Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 05.01.2015 - 4 W 69/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,66168
OLG Stuttgart, 05.01.2015 - 4 W 69/14 (https://dejure.org/2015,66168)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.01.2015 - 4 W 69/14 (https://dejure.org/2015,66168)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Januar 2015 - 4 W 69/14 (https://dejure.org/2015,66168)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,66168) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; Voraussetzungen einer zum Schadensersatz verpflichtenden Amtspflichtverletzung; Annahme eines schuldhaften amtspflichtwidrigen Handelns außerhalb der Geltung des Spruchrichterprivilegs

  • Justiz Baden-Württemberg

    Isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren: Pflicht des angerufenen Gerichts zur Verweisung bei Unzulässigkeit des Rechtswegs in einer Amtshaftungssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 30.07.2009 - Xa ARZ 167/09

    Erneute Verneinung der Rechtswegzuständigkeit durch das verwiesene Gericht;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.01.2015 - 4 W 69/14
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang offen gelassen (NJW 2001, 3633 und NJW-RR 2010, 209 Tz. 13); ebenso wie das Bundesarbeitsgericht (NJW 1993, 751, 752).

    Das ist aber nicht der Fall: zwar kann nach Zurückweisung seines PKH-Antrags mit der Begründung, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei unzulässig und ein anderer Rechtsweg sei gegeben, das von ihm dann angerufene Gericht des anderen Rechtswegs die Auffassung vertreten, der nun beschrittene Rechtsweg sei ebenfalls unzulässig und mit dieser Begründung PKH versagen, doch ist der Antragsteller dadurch hinreichend geschützt, dass in einem solchen Fall § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zumindest in entsprechender Anwendung eingreift (so zu Recht OLG Karlsruhe, a.a.O., unter B. 2. c) bb) der Gründe), denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch für Zuständigkeitskonflikte im PKH-Verfahren (BGH NJW-RR 1991, 1342) sowie für negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege (BGH NJW 2001, 3631, 3632) und liegt eine Verneinung der Zuständigkeit i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch dann vor, wenn ein PKH-Gesuch mit der Begründung abgelehnt worden ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe mangels Zuständigkeit keine Aussicht auf Erfolg (BGH NJW-RR 2010, 209 Tz. 14; BGH NJW 1994, 1416).

  • OLG Karlsruhe, 14.08.2007 - 19 W 16/07

    Prozesskostenhilfeverfahren: Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.01.2015 - 4 W 69/14
    Die h. M. verneint eine - auch entsprechende - Anwendbarkeit (OLG Karlsruhe OLGR 2007, 911 = MDR 2007, 1390 mit zahlr. Nachw.; OLG München, Beschl. v. 26.11.2010, 1 W 2523/10 = BeckRS 2010, 29648; VGH Baden-Württemberg NJW 1995, 1915, 1916; Zöller-Lückemann, ebenda, m.w.N.; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 17a GVG Rn. 3; MüKoZPO-Zimmermann, 4. Aufl., § 17 GVG Rn. 3; Musielak-Wittschier, a.a.O., § 17a GVG Rn. 3).

    Zur Begründung kann auf die erschöpfenden Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.08.2007 (19 W 16/07, OLGR 2007, 911 = MDR 2007, 1390) unter B. 2. der Gründe (a.a.O., 913 ff.) verwiesen werden.

  • VGH Bayern, 25.05.2010 - 7 ZB 09.2655

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nicht bezüglich der Klage gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.01.2015 - 4 W 69/14
    Die vom Antragsteller mit seinem Antrag Ziff. 2 angegriffenen Behauptungen stellen amtliche Äußerungen dar, denn sie waren in verschiedenen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer enthalten und sind mithin hoheitlicher Natur, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und für sich gegen derartige Äußerungen richtende Unterlassungs- (und Widerrufs-) Ansprüche der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (BGH NJW 1978, 1860 f. m.w.N. aus der Rspr. des Bundesgerichtshofs; BayVGH, Beschl. v. 25.05.2010, 7 ZB 09.2655 Rn. 18 in Juris).

    Die vom Antragsteller mit dem Antrag Ziff. 2 angegriffenen Behauptungen stellen amtliche Äußerungen dar, denn sie waren in verschiedenen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer enthalten und sind mithin hoheitlicher Natur, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und für sich gegen derartige Unterlassungsansprüche richtende Äußerungen der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (BGH NJW 1978, 1860 f. m.w.N. aus der Rspr. des Bundesgerichtshofs; BayVGH, Beschl. v. 25.05.2010, 7 ZB 09.2655 Rn. 18 in Juris).

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.01.2015 - 4 W 69/14
    Zutreffend hat der Antragsgegner darauf abgehoben, dass auch außerhalb der Geltung des Spruchrichterprivilegs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung durch den Richter nur dann ein schuldhaftes amtspflichtwidriges Handeln angenommen werden darf, wenn ein besonders grober Verstoß vorliegt, was inhaltlich auf eine Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz hinausläuft (BGH MDR 2003, 1353, 1354 = BGHZ 155, 306 = NJW 2003, 3052); das richterliche Verhalten muss schlechthin unvertretbar sein (BGH NJOZ 2005, 3987, 3988; BGHZ 187, 286 = NJW 2011, 1072 Tz. 14).

    Dabei darf Unvertretbarkeit nur angenommen werden, wenn das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich erscheint (BGH NJW 2011, 1072 Tz. 14 m.w.N.).

  • BGH, 28.02.1978 - VI ZR 246/76

    Klage auf Unterlassung bzw. Widerruf schädigender Äußerungen - Eröffnung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.01.2015 - 4 W 69/14
    Die vom Antragsteller mit seinem Antrag Ziff. 2 angegriffenen Behauptungen stellen amtliche Äußerungen dar, denn sie waren in verschiedenen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer enthalten und sind mithin hoheitlicher Natur, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und für sich gegen derartige Äußerungen richtende Unterlassungs- (und Widerrufs-) Ansprüche der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (BGH NJW 1978, 1860 f. m.w.N. aus der Rspr. des Bundesgerichtshofs; BayVGH, Beschl. v. 25.05.2010, 7 ZB 09.2655 Rn. 18 in Juris).

    Die vom Antragsteller mit dem Antrag Ziff. 2 angegriffenen Behauptungen stellen amtliche Äußerungen dar, denn sie waren in verschiedenen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer enthalten und sind mithin hoheitlicher Natur, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und für sich gegen derartige Unterlassungsansprüche richtende Äußerungen der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (BGH NJW 1978, 1860 f. m.w.N. aus der Rspr. des Bundesgerichtshofs; BayVGH, Beschl. v. 25.05.2010, 7 ZB 09.2655 Rn. 18 in Juris).

  • BGH, 18.11.1998 - VIII ZR 269/97

    Aufhebung und Zurückverweisung zum Zwecke der Nachholung der Vorabentscheidung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.01.2015 - 4 W 69/14
    Darauf hat bereits der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 30.01.2014 zu Recht hingewiesen und hiermit zugleich ausreichend (vgl. BGH NJW 1999, 651) die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt.

    Darauf hat bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2014 zu Recht hingewiesen und hiermit zugleich ausreichend (vgl. BGH NJW 1999, 651) die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt.

  • OLG Celle, 17.03.2014 - 4 W 26/14

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Fortsetzung des selbständigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.01.2015 - 4 W 69/14
    Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 08.01.2014 (4 W 53/13 und 4 W 57/13) bereits ausführlich dargelegt, warum keine ernsthaften Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers bestehen und hat in seinem die Gehörsrüge des Beklagten zurückweisenden Beschluss vom 27.01.2014 (4 W 56+57/13 auf S. 3 f. unter II. A. 1.) auch dargelegt, warum es der Einholung eines Obergutachtens nicht bedarf, worauf der Antragsteller in den weiteren, von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren mit Beschlüssen des Senats vom 28.04.2014 (4 W 26/14, 4 W 28/14 und 4 W 29/14) bereits hingewiesen worden ist.
  • OLG Zweibrücken, 02.08.2013 - 4 W 53/13

    Sachverständiger darf sich gegen (verbale) Angriffe wehren!

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.01.2015 - 4 W 69/14
    Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 08.01.2014 (4 W 53/13 und 4 W 57/13) bereits ausführlich dargelegt, warum keine ernsthaften Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers bestehen und hat in seinem die Gehörsrüge des Beklagten zurückweisenden Beschluss vom 27.01.2014 (4 W 56+57/13 auf S. 3 f. unter II. A. 1.) auch dargelegt, warum es der Einholung eines Obergutachtens nicht bedarf, worauf der Antragsteller in den weiteren, von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren mit Beschlüssen des Senats vom 28.04.2014 (4 W 26/14, 4 W 28/14 und 4 W 29/14) bereits hingewiesen worden ist.
  • OLG München, 26.11.2010 - 1 W 2523/10

    Prozesskostenhilfeverfahren: Versagung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.01.2015 - 4 W 69/14
    Die h. M. verneint eine - auch entsprechende - Anwendbarkeit (OLG Karlsruhe OLGR 2007, 911 = MDR 2007, 1390 mit zahlr. Nachw.; OLG München, Beschl. v. 26.11.2010, 1 W 2523/10 = BeckRS 2010, 29648; VGH Baden-Württemberg NJW 1995, 1915, 1916; Zöller-Lückemann, ebenda, m.w.N.; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 17a GVG Rn. 3; MüKoZPO-Zimmermann, 4. Aufl., § 17 GVG Rn. 3; Musielak-Wittschier, a.a.O., § 17a GVG Rn. 3).
  • BGH, 05.06.1991 - XII ARZ 14/91

    Bestimmung der Gerichtszuständigkeit im Verfahren über der Gewährung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.01.2015 - 4 W 69/14
    Das ist aber nicht der Fall: zwar kann nach Zurückweisung seines PKH-Antrags mit der Begründung, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei unzulässig und ein anderer Rechtsweg sei gegeben, das von ihm dann angerufene Gericht des anderen Rechtswegs die Auffassung vertreten, der nun beschrittene Rechtsweg sei ebenfalls unzulässig und mit dieser Begründung PKH versagen, doch ist der Antragsteller dadurch hinreichend geschützt, dass in einem solchen Fall § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zumindest in entsprechender Anwendung eingreift (so zu Recht OLG Karlsruhe, a.a.O., unter B. 2. c) bb) der Gründe), denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch für Zuständigkeitskonflikte im PKH-Verfahren (BGH NJW-RR 1991, 1342) sowie für negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege (BGH NJW 2001, 3631, 3632) und liegt eine Verneinung der Zuständigkeit i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch dann vor, wenn ein PKH-Gesuch mit der Begründung abgelehnt worden ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe mangels Zuständigkeit keine Aussicht auf Erfolg (BGH NJW-RR 2010, 209 Tz. 14; BGH NJW 1994, 1416).
  • BGH, 09.02.1994 - XII ARZ 1/94

    Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche auf Befreiung von Krankenkosten

  • BAG, 27.10.1992 - 5 AS 5/92

    Verweisungsbeschluß im PKH-Verfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 9 S 701/95

    Rechtswegverweisung im isolierten Prozeßkostenhilfeverfahren nicht zulässig

  • BGH, 26.07.2001 - X ARZ 69/01

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit

  • OLG Dresden, 29.10.2002 - 11 W 1337/02

    Entscheidung über den Rechtsweg im isolierten PKH-Verfahren

  • OLG Rostock, 18.11.2014 - 4 W 37/14

    Geschäftsführer einer Partei zugleich Handelsrichter in derselben Kammer:

  • OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 10 W 2/11

    Rechtsweg: Rechtswegentscheidung bei Anhängigkeit der Hauptsache vor einer

  • OLG München, 21.11.2011 - 1 W 2098/11

    Prozesskostenhilfebewilligung: Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers

  • OLG Koblenz, 25.11.2003 - 1 W 674/03

    Begriff des Urteils in einer Rechtssache; Entscheidungen der

  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 40/08

    Bindung des Rechtsmittelgerichts an die Entscheidung über die Zulässigkeit des

  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.1991 - 5 S 885/91

    Vorabentscheidung über Rechtswegzulässigkeit im Prozeßkostenhilfeverfahren

  • BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02

    Spruchrichterprivileg bei einstweiliger Anordnung betreffend eine vorläufige

  • BGH, 21.07.2005 - III ZR 21/05

    Amtshaftung der Richter wegen Streitwertfestsetzung

  • BGH, 12.11.2003 - XII ZR 109/01

    Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen Unterhalt wegen einer Straftat gegen

  • BGH, 21.10.2020 - XII ZB 276/20

    Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das Gericht des anderen Rechtswegs

    Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur verneint dies mit der Begründung, dass der Wortlaut des § 17 a GVG einen Rechtsstreit und damit die Rechtshängigkeit des Verfahrens voraussetze (OLG Karlsruhe MDR 2007, 1390 f.; OLG Stuttgart Beschluss vom 5. Januar 2015 - 4 W 69/14 - juris Rn. 21 ff.; OLG München Beschluss vom 26. November 2010 - 1 W 2523/10 - juris Rn. 4; BayObLG EWiR 2000, 335; LAG Köln NZI 2018, 544; BayVGH Beschluss vom 29. September 2014 - 10 C 12.1609 - juris Rn. 28 und NVwZ-RR 2014, 940; VGH Mannheim NVwZ-RR 2005, 860, 861; OVG Lüneburg Beschluss vom 7. Februar 2000 - 11 O 281/00 - juris Rn. 5; Zöller/Lückemann ZPO 33. Aufl. Vor § 17 GVG Rn. 12; MünchKommZPO/Zimmermann 5. Aufl. § 17 a GVG Rn. 5; Kissel/Mayer GVG 9. Aufl. § 17 Rn. 7; Stein/Jonas/Jacobs ZPO 23. Aufl. § 17 GVG Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Schreiber ZPO 4. Aufl. § 17 a GVG Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 41. Aufl. § 17 a GVG Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Vogt-Beheim ZPO 78. Aufl. § 17 a GVG Rn. 5; offengelassen in BGH Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15 - NJW 2016, 1520 Rn. 8).
  • KG, 15.02.2022 - 9 W 99/21

    Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Rechtswegverweisung gemäß § 17a Absatz

    Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19 -, Rn. 11, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. August 2007 - 19 W 16/07 -, Rn. 14, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Januar 2015 - 4 W 69/14 -, Rn. 21, juris; OLG München, Beschluss v. 26.11.2010 - 1 W 2523/10 -, Rn. 4, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. November 1999 - 3Z AR 27/99 -, Rn. 13, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 30. April 2018 - 9 Ta 55/18 -, Rn. 9, juris; BayVGH, Beschluss v. 29.9.2014 - 10 C 12.1609 -, Rn. 28, juris; Beschluss vom 18. August 2014 - 5 C 14.1654 -, Rn. 3, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2004 - 12 S 2360/04 -, Rn. 3, juris; OVG Lüneburg, Beschluss v. 7.2.2000 - 11 O 281/00 -, Rn. 5, juris) und Literatur (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 42. Auflage, § 17a GVG Rn. 3; Jacobs in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage, § 17 GVG Rn. 6; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, Vorbemerkungen zu §§ 17-17c, Rn. 12; Mayer in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, § 17 Rn. 7; Pabst in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, GVG § 17 Rn. 5; Schreiber in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 17a GVG Rn. 5; Wittschier in: Musielak/Voit, 18. Auflage 2021, GVG § 17 Rn. 3).
  • BGH, 12.01.2017 - III ZA 35/16

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde

    Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2015 - 4 W 69/14 - wird abgelehnt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht