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   OLG Schleswig, 24.01.1994 - 4 W 3/94   

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https://dejure.org/1994,13809
OLG Schleswig, 24.01.1994 - 4 W 3/94 (https://dejure.org/1994,13809)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.01.1994 - 4 W 3/94 (https://dejure.org/1994,13809)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24. Januar 1994 - 4 W 3/94 (https://dejure.org/1994,13809)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1052
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Bamberg, 22.11.2004 - 4 U 39/03

    Zur Zulässigkeit der Übertragung der Aufklärungspflicht auf mitbehandelnde Ärzte

    Die Übertragung der Aufklärungspflicht auf die Stationsärztin Dr. ... im Rahmen der Organisation der Klinik war zulässig (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Auflage, RN C/108, S. 210 unter Hinweis auf BGH NJW 1992, 2351, BGH NJW 1980, 1905, OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 390, OLG Schleswig NJW-RR 1994, 1052, OLG Nürnberg VersR 1992, 754) .

    Folge einer solchen (zulässigen) "Delegation" ist lediglich, dass die Aufklärungspflicht auf den informierenden Arzt übergeht und dieser (unter Umständen nicht allein, aber auch) etwaige Aufklärungsmängel zu verantworten hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 24. Januar 1994, Az: 4 W 3/94, NJW-RR 1994, 1052 - 1053 - Fortbildung BGH, 8. Mai 1990, VI ZR 227/89, NJW 1990, 2929).

  • OLG Frankfurt, 23.03.2010 - 8 U 238/08

    Arzthaftung: Schmerzensgeld und Schadensersatz für fehlende Aufklärung über

    Da der Beklagte zu 2) seine ärztlichen Pflichten bei der Aufklärung schuldhaft verletzt hat, haftet auch er für die aus der rechtswidrigen Operation entstandenen Körperschäden (BGH v. 22.4.1980 - VI ZR 37/79 = NJW 1980, 1905; OLG Schleswig NJW-RR 1994, 1052).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2007 - 12 U 53/07

    Keine Arzthaftung wegen seltener Komplikation bei einer Leistenhernienoperation -

    Unabhängig davon, dass eine Haftung des Beklagten zu 2. für eine fehlerhaft vorgenommene Aufklärung nicht gegeben wäre, da der Beklagte zu 2. unstreitig die Aufklärung nicht selbst vorgenommen hat, sondern auf den Assistenzarzt Dr. K... delegiert hat, so dass die Aufklärungspflicht auf den informierenden Arzt übergegangen ist mit der Folge, dass dieser für etwaige Aufklärungsmängel nach § 823 Abs. 1 BGB verantwortlich ist (vgl. BGH NJW 1980, 1905, 1906; OLG Schleswig NJW-RR 1994, 1052; Geiß/Greiner, a.a.O., Rn. C 108), lässt sich im Streitfall nicht feststellen, dass die Aufklärung des Klägers unvollständig oder zu spät erfolgt ist.
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