die Nutzung des von ihr zur Verfügung gestellten Portals zu ermöglichen (vgl. dazu nur Senat, Urteil vom 12. Januar 2021, Az. 4 U 1600/20 - juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 04. August 2020, Az.: 3 U 3641/19 - juris).

  • OLG Nürnberg, 06.04.2020 - 3 U 4566/19

    Vollziehungsfrist bei Auslandszustellung

    Auszug aus OLG Dresden, 20.04.2021 - 4 W 118/21
    bb) Soweit die Beklagte sich auf die von ihr als Anlage AG 4 vorgelegte "Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über COVID-19" in der aktuellen, jedoch - im Vergleich zur alten Fassung - erheblich geänderten sowie erweiterten Fassung der Richtlinie bezieht, die nunmehr unter dem Punkt "Inhalte, in denen die Existenz von COVID-19 geleugnet wird" ausdrücklich Inhalte anführt, die den Vergleich von Covid-19 mit einer saisonalen Grippe zum Gegenstand haben, hat sie im Verfahren nicht glaubhaft gemacht, diese Fassung wirksam in den Vertrag einbezogen zu haben (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 07. April 2020, Az. 4 U 2805/19 - juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06. April 2020, Az. 3 U 4566/19).
  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 3641/19

    Zulässige Einschränkung von Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken

    Auszug aus OLG Dresden, 20.04.2021 - 4 W 118/21
    a) Zwischen den Parteien besteht ein vertragliches Schuldverhältnis, durch welches sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger die Nutzung des von ihr zur Verfügung gestellten Portals zu ermöglichen (vgl. dazu nur Senat, Urteil vom 12. Januar 2021, Az. 4 U 1600/20 - juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 04. August 2020, Az.: 3 U 3641/19 - juris).
  • BGH, 10.11.2020 - VI ZR 62/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Bestimmung des

    Auszug aus OLG Dresden, 20.04.2021 - 4 W 118/21
    Da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch (auch) in die Zukunft gerichtet ist, ist maßgeblich, inwieweit die Beklagte nach den zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden vertraglichen Regelungen berechtigt ist, die streitgegenständlichen Sanktionen zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2020, Az. VI ZR 62/17- juris; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017, Az.210/16 - juris).
  • OLG Dresden, 29.06.2021 - 4 W 396/21

    100.000 EUR Ordnungsgeld gegen Youtube (Google Irland) wegen verspäteter

    Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz - 2. Zivilkammer - vom 01. Juni 2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:âEUR¨âEUR¨Gegen die Verfügungsbeklagte wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung mit Senatsurteil vom 20. April 2021 (dort Ziffer 1.) - Az.: 4 W 118/21 - ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,00 EUR festgesetzt sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 20.000,00 EUR ein Tag Ordnungshaft, welche an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten E. C. bzw. N. L. zu vollziehen ist, verhängt.âEUR¨.

    Mit Senatsurteil vom 20. April 2021 (Az.: 4 W 118/21) wurde die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, das von dem Verfügungskläger auf der Plattform der Verfügungsbeklagten unter https://www.xxx hochgeladene Video mit dem Titel "P. ..." von der Plattform der Verfügungsbeklagten zu entfernen und/oder den Verfügungskläger wegen des Hochladens des vorstehend genannten Videos mit einer Verwarnung zu versehen.

  • OLG Dresden, 04.10.2021 - 4 W 625/21

    1. Wird der Post eines Nutzers in einem sozialen Netzwerk automatisch gelöscht

    Gleiches gilt bei Unterlassungsansprüchen gegen Betreiber sozialer Netzwerke wegen der Löschung eines Beitrags oder der Sperrung des Nutzers (Senat, Urteil vom 20. April 2021 - 4 W 118/21 -, Rn. 41, juris).
  • KG, 20.02.2023 - 10 W 85/22

    Ansprüche auf Aufhebung einer Sperrung des Nutzerkontos, Freischaltung eines

    Diese Beurteilung entspricht grundsätzlich auch der Auffassung zahlreicher anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG München, Beschluss vom 24. August 2018 - 18 W 1294/18, Randnummer 50 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 4 U 214/18, Randnummer 134 ff. - juris; OLG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2019 - I-15 W 70/18, Randnummer 3 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 13 W 16/19, Randnummer 12 - juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 U 68/20 -, juris, Rn. 15; OLG Dresden, Beschluss vom 20. April 2021 - 4 W 118/21, Randnummer 41 f. - juris).
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