Rechtsprechung
   OLG Celle, 13.09.2005 - 4 W 167/05   

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https://dejure.org/2005,3199
OLG Celle, 13.09.2005 - 4 W 167/05 (https://dejure.org/2005,3199)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.09.2005 - 4 W 167/05 (https://dejure.org/2005,3199)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. September 2005 - 4 W 167/05 (https://dejure.org/2005,3199)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Grundbuchgebühren: Geschäftswert bei Grundstückskäufen, Mehrwertsteuer als Bestandteil des Kaufpreises

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Zugrundelegung des Bruttokaufpreises bei der Bestimmung eines Geschäftswertes in Kostenrechnungen ; Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei dem Geschäftswert ; Umfang des Begriffs des Kaufpreises in § 20 Kostenordnung (KostO); Bedeutung der Änderung des Umsatzsteuerrechts ...

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 20; UStG § 13 b
    Bruttokaufpreis als Geschäftswert

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zugrundelegung des Bruttokaufpreises bei der Bestimmung eines Geschäftswertes in Kostenrechnungen ; Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei dem Geschäftswert ; Umfang des Begriffs des Kaufpreises in § 20 Kostenordnung (KostO); Bedeutung der Änderung des Umsatzsteuerrechts ...

  • Judicialis

    KostO § 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 20; BGB § 433; UStG § 13b
    Geschäftswert bei Grundstückskäufen - Mehrwertsteuer als Bestandteil des Kaufpreises

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mehrwertsteuer als Bestandteil des Kaufpreises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 9 (Leitsatz)

    Mehrwertsteuer auf Grunderwerb erhöht Gerichtsgebühren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 71
  • NZM 2006, 34
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90

    Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender

    Auszug aus OLG Celle, 13.09.2005 - 4 W 167/05
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1991, 2484) umfasst die vertragliche oder gesetzliche Festlegung einer Vergütungsleistung in einem bürgerlichrechtlichen, gegenseitigen Vertrag, insbesondere in einem Kaufvertrag, grundsätzlich die auf die Gegenleistung zu entrichtende Umsatzsteuer, falls nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
  • OLG Zweibrücken, 20.06.1996 - 3 W 70/96
    Auszug aus OLG Celle, 13.09.2005 - 4 W 167/05
    Die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 20. Juni 1996 (vgl. NJW-RR 1997, 319) stellt diesen Grundsatz nicht in Frage, sondern sieht lediglich für den Ausnahmefall, dass die Kaufvertragsparteien die Bezahlung der Umsatzsteuer lediglich unter einer Bedingung vereinbart haben, keine volle Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei dem Geschäftswert vor.
  • BGH, 02.12.2010 - V ZB 52/10

    Notarkosten für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages: Berücksichtigung

    aa) Nach Ansicht des OLG Celle (NJW-RR 2006, 71) soll es für das Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien nicht darauf ankommen, wer im Außenverhältnis zur Finanzbehörde die Umsatzsteuer schuldet.

    (2) Soweit zur Begründung der gegenteiligen Auffassung ein Interesse des Verkäufers angeführt wird, den Käufer erforderlichenfalls auf Erfüllung seiner steuerrechtlichen Verpflichtung in Anspruch nehmen zu können (OLG Celle, NJW-RR 2006, 71), ist ein solches nicht zu erkennen.

  • OLG Hamm, 16.04.2007 - 15 W 308/06

    Zivilrechtliche Entgeltvereinbarung im Falle der Umsatzsteuererhebung nach § 13b

    ist dahin auszulegen, dass als vertraglich geschuldeter Kaufpreis nur der Nettobetrag vereinbart ist (Abweichung von OLG Celle NJW-RR 2006, 71).

    Der Senat kann danach nicht der Auffassung des OLG Celle (NJW-RR 2006, 71) folgen, das eine inhaltsgleiche Vereinbarung in einem notariellen Grundstückskaufvertrag dahin ausgelegt hat, unabhängig von der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung sei auch hier die Mehrwertsteuer als Bestandteil des Kaufpreises zu bewerten.

  • OLG Celle, 16.12.2010 - 4 W 242/10

    Berücksichtigung der Umsatzsteuer beim Gegenstandswert eines

    Die Umsatzsteuer ist aufgrund der mit Wirkung vom 1. April 2004 eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr als Bestandteil des Kaufpreises anzusehen, weil diese Steuer bei Grundstückskaufverträgen nunmehr Kraft Gesetzes vom Käufer zu tragen ist ( Aufgabe der gegenteiligen Senatsrechtsprechung gem. Beschluss vom 13.09.2005 - 4 W 167/05 , OLGR Celle 2005, 667).

    Es trifft zwar zu, dass der Senat in seinem Beschluss vom 13. September 2005 (4 W 167/05 - u. a. veröffentlicht in OLGR Celle 2005, 555) die Auffassung vertreten hat, dass auch unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Gesetzesänderung vom 1. April 2004 der in § 20 KostO verwendete Begriff des Kaufpreises den Bruttowert erfasse.

  • OLG Zweibrücken, 26.08.2008 - 3 W 14/08

    Geschäftswertfestsetzung: Auslegung einer Regelung in einem

    Aus den oben dargelegten Gründen folgt der Senat nicht der gegenteiligen Auffassung des OLG Celle (NJW-RR 2006, 71), das eine inhaltsgleiche Vereinbarung in einem notariellen Grundstückskaufvertrag dahin ausgelegt hat, unabhängig von der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung sei auch hier die Mehrwertsteuer als Bestandteil des Kaufpreises zu bewerten.
  • OLG Düsseldorf, 10.06.2008 - 10 W 25/08

    Die Umsatzsteuer ist bei einer Umsatzsteueroption in einem Grundstückskaufvertrag

    Aus den dargelegten Gründe vermag der Senat der abweichenden Meinung des OLG Celle (OLGR 2005, 667) nicht zu folgen, wonach die steuerrechtliche Gesetzesänderung zur Person des Umsatzsteuerschuldners bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, den Umfang der dem Verkäufer geschuldeten Gegenleistung nicht verändert habe.
  • OLG München, 28.11.2014 - 34 Wx 216/14

    Unzuständigkeit des Rechtspflegers für Festsetzung des Geschäftswerts

    Immerhin finden sich zur Frage, ob hierbei Umsatzsteuer - wie zutreffend nicht (BGH FGPrax 2011, 93/94) - erhöhend zu berücksichtigen ist, unterschiedliche Stimmen (vgl. OLG Celle NJW-RR 2006, 71; Hartmann Kostengesetz 40. Auflage § 19 KostO Rn. 27).
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