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OLG Köln, 25.07.2005 - 4 WF 104/05 |
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestehen eines Rechtsschutzinteresses für eine Abänderungsklage
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 323 Abs. 1 § 114
Familienrecht - Zur Frage der Mutwilligkeit der Klageerhebung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Eschweiler, 27.04.2005 - 11 F 93/05
- OLG Köln, 25.07.2005 - 4 WF 104/05
Papierfundstellen
- FamRZ 2006, 718
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 16 WF 131/99
Auszug aus OLG Köln, 25.07.2005 - 4 WF 104/05
Ein Rechtsschutzinteresse für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Unterhaltsgläubiger - wie hier die Beklagte - angesichts der wesentlichen Änderung der dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse erklärt hat, er werde derzeit keinen Unterhalt geltend machen, es sei denn, er gibt den Unterhaltstitel, sofern er ihn nicht wegen bestehender Unterhaltsrückstände zur Vollstreckung benötigt, an den Schuldner heraus (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 323 Rn. 23 mit Bezug auf OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 905 = OLGR 2000, 175 und OLG Münchern FamRZ 1999, 942). - OLG Bamberg, 02.12.1991 - 7 WF 167/91
Auszug aus OLG Köln, 25.07.2005 - 4 WF 104/05
Eine Klageerhebung zum jetzigen Zeitpunkt erscheint unter diesen Umständen mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, so dass derzeit keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. dazu auch Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 32 mit Bezug auf OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 944 sowie - mit Blick auf die Vollstreckungsabwehrklage - Rn. 31 mit Bezug auf OLG Bamberg FamRZ 1992, 456). - BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 63/83
Rechtskraft eines Abänderungsurteils
Auszug aus OLG Köln, 25.07.2005 - 4 WF 104/05
Die Beklagte müsste vielmehr ihrerseits Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO erheben (vgl. BGH FamRZ 1985, 376 ff., 377 unter Ziffer I. 2. der Entscheidungsgründe; OLG Frankfurt OLGR 2000, 175). - OLG Frankfurt, 29.04.1986 - 2 WF 78/86
Auswirkungen des Verzichts der Geltendmachung eines Anspruchs auf die Gewährung …
Auszug aus OLG Köln, 25.07.2005 - 4 WF 104/05
Eine Klageerhebung zum jetzigen Zeitpunkt erscheint unter diesen Umständen mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, so dass derzeit keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. dazu auch Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 32 mit Bezug auf OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 944 sowie - mit Blick auf die Vollstreckungsabwehrklage - Rn. 31 mit Bezug auf OLG Bamberg FamRZ 1992, 456). - OLG München, 03.12.1998 - 12 WF 1327/98
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Voraussetzungen für die …
Auszug aus OLG Köln, 25.07.2005 - 4 WF 104/05
Ein Rechtsschutzinteresse für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Unterhaltsgläubiger - wie hier die Beklagte - angesichts der wesentlichen Änderung der dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse erklärt hat, er werde derzeit keinen Unterhalt geltend machen, es sei denn, er gibt den Unterhaltstitel, sofern er ihn nicht wegen bestehender Unterhaltsrückstände zur Vollstreckung benötigt, an den Schuldner heraus (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 323 Rn. 23 mit Bezug auf OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 905 = OLGR 2000, 175 und OLG Münchern FamRZ 1999, 942).
- OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 5 UF 195/14
Ausbildungsunterhaltsanspruch während Absolvierung freiwiligen sozialen Jahres
Da der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zuletzt erklärt hat, er sei ab dem 1.9.2014 nicht mehr unterhaltsbedürftig und die Beteiligten darauf hin aufgrund des Hinweises des Einzelrichters des Senats wegen des nicht mehr vorhandenen Rechtsschutzbedürfnisses für einen Abänderungsantrag (vgl. OLG München FamRZ 199, 942; OLG Köln FamRZ 2006, 718) übereinstimmend nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a ZPO das Verfahren insoweit für erledigt erklärt haben, beschränkte sich das Beschwerdeverfahren auf den Unterhaltszeitraum vom 1.11.2013 bis 31.8.2014. - OLG Saarbrücken, 09.06.2009 - 6 WF 55/09
Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners
Unabhängig davon könnte das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass es - nach Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Unterhaltsgläubigers - nicht erforderlich sein soll, den Titel herauszugeben, sofern er noch zur Vollstreckung von Rückständen benötigt wird (vgl. hierzu (OLG Köln, FamRZ 2006, 718; OLG München, FamRZ 1999, 942; vgl. auch BGH, FamRZ 1984, 470). - OLG München, 29.09.2010 - 33 WF 1567/10
Prozesskostenhilfe in Kindesunterhaltssachen: Mutwilligkeit bei fehlendem …
Schon zum früheren, vor dem 1.9.2009 geltenden, Verfahrensrecht war anerkannt: Eine Klageerhebung kann mutwillig i. S. von § 114 ZPO - weil verfrüht - sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Unterhaltsgläubiger auf entsprechende Aufforderung hin den Unterhaltstitel an den Unterhaltsschuldner herausgibt, aus dem er keine Rechte mehr herleiten will, und sich infolgedessen eine Abänderungsklage erübrigt (OLG Köln FamRZ 2006, 718 m.w.N.). - OLG Rostock, 26.03.2009 - 10 UF 168/08
Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind: Obliegenheit zur zeitlichen …
Denn der Kläger hat diesbezüglich auf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil verzichtet; das rechtfertigt die Annahme der Mutwilligkeit gemäß § 114 ZPO (OLG Köln, FamRZ 2006, 718): Eine vermögende Partei legte keine Berufung ein, wenn durch einen Vollstreckungsverzicht des Gläubigers sichergestellt ist, dass der Unterhaltsgläubiger nicht mehr aus dem Urteil vorgehen kann. - OLG Köln, 13.08.2018 - 10 UF 91/18
Berücksichtigung von Nebenforderungen bei der Berechnung der Rechtsmittelbeschwer
Vielmehr ist - soweit die Einwände der Beschwerde betroffen sind - bereits obergerichtlich geklärt, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners erst dann entfällt, wenn aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden kann, was nicht der Fall ist, wenn der Unterhaltsgläubiger - wie hier - den Titel nicht herausgibt und nur einen widerruflichen Vollstreckungsverzicht bis zu dem Zeitpunkt erklärt, in dem sich die zugrunde liegenden Verhältnisse wieder verändern (etwa OLG München, Beschl. v. 03.12.1998 - 12 WF 1327/98, FamRZ 1999, 942; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.11.1999 - 16 WF 131/99, OLGR 2000, 174; OLG Köln, Beschl. v. 25.07.2005 - 4 WF 104/05, FamRZ 2006, 718).