Rechtsprechung
   OLG Celle, 07.01.2003 - 4 W 240/02   

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https://dejure.org/2003,17205
OLG Celle, 07.01.2003 - 4 W 240/02 (https://dejure.org/2003,17205)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.01.2003 - 4 W 240/02 (https://dejure.org/2003,17205)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. Januar 2003 - 4 W 240/02 (https://dejure.org/2003,17205)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Drittwiderspruchsklage gegen eine Kontenpfändung: Publizität eines Bankkontos des Schuldnerehegatten als Treuhandkonto

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 114 ZPO; § 127 Abs. 2 ZPO; § 850k ZPO
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Rechtsverfolgung; Bestehen einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Bestehen eines Treuhandkontos bei einem Eingang des Gehalts des Ehemanns als ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Rechtsverfolgung; Bestehen einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Bestehen eines Treuhandkontos bei einem Eingang des Gehalts des Ehemanns als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 771
    Publizität bei Führung eines Treuhandkontos

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.07.1993 - IX ZR 251/92

    Widerspruchsrecht des Treugebers

    Auszug aus OLG Celle, 07.01.2003 - 4 W 240/02
    Eine Publizität als Treuhandkonto ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, 2622) und des Senats (OLGR Celle, 1995, 106) nicht zwingend erforderlich, weil die Rechtsordnung vom Schuldner nicht regelmäßig verlangt, dass dessen Vermögensverhältnisse ohne Weiteres durchschaubar sein müssen.
  • LG Bonn, 25.08.2015 - 8 S 59/15

    Veruntreuung muss bewiesen sein!

    Die Drittwiderspruchsklage ist deshalb bereits dann begründet, wenn der Vollstreckungsgegenstand der treuhänderischen Bindung unterliegt, unabhängig davon, ob dies für den Gläubiger erkennbar war oder nicht (BGHZ 61, 72, 79; BGH WM 1993, 1524; OLG Celle, Beschluss v. 07.01.2003 - 4 W 240/02 -, juris; OLGR Celle 1995, 106).
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