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   OLG Celle, 08.09.2005 - 4 W 160/05   

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https://dejure.org/2005,3557
OLG Celle, 08.09.2005 - 4 W 160/05 (https://dejure.org/2005,3557)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.09.2005 - 4 W 160/05 (https://dejure.org/2005,3557)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. September 2005 - 4 W 160/05 (https://dejure.org/2005,3557)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Streit der Mitglieder einer Wohnungseigentumsanlage über die Einordnung eines ausgebauten Spitzbodens als Teileigentum oder Gemeinschaftseigentum; Bestimmung des Wertes des Verfahrens der weiteren Beschwerde; Unzulässigkeit neuen Sachvortrags im Verfahren der weiteren ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit der Mitglieder einer Wohnungseigentumsanlage über die Einordnung eines ausgebauten Spitzbodens als Teileigentum oder Gemeinschaftseigentum; Bestimmung des Wertes des Verfahrens der weiteren Beschwerde; Unzulässigkeit neuen Sachvortrags im Verfahren der weiteren ...

  • Judicialis

    WEG § 3; ; WEG § 7; ; WEG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 3 § 7 § 8
    Amtsermittlungsgrundsatz im WEG -Verfahren - Spitzboden als Gemeinschaftseigentum, wenn keine eindeutige Zuordnung zum Sondereigentum möglich ist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksame Begründung von Sondereigentum: Rückbauverlangen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftungsfalle für den Bauträger: Keine wirksame Begründung von Sondereigentum! (IBR 2005, 596)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 31/93

    Anspruch auf Unterlassung des Gewerbetreibens in Form einer Gastwirtschaft durch

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2005 - 4 W 160/05
    Weder Amts noch Landgericht haben im Ausgangspunkt verkannt, dass auch das Rückbauverlangen wegen eines der Teilungserklärung widersprechenden Ausbaus dem Einwand der Verwirkung ausgesetzt sein kann (vgl. dazu BayObLG WuM 1993, 558; OLGR Köln 1997, 125 = WuM 1997, 705; vgl. allgemein Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 15, Rdnr. 32 m. w. N.).

    Die etwaige Zustimmung des Verwalters zu einer der Teilungserklärung widersprechenden Nutzung müssen sich die Wohnungseigentümer nicht zurechnen lassen, denn die Befugnis des Verwalters nach §§ 26, 27 WEG umfasst nicht die Wahrnehmung von eigenen Rechten der jeweiligen Teileigentümer (BayObLG WuM 1993, 558, 559 rechte Spalte).

  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2005 - 4 W 160/05
    Lassen die für die Bestimmung des Grundbuchinhalts maßgeblichen Bestimmungen von Teilungserklärung und Aufteilungsplan (BGH NJW 1995, 2851, 2853) eine eindeutige Zuordnung des Spitzbodens zum Sondereigentum der darunter liegenden Dachgeschosswohnung nicht zu, gehört der Spitzboden zum Gemeinschaftseigentum; das gilt auch dann, wenn er nur von der betreffenden Wohnung aus zugänglich ist.

    Entscheidend ist allemal, wie nach den für die Abgrenzung zwischen Sonder und Gemeinschaftseigentum maßgeblichen Bestimmungen der Teilungserklärung und des Aufteilungsplans (zur Maßgeblichkeit dieser Urkunden bei der Bestimmung des dinglichen Inhalts der Grundbucheintragung: BGH NJW 1995, 2851, 2853) der Spitzboden zuzuordnen und dessen zulässige Nutzung zu beurteilen ist.

  • BGH, 10.05.2001 - V ZB 4/01

    Nutzung eines Spitzbodens; Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2005 - 4 W 160/05
    Danach ist zum Einen ein Beschluss über einen Rückbau nicht zu beanstanden, wenn ein Sondereigentümer den nur aus seinem Sondereigentum heraus betretbaren Spitzboden, der weder in der Teilungserklärung bei seinem Eigentum erwähnt noch im Aufteilungsplan gesondert ausgewiesen oder gekennzeichnet ist, ohne die Zustimmung aller Wohnungseigentümer dergestalt ausbaut, dass Wohnnutzung möglich ist (BGH NJW-RR 2001, 1016); der von der Antragsgegnerin zur Unterstützung ihres Standpunktes angezogene tatsächliche Gesichtspunkt, dass der Spitzboden nur von ihrer Wohnung her zu erreichen ist, trägt insofern nicht.
  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2005 - 4 W 160/05
    Eine dahin gehende Rüge wäre auch nicht etwa ohne besondere Ausführung offensichtlich begründet, denn die Amtsermittlungspflicht des Gerichts im WEG-Verfahren - sofern es wie hier um das sog. "echte Streitverfahren" geht - besteht nur in den Grenzen der Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht der Parteien, also nur insoweit, als das Vorbringen der Parteien zu Ermittlungen Anlass gibt (BGHZ 146, 241 = NJW 2001, 1212 = NZM 2001, 196; vgl. ferner Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 44, Rdnr. 4).
  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2005 - 4 W 160/05
    Erst recht gilt das im Lichte der - nun auch schon nicht mehr neuen - Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 zum "Aus für den Zitterbeschluss" (BGH NJW 2000, 3500): Danach können Sondernutzungsrechte - erst recht gilt dies für die Begründung von Teileigentum - nicht durch Mehrheitsbeschlüsse begründet werden, sondern nur durch Vereinbarungen im Sinne von §§ 10, 15 WEG, die aber die Beteiligung und Zustimmung aller Miteigentümer voraussetzen.
  • BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01

    Rechtsfolgen der Abweichung der Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2005 - 4 W 160/05
    Zum Andern und vor Allem aber hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass immer dann, wenn Teilungserklärung und Aufteilungsplan eine eindeutige Bestimmung der Zuordnung des Spitzbodens nicht zulassen, etwa bei einer abweichenden tatsächlichen Bauausführung, an den betreffenden Räumen kein Sondereigentum, sondern Gemeinschaftseigentum entsteht (BGH NJW 2004, 1798 = DNotZ 2004, 371 = ZMR 2004, 206 - anknüpfend an die in diesem Sinne schon lange herrschende obergerichtliche Rechtsprechung und überwiegende Literatur, vgl. die Zitate a. a. O. NJW 2004, 1800 linke Spalte).
  • BGH, 09.03.1988 - IVa ZR 272/86

    Rechtsnatur der beeinträchtigenden Verfügung; Beginn der Verjährung des

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2005 - 4 W 160/05
    Hätte dagegen das Landgericht beabsichtigt, den Wert des gesamten Antrages der Antragsteller auf 1.500 EUR festzusetzen, wäre angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung, die dem Streit um den Spitzboden zukommt, eine Festsetzung des Werts auf einen unter dem Regelstreitwert liegenden Betrag nach Auffassung des Senats unangemessen niedrig; er wäre auch an die Bemessung der Beschwer durch das Landgericht nicht gebunden (BGH NJW-RR 1988, 837).
  • OLG Hamm, 29.10.2018 - 5 U 34/18

    Sondereigentum

    Mit dem Begriff "Dachgeschosswohnung" ist damit in der Regel nur ein horizontal abgetrennter Teil des Dachraumes gemeint, der darüber noch einen Spitzboden übrig lässt (so auch OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2005 - 4 W 160/05, juris Rz. 14; BayObLG, WE 1988, 199).
  • OLG Celle, 04.06.2007 - 4 W 108/07

    Untersagung der einer Teilungserklärung widersprechenden Nutzung eines

    Ist ein Spitzboden nach der grundbuchlich maßgeblichen Teilungserklärung als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen, entsteht an ihm auch dann kein Sondereigentum, wenn er schon bei Errichtung des Gebäudes wohnlich ausgebaut und nur von der darunter liegenden Wohnung aus zugänglich ist (Anschluss an BGH NJW 2004, 1798 und OLGR Celle 2005, 706).

    Das gilt auch dann, wenn der betreffende Spitzboden nur von einer bestimmten Wohnung aus zugänglich ist (OLGR Celle 2005, 706 - erkennender Senat, ebenso schon OLGR Celle 1997, 87).

  • OLG Celle, 21.04.2008 - 4 W 216/07

    Aufteilungsplan; Bebaubarkeit; Bebaubarkeitsgrenzen; Einfamilienhaus;

    Der Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums gem. § 3 WEG - der grundlegenden Vorschrift über die vertragliche Begründung des Wohnungseigentums (Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 3 Rn 1) - entfaltet dabei nach Auffassung des Senats denselben verbindlichen Charakter wie die Teilungserklärung nach § 8 WEG (vgl. hierzu Senat OLGR 2007, 756. Senat OLGR 2005, 706), so dass es hier keiner Entscheidung bedarf, wie die Begründung des Wohnungseigentums i. e. vorgenommen wurde.
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