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   OLG Saarbrücken, 17.05.2019 - 4 W 4/19   

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OLG Saarbrücken, 17.05.2019 - 4 W 4/19 (https://dejure.org/2019,14402)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.05.2019 - 4 W 4/19 (https://dejure.org/2019,14402)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17. Mai 2019 - 4 W 4/19 (https://dejure.org/2019,14402)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Prüffrist des Haftpflichtversicherers und sofortiges Anerkenntnis

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Sofortiges Anerkenntnis bei Zahlungsklage - Prüffrist des Versicherers

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Geschädigter muss Zugang des Anspruchsschreibens bei Versicherer darlegen und beweisen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Veranlassung zur Klageerhebung unter Berücksichtigung einer Prüffrist des Kfz-Pflichtversicherers ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 922
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16

    Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Zeitpunkt der "Veranlassung zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.05.2019 - 4 W 4/19
    Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt der Beklagte durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 08.03.2015, Az: VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005, 1006), wenn also das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05 -, BGHZ 168, 57-64; Senat, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, juris, Rn. 12).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten als Kraftfahrt-Pflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, eine Prüfungszeit zuzubilligen ist, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (Senat, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 29.05.2018, Az: 4 W 9/18, juris, Rn. 10; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 276).

    Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen (vgl. KG, Beschluss vom 30.03.2009, Az: 22 W 12/09, VersR 2009, 1262; Senat, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, juris, Rn. 13; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO).

    Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers gebilligt werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2011 - 1 W 61/11 -, NZV 2012, 189, 190; Senat, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, juris, Rn. 14; Senat, Beschluss vom 29.05.2018, Az: 4 W 9/18, juris, Rn. 11).

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 09.02.2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 29.05.2018, Az: 4 W 9/18, juris, Rn. 10; Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, Rn. 15; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277).

    Für den Zugang des Anspruchsschreibens vom 24.09.2018 ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Senat, Beschluss vom 05. Dezember 2016 - 4 W 19/16 -, Rn. 19, juris).

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach dem Betrag der bisher entstandenen Kosten (Senat, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, Rn. 29, juris; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 4. Auflage § 91a Rn. 13).

  • OLG Saarbrücken, 29.05.2018 - 4 W 9/18

    Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Kostentragung bei Verweigerung einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.05.2019 - 4 W 4/19
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten als Kraftfahrt-Pflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, eine Prüfungszeit zuzubilligen ist, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (Senat, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 29.05.2018, Az: 4 W 9/18, juris, Rn. 10; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 276).

    Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers gebilligt werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2011 - 1 W 61/11 -, NZV 2012, 189, 190; Senat, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, juris, Rn. 14; Senat, Beschluss vom 29.05.2018, Az: 4 W 9/18, juris, Rn. 11).

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 09.02.2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 29.05.2018, Az: 4 W 9/18, juris, Rn. 10; Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, Rn. 15; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277).

    Es verbietet sich jede generalisierende Betrachtungsweise; maßgebend sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls (Senat, Beschluss vom 25.09.2017, Az: 4 W 18/17, Rn. 19; Senat, Beschluss vom 29.05.2018, Az: 4 W 9/18, juris, Rn. 12).

  • BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 3/04

    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.05.2019 - 4 W 4/19
    Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt der Beklagte durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 08.03.2015, Az: VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005, 1006), wenn also das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05 -, BGHZ 168, 57-64; Senat, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, juris, Rn. 12).
  • BGH, 30.05.2006 - VI ZB 64/05

    Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.05.2019 - 4 W 4/19
    Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt der Beklagte durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 08.03.2015, Az: VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005, 1006), wenn also das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05 -, BGHZ 168, 57-64; Senat, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, juris, Rn. 12).
  • OLG Saarbrücken, 27.02.2007 - 4 U 470/06

    Pflicht des Eigentümers zur unverzüglichen Erteilung des Reparaturauftrags für

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.05.2019 - 4 W 4/19
    Auch wenn ein Versicherer die Prüfung eines Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst beschleunigen muss, gibt es für die Länge der Prüfungsfrist keine festen oder starren Regeln (Senat Urteil vom 27.02.2007, Az: 4 U 470/06, Rn. 45).
  • KG, 30.03.2009 - 22 W 12/09

    Schadenabwicklung - Sechs Wochen Zeit für Versicherer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.05.2019 - 4 W 4/19
    Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen (vgl. KG, Beschluss vom 30.03.2009, Az: 22 W 12/09, VersR 2009, 1262; Senat, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, juris, Rn. 13; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO).
  • OLG Köln, 31.01.2012 - 24 W 69/11

    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.05.2019 - 4 W 4/19
    a) Die Zubilligung einer angemessenen Prüffrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kraftfahrzeughalter, die über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung insoweit zurückzutreten hat (OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2012 - I-24 W 69/11 -, NJW-RR 2012, 861).
  • OLG Karlsruhe, 23.12.2011 - 1 W 61/11

    Kostenentscheidung im Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.05.2019 - 4 W 4/19
    Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers gebilligt werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2011 - 1 W 61/11 -, NZV 2012, 189, 190; Senat, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, juris, Rn. 14; Senat, Beschluss vom 29.05.2018, Az: 4 W 9/18, juris, Rn. 11).
  • OLG Saarbrücken, 09.02.2010 - 4 W 26/10

    Zur Kostentragung nach Klagerücknahme aufgrund Ausgleichs der Klageforderung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.05.2019 - 4 W 4/19
    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 09.02.2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 29.05.2018, Az: 4 W 9/18, juris, Rn. 10; Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, Rn. 15; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277).
  • OLG Saarbrücken, 25.09.2017 - 4 W 18/17

    Kostenentscheidung nach Teilrücknahme einer Verkehrsunfallklage: Vorzeitige

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.05.2019 - 4 W 4/19
    Es verbietet sich jede generalisierende Betrachtungsweise; maßgebend sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls (Senat, Beschluss vom 25.09.2017, Az: 4 W 18/17, Rn. 19; Senat, Beschluss vom 29.05.2018, Az: 4 W 9/18, juris, Rn. 12).
  • OLG Saarbrücken, 17.07.2019 - 4 W 11/19

    Schadensregulierung nach inländischem Unfall unter Beteiligung eines in Polen

    Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen (vgl. KG VersR 2009, 1262; Senat, Beschluss vom 17.05.2019 - 4 W 4/19, juris Rdn. 20; ZfS 2018, 201; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 13; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO).

    (1) Die Zubilligung einer angemessenen Prüffrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kraftfahrzeughalter, die über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung insoweit zurückzutreten hat (Senat, Beschluss vom 17.05.2019 - 4 W 4/19, juris Rdn. 20; OLG Köln NJW-RR 2012, 861).

    Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers gebilligt werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190; Senat, Beschluss vom 17.05.2019 - 4 W 4/19, juris Rdn. 21; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 14).

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 17.05.2019 - 4 W 4/19, juris Rdn. 22; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15; Beschluss vom 09.02.2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 8. Aufl., § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO § 93 Rn. 34).

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.04.2021 - 2 O 6051/20

    Haftungsverteilung bei Kreuzungskollision und bei "rot" querendem Rettungswagen

    Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zugang eines ersten spezifizierten Anspruchsschreibens (OLG Saarbrücken 17.5.2019 - 4 W 4/19, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2015 - I-11 W 47/15, Schaden-Praxis 2016, 232; OLG Köln, Beschluss vom 31. Januar 2012 - I-24 W 69/11; NZV 2013, 42, OLG Rostock MDR 2001, 935).
  • OLG Hamm, 28.10.2020 - 7 U 58/20

    Parkplatzunfall; Rückwärtsfahrt; Anscheinsbeweis; keine Umsatzsteuer bei

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen angemessen ist (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O. und Beschluss vom 17. Mai 2019 - 4 W 4/19 -, juris m. w. N.).
  • OLG Köln, 18.02.2021 - 24 W 1/21

    Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Verzeichnisses über den Bestand eines

    Dabei kann neben der Frage, welche der Parteien bei streitiger Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre, auch der in § 93 ZPO zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke herangezogen werden (BGH, NJW-RR 2006, 773; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2019, 922; Musielak/Voit/Flockenhaus, 17. Aufl. 2020, ZPO § 91a Rdn. 23; jeweils m.w.Nachw.).

    Maßgeblich ist danach, ob das Verhalten der Schuldner vor Einreichung des Zwangsmittelantrages so war, dass die Gläubigerin bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, sie werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts nicht zu ihrem Recht kommen (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 2490; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2019, 922).

  • OLG Frankfurt, 30.08.2019 - 5 U 35/18

    Höchstbetragsbürgschaft zur Bauhandwerkersicherung

    Soweit der Beklagten als Bürgin einer Höchstbetragsbürgschaft ab Inanspruchnahme eine Prüfungszeit zuzubilligen ist, beginnt diese mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens, weshalb vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 17. Mai 2019 - 4 W 4/19 -, juris Rz. 20 betreffend die vergleichbare Problematik im Zusammenhang mit der Prüffrist eines Haftpflichtversicherers).
  • LG Schweinfurt, 22.06.2021 - 24 O 122/21
    Zwar ist dem Versicherer grundsätzlich eine - im Einzelfall zu bestimmende - Prüffrist zuzubilligen (vgl. Saarländisches OLG, Beschluss v. 17.5.2019 - 4 W 4/19 - SVR 2019, 347).
  • LG Kempten, 15.12.2020 - 32 O 1208/20

    Keine Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten im Rahmen der

    Die Dauer dieser Frist ist vom Einzelfall abhängig, wird bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall jedoch mit 4 bis 6 Wochen angesetzt (OLG Schleswig, Beschluss v. 30.05.2016 - 7 W 15/16, NJW-RR 2016, 1536; OLG Saarbrücken, Beschluss V. 05.12.2016 - 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697 (698f.); OLG Saarbrücken, Beschluss v. 17.05.2019 - 4 W 4/19, NJW-RR 2018, 922f.).
  • AG Nürnberg, 08.01.2020 - 37 C 7174/19

    Kein Ersatz von Anwaltskosten für Betreiber einer beschädigten Tankstelle

    Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die der Beklagten als Haftpflichtversicherer zuzubilligenden Prüfungs- und Entscheidungsfrist, die in der Regel - je nach Schwierigkeitsgrad - nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vier bis sechs Wochen beträgt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.05.2019 - 4 W 4/19, juris Rdn. 22; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15; Beschluss vom 09.02.2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 8. Aufl., § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, Beck-OK ZPO § 93 Rn. 34), bereits verstrichen war, bevor die Mandatierung der Klägervertreter durch die Klägerin erfolgte.
  • AG Schwarzenbek, 17.11.2020 - 2 C 942/18
    Vor Ablauf dieser Prüffrist tritt Verzug nicht ein (BGH vom 12.7.2006, Az. X ZR 157/05; Feldmann, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2019, § 286 Rn. 153) und auch die Erhebung einer Klage ist für den Kläger ? soweit nicht weitere Umstände hinzukommen ? regelmäßig nicht angezeigt (zum Haftpflichtprozess OLG Saarbrücken vom 17.5.2019, Az. 4 W 4/19; OLG Saarbrücken vom 5.12.2016, Az. 4 W 19/16).
  • AG Nürnberg, 08.01.2020 - 27 C 7174/19

    Kein Ersatz von Anwaltskosten für Betreiber einer beschädigten Tankstelle

    Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die der Beklagten als Haftpflichtversicherer zuzubilligenden Prüfungs- und Entscheidungsfrist, die in der Regel - je nach Schwierigkeitsgrad - nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vier bis sechs Wochen beträgt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.05.2019 - 4 W 4/19, juris Rdn. 22; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15; Beschluss vom 09.02.2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 8. Aufl., § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, Beck-OK ZPO § 93 Rn. 34), bereits verstrichen war, bevor die Mandatierung der Klägervertreter durch die Klägerin erfolgte.
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