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   OLG Dresden, 23.01.2013 - 4 W 1363/12   

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OLG Dresden, 23.01.2013 - 4 W 1363/12 (https://dejure.org/2013,81816)
OLG Dresden, Entscheidung vom 23.01.2013 - 4 W 1363/12 (https://dejure.org/2013,81816)
OLG Dresden, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - 4 W 1363/12 (https://dejure.org/2013,81816)
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  • Justiz Sachsen

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 14.11.2006 - 5 W 254/06

    Streitwert für wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch: Preisangabenverstoß

    Auszug aus OLG Dresden, 23.01.2013 - 4 W 1363/12
    Dabei kann dahinstehen, ob der obergerichtlichen Rechtsprechung zu folgen ist, wonach die Angabe des Streitwerts in der Antragsschrift "maßgebendes Indiz" für die Schätzung des Interesses sein soll, weil sie noch unbeeinflusst vom Ausgang des Verfahrens erfolgt (so die vom Antragstellervertreter zitierte Entscheidung des OLG Saarbrücken AfP 2011, 582 sowie KG Berlin, GRUR-RR 2007, 63).
  • OLG Rostock, 05.09.2008 - 2 W 22/08

    Streitwertbemessung: Einstweiliges Verfügungsverfahren bei Antragsrücknahme

    Auszug aus OLG Dresden, 23.01.2013 - 4 W 1363/12
    Hiervon ist jedoch im Hinblick auf die nur vorläufige Regelung ein Abschlag vorzunehmen, der - anders als der Antragsstellervertreter meint - grundsätzlich mit der Hälfte dieses Interesses anzusetzen ist (vgl. Zöller aaO., § 3 Rdn. 16 "Einstweilige Verfügung"; OLG Saarbrücken aaO; OLG Rostock, GRUR-RR 2009, 39; OLG Koblenz, JurBüro 2006, 537).
  • OLG Koblenz, 28.06.2006 - 5 W 379/06

    Streitwert für die Eintragung eines Grundbuchwiderspruchs zur Vorbereitung einer

    Auszug aus OLG Dresden, 23.01.2013 - 4 W 1363/12
    Hiervon ist jedoch im Hinblick auf die nur vorläufige Regelung ein Abschlag vorzunehmen, der - anders als der Antragsstellervertreter meint - grundsätzlich mit der Hälfte dieses Interesses anzusetzen ist (vgl. Zöller aaO., § 3 Rdn. 16 "Einstweilige Verfügung"; OLG Saarbrücken aaO; OLG Rostock, GRUR-RR 2009, 39; OLG Koblenz, JurBüro 2006, 537).
  • OLG Saarbrücken, 13.04.2011 - 5 W 70/11
    Auszug aus OLG Dresden, 23.01.2013 - 4 W 1363/12
    Dabei kann dahinstehen, ob der obergerichtlichen Rechtsprechung zu folgen ist, wonach die Angabe des Streitwerts in der Antragsschrift "maßgebendes Indiz" für die Schätzung des Interesses sein soll, weil sie noch unbeeinflusst vom Ausgang des Verfahrens erfolgt (so die vom Antragstellervertreter zitierte Entscheidung des OLG Saarbrücken AfP 2011, 582 sowie KG Berlin, GRUR-RR 2007, 63).
  • OLG Dresden, 20.11.2018 - 4 W 982/18

    Streitwert einer Äußerungsklage

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem der Hauptsache liegt, weil das für ein Verfahren maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung im Regelfall nicht das Befriedigungsinteresse erreicht (Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort: "Einstweilige Verfügung"), beträgt der Streitwert einer Unterlassungsklage ohne besondere Bedeutung im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung regelmäßig 5.000,00 EUR (Senat, Beschluss vom 23.01.2013 - 4 W 1363/12).
  • OLG Dresden, 24.09.2019 - 4 U 1401/19

    Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung einer Bild- und

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem der Hauptsache liegt, weil das für ein Verfahren maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung im Regelfall nicht das Befriedigungsinteresse erreicht (Zöller-Herget, aaO. § 3 Rn. 16 Stichwort: "Einstweilige Verfügung"), beträgt der Streitwert einer Unterlassungsklage ohne besondere Bedeutung im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung regelmäßig 5.000,00 EUR (Senat, Beschluss vom 11. März 2019 - 4 W 171/19 -, Rn. 2, juris; Beschluss vom 23.01.2013 - 4 W 1363/12).
  • LG Zwickau, 14.09.2022 - 7 O 334/22

    Facebook-Datenleck

    (ähnlich LG Frankfurt, Beschluss vom 15.10.2020 2- 03 O 356/20 ; LG Dresden, Beschluss vom 23.01.2013, 4 W 1363/12 ).
  • OLG Dresden, 05.09.2017 - 4 U 682/17

    Meinungsäußerungen in einem sozialen Netzwerk

    Nach § 48 Abs. 2 GKG hat die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen wegen einer Ehrverletzung den Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 1421 ff.; Rn. 1627 ff.; Senat, Beschluss vom 23.1.2013 - 4 W 1363/12; vom 29.3.2010 - 4 W 313/10; vom 28.01.2009 - 4 W 1273/08; vom 10.07.2008 - 4 W 705/08; vom 30.07.2007 - 4 W 899/07).
  • OLG Dresden, 11.03.2019 - 4 W 171/19

    Streitwert für eine Klage auf Unterlassung von Äußerungen

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem der Hauptsache liegt, weil das für ein Verfahren maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung im Regelfall nicht das Befriedigungsinteresse erreicht (Zöller-Herget, aaO. § 3 Rn. 16 Stichwort: "Einstweilige Verfügung"), beträgt der Streitwert einer Unterlassungsklage ohne besondere Bedeutung im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung regelmäßig 5.000,00 EUR (Senat, Beschluss vom 23.01.2013 - 4 W 1363/12).
  • OLG Dresden, 09.04.2018 - 4 W 296/18

    Streitwert einer Unterlassungsklage

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem der Hauptsache liegt, weil das für ein Verfahren maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung im Regelfall nicht das Befriedigungsinteresse erreicht (Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort: "Einstweilige Verfügung"), beträgt der Streitwert einer Unterlassungsklage ohne besondere Bedeutung im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung regelmäßig 5.000,00 EUR (Senat, Beschluss vom 23.01.2013 - 4 W 1363/12).
  • OLG Dresden, 02.06.2020 - 4 U 51/20

    Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über den Kämmerer einer Gemeinde

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem der Hauptsache liegt, weil das für ein Verfahren maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung im Regelfall nicht das Befriedigungsinteresse erreicht (Zöller-Herget, aaO. § 3 Rn. 16 Stichwort: "Einstweilige Verfügung"), beträgt der Streitwert einer Unterlassungsklage ohne besondere Bedeutung im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung regelmäßig 5.000,00 EUR (Senat, Beschluss vom 11. März 2019 - 4 W 171/19 -, Rn. 2, juris; Beschluss vom 23.01.2013 - 4 W 1363/12).
  • OLG Dresden, 01.12.2021 - 4 W 797/21

    Der Streitwert einer per E-Mail ausgesprochenen Beleidigung, die keine weitere

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem der Hauptsache liegt, weil das für ein Verfahren maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung im Regelfall nicht das Befriedigungsinteresse erreicht (Zöller-Herget, a.a.O. § 3 Rn. 16 Stichwort: "Einstweilige Verfügung"), beträgt der Streitwert einer Unterlassungsklage ohne besondere Bedeutung im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung regelmäßig 5.000,00 EUR (Senat, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 W 171/19 -, Rn. 2, juris; Beschluss vom 23.01.2013 - 4 W 1363/12).
  • OLG Dresden, 19.01.2019 - 4 W 1074/18

    Streitwert einer Streitigkeit betreffend die Löschung von Äußerungen und die

    In äußerungsrechtlichen Verfügungsverfahren ohne besondere Bedeutung beträgt der Streitwert regelmäßig 5.000,00 EUR (Senat, Beschluss vom 09. April 2018 - 4 W 296/18 -, Rn. 2, juris; Beschluss vom 23.01.2013 - 4 W 1363/12).
  • OLG Dresden, 10.08.2021 - 4 U 1156/21

    Anspruch auf Unterlassung gegenüber Nachrichtenportal

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem der Hauptsache liegt, weil das für ein Verfahren maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung im Regelfall nicht das Befriedigungsinteresse erreicht (Zöller-Herget, a.a.O. § 3 Rn. 16 Stichwort: "Einstweilige Verfügung"), beträgt der Streitwert einer Unterlassungsklage ohne besondere Bedeutung im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung regelmäßig 5.000,00 EUR (Senat, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 W 171/19 -, Rn. 2, juris; Beschluss vom 23.01.2013 - 4 W 1363/12).
  • OLG Dresden, 21.06.2022 - 4 W 338/22

    1. Slogans und schlagwortartige Äußerungen enthalten regelmäßig keine

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