Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 18.06.2001 - 4 W 2053/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4556
OLG Nürnberg, 18.06.2001 - 4 W 2053/01 (https://dejure.org/2001,4556)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.06.2001 - 4 W 2053/01 (https://dejure.org/2001,4556)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18. Juni 2001 - 4 W 2053/01 (https://dejure.org/2001,4556)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,4556) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsanwaltskosten; Bauprozess; Prozessbegleitende Fachbetreuung; Allgemeiner Prozessaufwand; Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung

  • Judicialis

    ZPO § 91

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91
    Kosten einer prozessbegleitenden Fachbetreuung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1439
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.06.2001 - 4 W 2053/01
    Allgemeiner Prozessaufwand in diesem Sinne ist nicht nur der persönliche Zeitaufwand der Partei selbst oder ihrer gesetzlichen Vertreter, sondern auch der Zeitaufwand ihrer mit der Angelegenheit befassten Mitarbeiter (BGHZ 75, 230 f.; HansOLG Hamburg, aaO.; Zöller-Herget, aaO. "Bearbeitung").
  • KG, 11.12.1984 - 1 W 2176/84
    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.06.2001 - 4 W 2053/01
    Dazu gehören beispielsweise das Durcharbeiten des Prozessstoffes, das Verfassen oder Vorbereiten von Schriftsätzen, das Sammeln und Sichten von Tatsachen- und Beweismaterial, die Informationserteilung an den Prozessbevollmächtigten und die Teilnahme an vorbereitenden Besprechungen (vgl. KG Berlin MDR 1985, 414; HansOLG Hamburg MDR 1985, 237; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn 13 "Allgemeiner Prozeßaufwand").
  • OLG Hamburg, 26.10.1984 - 8 W 260/84
    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.06.2001 - 4 W 2053/01
    Dazu gehören beispielsweise das Durcharbeiten des Prozessstoffes, das Verfassen oder Vorbereiten von Schriftsätzen, das Sammeln und Sichten von Tatsachen- und Beweismaterial, die Informationserteilung an den Prozessbevollmächtigten und die Teilnahme an vorbereitenden Besprechungen (vgl. KG Berlin MDR 1985, 414; HansOLG Hamburg MDR 1985, 237; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn 13 "Allgemeiner Prozeßaufwand").
  • OLG Nürnberg, 25.05.1999 - 1 W 1316/99

    Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss nach neuem Recht - Fiktive

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.06.2001 - 4 W 2053/01
    Als solche ist das Rechtsmittel statthaft; einer Abhilfeentscheidung durch den Rechtspfleger des Landgerichts Amberg bedurfte es nicht (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG; vgl. OLG Nürnberg, JurBüro 1999, 537 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 13.11.2000 - 4 W 3836/00
    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.06.2001 - 4 W 2053/01
    Solche Privatgutachter-Kosten sind nur ausnahmsweise und nur unter engen Voraussetzungen zu erstatten, etwa dann, wenn die Partei ohne fachliche Beratung nicht in der Lage wäre, Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen zu formulieren, ein mit guten Gründen für falsch gehaltenes Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu widerlegen oder der Anforderung des Gerichts zur fachlichen Substanziierung ihres Sachvortrags nachzukommen (vgl. Senat, Beschluss vom 13.11.2000, Az. 4 W 3836/00 m.w.N.; 6, Zöller-Herget, aaO. Rn 13 "Privatgutachten" m.w.N.).
  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 25 W 94/13

    Gewährung eines Kostenvorschusses an den PKH-Anwalt für ein Privatgutachten

    Die Rechtsprechung hat die Erstattungsfähigkeit prozessbegleitender Privatgutachten aber dann bejaht, wenn es darum geht, ein gerichtliches Gutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2001, AZ: 8 W 481/01, Tz. 6, sowie Beschluss vom 11.07.2007, AZ: 8 W 265/07 Rdnr. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2001, AZ: 4 W 2053/01, Tz. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2007, AZ: 14 W 608/07, Tz. 5; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2008, AZ: 2 W 148/08, Tz. 3) oder wenn eine Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen, Beweisangriffe abzuwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.1997, AZ: 10 W 21/97 Tz. 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2001, AZ: 4 W 2053/01, Tz. 14; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.08.2006, AZ: 10 W 52/06, Tz. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2007, AZ: 14 W 608/07, Tz. 5; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2008, AZ: 2 W 148/08, Tz. 3) oder wenn die Einholung des Gutachtens der Wiederherstellung der Waffengleichheit dient (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2007, AZ: 8 W 265/07, Tz. 11; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.08.2006, AZ: 10 W 52/06, Tz. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2007, AZ: 15 W 7/07 Tz. 9).
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2008 - 5 W 109/06

    Kosten des Privatgutachters

    b) Das Privatgutachten war auch nicht erforderlich, um der Beklagten eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen R. aus dem selbstständigen Beweisverfahren zu ermöglichen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt beispielsweise OLG Nürnberg, OLGR 2001, 368, 369).

    c) Der Senat sieht - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung - keinen Anlass, in einem Bauprozess die Erstattung von Privatgutachterkosten unter erleichterten Voraussetzungen zuzulassen (vgl. zur herrschenden Meinung beispielsweise OLG Nürnberg, OLGR 2001, 368; OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 38; KG, Beschluss vom 28.05.1993 - 1 W 6325/92 - zitiert nach Juris; tendenziell etwas anders wohl Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage 2005, Rn. 166 ff.).

  • BPatG, 20.05.2015 - 3 ZA (pat) 2/15

    selbst (eigenhändig) durchgeführte Recherche

    Soweit nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg MDR 2001, 1439), ausnahmsweise eine Erstattung von allgemeinem Prozessaufwand in Betracht kommt, etwa bei Unzumutbarkeit der Eigenleistung oder Fehlen der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zur sachgerechten Prozessführung, sind die zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO entwickelten Grundsätze über die Notwendigkeit von Kosten heranzuziehen, insbesondere das Kostenschonungsgebot und die Schadensminderungspflicht.

    Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Partei der Arbeit selbst unterzogen hat oder sich ihrer Organe, eines Angestellten oder anderer Hilfskräfte bedient (vgl. OLG Nürnberg MDR 2001, 1439, 1440; MüKo a. a. O.; Stein/Jonas a. a. O.).

  • OLG Naumburg, 28.12.2011 - 2 W 75/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltsgebühren und

    Jede Prozesspartei ist gehalten, den üblicherweise mit der Vorbereitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens verbundenen Zeitaufwand entschädigungslos auf sich zu nehmen (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 11.12.1984, a.a.O.; Hanseat. OLG Hamburg, Beschluss v. 26.10.1984, 8 W 260/84, MDR 1985, 237; OLG Nürnberg, Beschluss v. 18.06.2001, 4 W 2053/01, MDR 2001, 1439).
  • OLG Celle, 14.11.2022 - 14 W 30/22

    Prozesskostenhilfe: Anspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts auf

    Die Rechtsprechung hat die Erstattungsfähigkeit prozessbegleitender Privatgutachten aber dann bejaht, wenn es darum geht, ein gerichtliches Gutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2001, AZ: 8 W 481/01, Tn. 6, sowie Beschluss vom 11.07.2007, AZ: 8 W 265/07 Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2001, AZ: 4 W 2053/01, Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2007, AZ: 14 W 608/07, Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2008, AZ: 2 W 148/08, Rn. 3) oder wenn eine Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen, Beweisangriffe abzuwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.1997, AZ: 10 W 21/97 Rn. 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2001, AZ: 4 W 2053/01, Rn. 14; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.08.2006, AZ: 10 W 52/06, Rn. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2007, AZ: 14 W 608/07, Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2008, AZ: 2 W 148/08, Rn. 3) oder wenn die Einholung des Gutachtens der Wiederherstellung der Waffengleichheit dient (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2013 - I-25 W 94/13 -, Rn. 12, juris mwN).
  • OLG Köln, 19.09.2012 - 17 W 150/12
    Jeder Partei obliegt es, auf eigene Kosten den mit der Vorbereitung oder der Durchführung eines Rechtsstreits verbundenen Zeitaufwand oder anderweitige Kosten diesbezüglich selbst zu tragen (KG MDR 1985, 414; OLG Hamburg MDR 1985, 237; OLG Nürnberg MDR 2001, 1439; Senat, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 17 W 20 + 78/09 - Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 "Allgemeiner Prozessaufwand").
  • LAG Hessen, 16.11.2015 - 2 Ta 478/14

    Schaltet ein Unternehmer im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Zahlung von

    Jede Partei ist jedoch gehalten, Kosten, die - wie hier - mit der Aufarbeitung des Prozessstoffs anfallen, entschädigungslos auf sich zu nehmen, wozu auch anfallende Kosten im Zusammenhang mit vorbereitenden Gesprächen zählen ( vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - Az. 2 W 75/11, NJW)RR 2012, S. 430 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2001 - Az. 4 W 2053/01, MDR 2001, S. 1439 ff. ).
  • KG, 29.04.2003 - 1 W 7886/00

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Architektenkosten für die Mitwirkung

    Solche allgemeinen Aufwendungen zur Bearbeitung des Prozesses sind jedoch ebenfalls nicht erstattungsfähig, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Partei - wie hier die Beklagte - diese für sie mit der Führung des Rechtsstreits verbundene Tätigkeit auf Dritte überträgt (Senat, JurBüro 1985, 1409; OLG Nürnberg MDR 2001, 1439, 1440; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn. 12 "Allgemeiner Prozessaufwand"; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91 Rn. 81 jew. m.w.N.).
  • VG Koblenz, 09.12.2004 - 7 K 1726/03

    Kostenerstattung; vorbereitende Beratung; Kinderbetreuung; notwendige

    Ein derartiger Ausnahmefall, der eine zumindest teilweise Verlagerung der Prozessvorbereitung auf die Ehefrau des Erinnerungsführers unter Kostenerstattungsgesichtspunkten geboten hätte, ist hier nicht gegeben (zur Erstattungsfähigkeit von Kosten prozessbegleitender Fachbetreuung siehe OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2001 - 4 W - 2053/01 -, NJOZ 2002, 191 = MDR 2001, 1439).
  • OLG Köln, 06.05.2009 - 17 W 20/09

    Kostenerstattung für die Hinzuziehung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters

    Jeder Partei obliegt es, auf eigene Kosten den mit der Vorbereitung oder der Durchführung eines Rechtsstreits verbundenen Zeitaufwand oder anderweitige Kosten diesbezüglich selbst zu tragen (KG MDR 1985, 414 f.; OLG Hamburg MDR 1985, 237; OLG Nürnberg MDR 2001, 1439; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 "Allgemeiner Prozessaufwand").
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht