Rechtsprechung
OLG Jena, 29.04.2015 - 4 W 184/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,32660) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Auch bei Schaufenstern in der Fußgängerzone auf die Straße achten!
Verfahrensgang
- LG Mühlhausen, 10.02.2015 - 3 O 536/14
- OLG Jena, 29.04.2015 - 4 W 184/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Jena, 08.02.2011 - 4 U 1040/10
Verkehrssicherungspflicht bei durch Dritte verursachter Gefahr
Auszug aus OLG Jena, 29.04.2015 - 4 W 184/15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 24.06.2009, Az.: 4 U 67/09; Beschluss vom 08. Februar 2011 - 4 U 1040/10 - ; Beschluss vom 15.10.2009 Az.: 4 U 553/09, ) hat der Straßenverkehrssicherungspflichtiger auch bei einem Gehweg die Verkehrsteilnehmer vor den von diesem ausgehenden und bei seiner zweckgerichteten Benutzung drohenden Gefahren zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass der Gehweg sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet.Soweit die Schadstelle durch das Aufstellen von Werbetafeln Dritter verdeckt worden sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht verpflichtet ist, Gefahren zu beseitigen, die erst durch das Eingreifen Dritter entstehen (Senatsbeschluss vom 08. Februar 2011 - 4 U 1040/10 -).
- OLG Jena, 24.06.2009 - 4 U 67/09
Zur Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbaulastträgers und zur …
Auszug aus OLG Jena, 29.04.2015 - 4 W 184/15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 24.06.2009, Az.: 4 U 67/09; Beschluss vom 08. Februar 2011 - 4 U 1040/10 - ; Beschluss vom 15.10.2009 Az.: 4 U 553/09, ) hat der Straßenverkehrssicherungspflichtiger auch bei einem Gehweg die Verkehrsteilnehmer vor den von diesem ausgehenden und bei seiner zweckgerichteten Benutzung drohenden Gefahren zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass der Gehweg sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet.