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   OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93   

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OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93 (https://dejure.org/2003,604)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2003 - 4 W 34/93 (https://dejure.org/2003,604)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. Oktober 2003 - 4 W 34/93 (https://dejure.org/2003,604)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beherrschungsvertrag und Gewinnabführungsvertrag; Ausgleichszahlungen und Abfindungsbeträge nach dem Aktiengesetz; Unternehmensbewertung durch die sogenannte Ertragswertmethode; Bemessung unter Berücksichtigung des an der Börse gebildeten Vekehrswertes der Aktie; ...

  • Judicialis

    AktG § 304 Abs. 1; ; AktG § 305 Abs. 1; ; ZPO § 287 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die Höhe der Abfindungs- und Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre im Falle eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist nach dem schätzweise ermittelten Wert des abhängigen Unternehmens zu bemessen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausgleichs-/Abfindungsverfahren bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Grundlagen für die richterliche Schätzung des Unternehmenswerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Schätzung des Unternehmenswertes, betriebswirtschaftliche Bewertung des Unternehmens, vom Börsenkurs abgeleiteter Verkehrswert des Unternehmens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 712
  • DB 2003, 2429
 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Der Senat hat dabei unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des BVerfG (BverfGE 100, 189 = NJW 1999, 3769) und des BGH (DB 2001, 969 = NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108) zur Berücksichtigung der Börsenkurse und auf Grundlage der gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen Prof. Fi., soweit diese für nachvollziehbar und überzeugend erachtet werden, letztlich im Wege einer Schätzung nach § 287 S. 2 ZPO die angemessene Ausgleichszahlung nach § 304 Abs. 1 AktG und den angemessenen Abfindungsbetrag nach § 305 Abs. 1 AktG bestimmt.

    Auch der BGH hat daraufhin im Beschluss vom 12.03.2001 (DB 2001, 969) entschieden, dass die Abfindung der außenstehenden Aktionäre grundsätzlich unter Berücksichtigung des an der Börse gebildeten Verkehrswerts der Aktie zu erfolgen habe.

    Auch unter Beachtung des vom BGH (DB 2001, 969, 971 f.) verlangten durchschnittlichen Referenzkurses von drei Monaten vor dem Tag, an welchem die Hauptversammlung der beherrschten AG dem Abschluss des Unternehmensvertrages zugestimmt hat (hier am 17.12.1990), ergeben sich vorliegend keine Abweichungen, da keine gravierenden Tagesausschläge oder sprunghafte Entwicklungen binnen weniger Tage feststellbar sind.

    Dieser Wert ist nach der neuen Rechtsprechung des BGH (DB 2001, 969, 971) mit dem Verkehrswert des Unternehmens identisch.

    Der BGH ist bereits davon ausgegangen, dass durch das Abstellen auf einen dreimonatigen Referenzkurs vor dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Zustimmung zu dem Unternehmensvertrag Manipulationen von Marktteilnehmern erheblich erschwert, mit einiger Wahrscheinlichkeit sogar ausgeschlossen werden können (vgl. DB 2001, 969, 971 f.).

    Soweit geltend gemacht wird, der Aktienkurs sei aufgrund unzureichender Informationen durch die Mehrheitsgesellschafter bis zum Ende des Jahres 1990 künstlich niedrig gehalten worden, um die Kleinaktionäre aus ihrem Aktienbesitz zu drängen (vgl. allgemein dazu bereits auch Götz, DB 1996, 259, 264), handelt es sich zum einen um einen recht pauschal gehaltenen Vorwurf, der einem Beweis nicht zugänglich ist, zum anderen ist nach der Rechtsprechung des BGH (DB 2001, 969, 971) der Börsenwert ohnehin nur als Untergrenze der Abfindung und Ausgleichszahlung heranzuziehen und zur Feststellung, ob ein höherer Unternehmenswert gegeben ist, dieser nach einer anerkannten betriebswirtschaftlichen Methode im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln.

    Deshalb haben die Gerichte nach Auffassung des BGH (DB 2001, 969, 971) im Spruchstellenverfahren den Verkehrswert des Gesellschaftsunternehmens nach einer anerkannten betriebswirtschaftlichen Methode im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln.

    Dem hat das zur Entscheidung im Spruchverfahren berufene Gericht letztlich dadurch Rechnung zu tragen, dass es die den außenstehenden Aktionären zuzusprechenden Abfindungs- und Ausgleichszahlungen aus einem im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ermittelten Unternehmenswert ableitet (vgl. BGH, DB 2001, 969, 971; Bilda, JR 2002, 17, 18; Luttermann, ZIP, 2001, 869, 871; Stilz, ZGR 2001, 875, 883 ff.; Hüttemann, ZGR 2001, 454, 467; 474).

    Nachdem sich so ein höherer Schätzwert als der reine Börsenwert ergibt, steht den Aktionären der höhere Betrag des quotal auf die Aktie bezogenen Schätzwertes zu (BGH, DB 2001, 969, 971).

  • OLG Stuttgart, 04.02.2000 - 4 W 15/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Dabei ist allerdings nicht auf die Höhe des Basiszinssatzes am Stichtag, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung abzustellen ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Stuttgart, DB 2000, 709, 711).

    Der Senat hat insoweit keine Bedenken, den Feststellungen des Sachverständigen zu folgen, auch wenn in der Senatsentscheidung vom 04.02.2000 (DB 2000, 709, 712) für die Ertragswertberechnung aufgrund eines Unternehmensvertrages vom 27.06.1990 ein Basiszinssatz von 8 % zugrundegelegt wurde.

    Da es dem Sachverständigen überlassen bleibt, ob er alle unternehmerischen Risiken bereits durch vorsichtige Ansätze bei der Schätzung des Zukunftserfolges (hier durch den gewichteten Durchschnitt verschiedener Verläufe) oder erst bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinses berücksichtigt (vgl. so auch bereits OLG Stuttgart, DB 2000, 709, 712; OLG Düsseldorf, ZIP 1988, 1560), ist das Gutachten auch in diesem Punkt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

    Diese Vorschrift ist zwar erst durch Art. 6 Nr. 8 des UmwBerG 1994 in das AktG eingefügt worden, jedoch bestand auch zuvor bereits ein Anspruch auf Verzinsung des Barabfindungsanspruches (vgl. BayObLG, DB 2002, 36, 38; OLG Stuttgart, DB 2000, 709, 713; jeweils m.w.N.).

  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 101/99

    Vorlage an den BGH bei mehreren Verfahrensgegenständen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Gerade aufgrund der stark subjektiv geprägten Prognoseentscheidungen, die ein Sachverständiger bei seinen Berechnungen nach der Ertragswertmethode vorzunehmen hat, erscheint es äußerst fraglich, ob der mit einer zusätzlichen Begutachtung verbundene Aufwand in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht noch in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Erkenntnisgewinn stehen kann (vgl. BayObLG, DB 2002, 36, 37; LG Dortmund, AG 2001, 544, 546) und in Anbetracht der überlangen Verfahrensdauer noch vertretbar erscheint.

    Diese Vorschrift ist zwar erst durch Art. 6 Nr. 8 des UmwBerG 1994 in das AktG eingefügt worden, jedoch bestand auch zuvor bereits ein Anspruch auf Verzinsung des Barabfindungsanspruches (vgl. BayObLG, DB 2002, 36, 38; OLG Stuttgart, DB 2000, 709, 713; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 127/80

    Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Der Basiszinssatz wird aus dem sog. landesüblichen Zinssatz abgeleitet, der sich aus der durchschnittlichen Effektivverzinsung inländischer öffentlicher Anleihen oder langfristiger festverzinslicher Wertpapiere ergibt (vgl. Emmerich/Habersack, § 305 Rnr. 67; BGH, NJW 1982, 575; OLG, Düsseldorf ZIP 1998, 1560).

    Grundsätzlich soll der von der h.M. (vgl. BGH, NJW 1982, 575; OLG Düsseldorf, ZIP 1988, 1560; Großfeld, S. 122 ff.) üblicherweise dem Basiszinssatz hinzugerechnete Risikozuschlag dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kapitalanlage in ein Unternehmen mit höheren Risiken verbunden ist als die Investition in öffentliche Anleihen.

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00

    Berechnung des Ausgleichs und der Abfindung außenstehender Aktionäre; Verzinsung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Diese werden in die Zukunft fortgeschrieben, wobei bei der Prognose der zukünftigen Erträge nur solche positiven und negativen Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen, die in dem fraglichen Zeitraum zumindest in ihrem Kern bereits angelegt und absehbar sind (sog. Wurzeltheorie, vgl. Emmerich/Habersack, § 305 Rnr. 58; BayObLG, DB 2001, 1928, 1929).

    Wie bereits mehrfach erwähnt, gilt nach wohl allgemeiner Auffassung für die Unternehmensbewertung das sog. Stichtagsprinzip, d.h., es ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Unternehmensvertrag und auf die zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Verhältnisse abzustellen (vgl. nur Emmerich/Habersack, § 305 Rnr. 56 ff.; § 304 Rnr. 40 f.; BayObLG, DB 2001, 1928, 1929 ).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Der Senat hat dabei unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des BVerfG (BverfGE 100, 189 = NJW 1999, 3769) und des BGH (DB 2001, 969 = NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108) zur Berücksichtigung der Börsenkurse und auf Grundlage der gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen Prof. Fi., soweit diese für nachvollziehbar und überzeugend erachtet werden, letztlich im Wege einer Schätzung nach § 287 S. 2 ZPO die angemessene Ausgleichszahlung nach § 304 Abs. 1 AktG und den angemessenen Abfindungsbetrag nach § 305 Abs. 1 AktG bestimmt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zur Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich allerdings neuerdings entschieden (BVerfGE 100, 189 = NJW 1999, 3769), dass die außenstehenden Aktionäre unter Geltung des Art. 14 GG Anspruch auf die volle Entschädigung haben, die dem wirklichen Wert ihrer Beteiligung am lebenden Unternehmen ihrer Gesellschaft unter Einschluss der stillen Reserven und des inneren Geschäftswerts entspricht.

  • LG Dortmund, 18.11.2000 - 20 AktE 8/94

    Aktienrechtliche Ausgestaltung der Festsetzung einer angemessenen Abfindung für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Gerade aufgrund der stark subjektiv geprägten Prognoseentscheidungen, die ein Sachverständiger bei seinen Berechnungen nach der Ertragswertmethode vorzunehmen hat, erscheint es äußerst fraglich, ob der mit einer zusätzlichen Begutachtung verbundene Aufwand in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht noch in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Erkenntnisgewinn stehen kann (vgl. BayObLG, DB 2002, 36, 37; LG Dortmund, AG 2001, 544, 546) und in Anbetracht der überlangen Verfahrensdauer noch vertretbar erscheint.
  • BGH, 02.06.2003 - II ZR 85/02

    Anrechnung von Sonderdividenden und der Körperschaftssteuer-Gutschrift auf die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Als erwirtschafteter Gewinn ist - auch betriebswirtschaftlich - der Gewinn vor Körperschaftssteuer anzusehen, weil die Höhe der -der Kapitalgesellschaft als solcher auferlegten - Körperschaftssteuer von der Gesellschaft selbst nicht beeinflusst werden kann, sondern lediglich Ausfluss des von ihr erwirtschafteten Gewinns ist (vgl. BGH, a.a.O.; sowie Urt. v. 02.06.2003 - II ZR 85/02).
  • BGH, 11.07.1966 - II ZR 134/65

    Frist zur Anfechtung bei Stimmrechtsmissbrauch in Gesellschafterbeschlüssen einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Demgegenüber vertritt der BGH (vgl. NJW 1966, 2055) die Auffassung, ein Unternehmer verstoße nicht gegen das Gesetz oder die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung, wenn er für etwaige Ausgleichsansprüche seiner Handelsvertreter Rückstellungen bilde, da der Tatbestand, aus welchem der Ausgleichsanspruch fließe, bereits vor Beendigung des Vertreterverhältnisses durch die vom Handelsvertreter geschaffene Kundenbeziehung verwirklicht werde.
  • BVerfG, 26.04.1999 - 1 BvR 467/99

    Siebenjährige Dauer eines aktienrechtlichen Spruchstellenverfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Dadurch bietet das richterliche Schätzungsermessen nach § 287 Abs. 2 ZPO gleichzeitig auch eine Möglichkeit, die im allgemeinen langwierige Verfahrensdauer in Spruchstellenverfahren im Interesse von Verfahrensbeteiligten und Gerichten zu verkürzen, was ohnehin verfassungsrechtlich geboten erscheint (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2582) und auch vom Gesetzgeber bei der Neuregelung der entsprechenden Vorschriften im Gesetz zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens vom 12.06.2003 (BGBl. I, 838) aufgegriffen wurde.
  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01

    Verrechnung von Ausgleichsleistungen aufgrund Barabfindung

  • OLG Düsseldorf, 02.04.1998 - 19 W 3/93
  • OLG Stuttgart, 26.06.1991 - 8 W 93/91
  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • BGH, 17.01.1973 - IV ZR 142/70

    Bewertung eines Unternehmens

  • EuGH, 09.11.2000 - C-381/98

    Ingmar

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren ist § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung naturgemäß eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann und dass deshalb Aufwand, Kosten und Dauer des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn liegen müssen (ausführlich OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9 und 10 f. mit weit. Nachw.; vgl. auch BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108; BayObLG NZG 2006, 156, 157; Hüffer, AktG § 305 Rn. 17).

    Der Börsenkurs hat zunächst die Funktion einer Untergrenze (dazu im Einzelnen unten 6.) für die Abfindung (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 f. = BVerfGE 100, 289; BVerfG NZG 2000, 28, 29; BGH NJW 2001, 2080, 2081 = BGHZ 147, 108; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 7; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 46 ff.).

    Das Ertragswertverfahren ist als eine mögliche Methode für die Unternehmensbewertung anerkannt (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8 f.; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; BayObLGZ 2002, 400, 403 f.; BayObLG NZG 2006, 156; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; OLG Celle NZG 1998, 987; weit.

    Die bisher veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sind sehr heterogen, insbesondere beruhen sie teilweise auf unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen und beziehen sich auf unterschiedliche Stichtage (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 3272 = BGHZ 156, 57: 9,5% für Juni 1992; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6: 7,8% für Dezember 2000; OLG Stuttgart NZG 2000, 744: 8% für Juni 1990; BayObLG NZG 2006, 156: 7% bzw. 7,7% für März 1989; BayObLG AG 2002, 390: 7% für Mai 1989; BayObLG NJW-RR 1995, 1125: 5,5% für März 1982; BayObLG WM 1996, 526: 5,5 % für März 1982; OLC Celle NZG 1998, 987; 8,5% für März 1989; OLD Düsseldorf AG 2006, 287: 7,5% für August 2000; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; 9,5% für März 1992; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1079: 8% für Mai 1995; OLG Karlsruhe AG 2005, 46: 9% für März 1990; im Ergebnis OLG München Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt: 6,5% für Juni 2002; weit.

    Der Basiszinssatz wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen oder für langfristige festverzinsliche Wertpapiere als landesüblichen Zinssätzen für (quasi-)risikofreie Anlagen am Kapitalmarkt abgeleitet (BGH NJW 1982, 575, 576; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 67; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 19).

    aa) Nach dem aus § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG folgenden Stichtagsprinzip ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung (15.08.2002) abzustellen (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; BGH NJW 1998, 1866, 1867 = BGHZ 138, 136; BVerfG NZG 2003, 1316; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 44 und 56; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11).

    Spätere Entwicklungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt waren (so genannte Wurzeltheorie: BayObLG AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; OLG Celle NZG 1998, 987, 988; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 56 a und Rn. 57 f.; Hüffer, AktG § 305 Rn. 23; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11; Großfeld S. 59 f.).

    In der Rechtsprechung sind Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden (von BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57 wurden 3% nicht beanstandet; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 mit Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta-Faktor von 1, 02, woraus sich ein Risikozuschlag von 4, 1% ergibt; nach OLG Düsseldorf AG 2006, 287 Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wegen Beta-Faktor 0, 3 aber Risikozuschlag von lediglich 1, 5%; nach BayObLG NZG 2006, 156, 159 sind Risikozuschläge von über 2% besonders begründungsbedürftig; ähnlich im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05 mit Risikozuschlag wie in Vorinstanz von 1, 5%, insoweit nicht in ZIP 2006, 1772 abgedruckt), teilweise wurden Risikozuschlag und Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747 und OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10 eine Frage der Vorgehensweise des Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (nach OLG Celle NZG 1998, 987, 988 Risikozuschlag von 2, 4% nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen; kritisch auch Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 68; zur Rechtsprechung Großfeld S. 129 f.).

    Der Börsenkurs, der jedenfalls als Untergrenze heranzuziehen ist (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 f. = BVerfGE 100, 289; BVerfG NZG 2000, 28, 29; BGH NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 7; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 46 ff.), rechtfertigt keine höhere Abfindung der Minderheitsaktionäre.

    Deshalb kann die Frage nach dem Referenzzeitraum für den Börsenkurs (nach der Rechtsprechung des BGH 3 Monate vor dem Hauptversammlungsbeschluss heranzuziehen, BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108; BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 3769, 3772 = BVerfGE 100, 289; krit. zur Rechtsprechung des BGH und für Frist nach § 5 Abs. 1 WpÜG-AngebotsVO z.B. Hüffer, AktG § 305 Rn. 24 e/f; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; aus ökonomischer Sicht Weber ZGR 2004, 280, 284 ff.) ebenso offen bleiben wie die Streitfrage, ob ein gewichteter Kurs (OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 47 d; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 55 f.) oder ein ungewichteter Kurs (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590) maßgeblich ist.

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

    Der Börsenwert ist im Hinblick auf Art. 14 GG als Untergrenze für die Höhe der Barabfindung heranzuziehen (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 f. = BVerfGE 100, 289; BVerfG NZG 2000, 28, 29; BGH NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 7; Emmerich-Habersack, § 305 AktG Rn. 46 ff.); der Börsenkurs ist ein wesentliches Kriterium für eine freiwillige Deinvestitionsentscheidung des Aktionärs, der zum Schutze seiner Dispositionsfreiheit jedenfalls nicht weniger erhalten soll als er bei einer Veräußerung am Markt erhalten hätte (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 = BVerfGE 100, 289; BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108).

    Die Instanzgerichte haben sich dem Bundesgerichtshof überwiegend angeschlossen (OLG Hamburg NZG 2002, 189, 190; OLG Hamburg NZG 2003, 89, 90; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; OLG Karlsruhe AG 2005, 2005, 45, 47; OLG München ZIP 2006, 1722, 1723; LG Frankfurt AG 2005, 930, 933 f.; LG Frankfurt AG 2006, 757, 758 f.; LG Frankfurt NZG 2006, 868, 869).

    Die Gerichte sind in den zu entscheidenden Fällen teilweise zu dem Ergebnis gelangt, dass der nach dem Ertragswertverfahren zu bestimmende Abfindungsbetrag höher ist als der nach der Vorgabe des Bundesgerichtshofs bestimmte Börsenkurs, wobei immer nicht ersichtlich ist, ob ein anderer Referenzzeitraum dazu geführt hätte, dass der sich nach dem Ertragswertverfahren ergebende Betrag überschritten wird (OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; LG Frankfurt NZG 2006, 868, 869).

    Das Ertragswertverfahren, das als eine mögliche Methode für die Unternehmensbewertung anerkannt ist (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8 f.; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; BayObLGZ 2002, 400, 403 f.; BayObLG NZG 2006, 156; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; OLG Celle NZG 1998, 987; weit.

    Die bisher veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sind sehr heterogen, insbesondere beruhen sie teilweise auf unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen und beziehen sich auf unterschiedliche Stichtage (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 3272: 9,5% für Juni 1992; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6: 7,8% für Dezember 2000; OLG Stuttgart NZG 2000, 744: 8% für Juni 1990; BayObLG NZG 2006, 156: 7% bzw. 7,7% für März 1989; BayObLG AG 2002, 390: 7% für Mai 1989; BayObLG NJW-RR 1995, 1125: 5,5% für März 1982; BayObLG WM 1996, 526: 5,5 % für März 1982; OLG Celle NZG 1998, 987; 8,5% für März 1989; OLD Düsseldorf AG 2006, 287: 7,5% für August 2000; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; 9,5% für März 1992; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1079: 8% für Mai 1995; OLG Karlsruhe AG 2005, 46: 9% für März 1990; im Ergebnis OLG München Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt: 6,5% für Juni 2002; weit.

    Der Basiszinssatz wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen oder für langfristige festverzinsliche Wertpapiere aus landesüblichen Zinssätzen für (quasi-)risikofreie Anlagen am Kapitalmarkt abgeleitet (BGH NJW 1982, 575, 576; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 67; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 19).

    Wie der Senat in dem Beschluss vom 26.10.2006 im Verfahren 20 W 14/05 (NZ G 2007, 112, 115 f.) ausführlich dargelegt hat, sind trotz des in § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG verankerten Stichtagsprinzips bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung (BGH NJW 2003, 3272, 3273; BGH NJW 1998, 1866, 1867; BVerfG NZG 2003, 1316; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 44 und 56; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11) spätere Entwicklungen zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt waren (so genannte Wurzeltheorie: BayObLG AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; OLG Celle NZG 1998, 987, 988; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 56 a und Rn. 57 f.; Hüffer, AktG, § 305 Rn. 23; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11; Großfeld S. 59 f.).

    In der Rechtsprechung sind Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden (von BGH NJW 2003, 3272, 3273 wurden 3% nicht beanstandet; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 mit Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta-Faktor von 1, 02, woraus sich ein Risikozuschlag von 4, 1% ergibt; nach OLG Düsseldorf AG 2006, 287 Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wegen Beta-Faktor 0, 3 aber Risikozuschlag von lediglich 1, 5%; nach BayObLG NZG 2006, 156, 159 sind Risikozuschläge von über 2% besonders begründungsbedürftig; ähnlich im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05 mit Risikozuschlag wie in Vorinstanz von 1, 5%, insoweit nicht in ZIP 2006, 1772 abgedruckt; OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 im Verfahren 31 Wx 59/06, juris Rz. 34, mit Risikozuschlag von 2, 5%), teilweise wurden Risikozuschlag und Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747 und OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10 eine Frage der Vorgehensweise des Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (nach OLG Celle NZG 1998, 987, 988 Risikozuschlag von 2, 4% nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen; kritisch auch Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 68; zur Rechtsprechung Großfeld S. 129 f.).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Zwar schiene es nicht vertretbar, dasselbe Risiko sowohl durch einen Abschlag bei der Prognose der künftigen Erträge als auch durch einen Zuschlag beim Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]).

    (1) Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf eine Entscheidung des 4. Zivilsenats, in der als Verrentungszinssatz lediglich der Basiszinssatz verwendet wurde (OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 60]).

    Zu beachten ist, dass dem Risiko der Anlage in dem Bewertungsobjekt dort nicht durch einen Risikozuschlag zum Kapitalisierungszinssatz (Nenner) Rechnung getragen wurde, sondern durch die Berücksichtigung von Bandbreiten bzw. Eintrittswahrscheinlichkeiten auf der Ebene der Prognose der künftigen Zuflüsse an die Anteilseigner (Zähler); der Kapitalisierungszinssatz entsprach deshalb dort - anders als hier - dem Basiszinssatz (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]).

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