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   OLG Hamm, 02.11.2017 - II-4 WF 207/17   

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https://dejure.org/2017,43967
OLG Hamm, 02.11.2017 - II-4 WF 207/17 (https://dejure.org/2017,43967)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.11.2017 - II-4 WF 207/17 (https://dejure.org/2017,43967)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. November 2017 - II-4 WF 207/17 (https://dejure.org/2017,43967)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamGKG § 43; FamGKG § 50
    Verfahrenswert; Scheidung; Schuldenabzug

  • rechtsportal.de

    FamGKG § 43 ; FamGKG § 50
    Berücksichtigung von Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute beim Verfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schulden und der Verfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schulden bei Verfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich unbeachtlich

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Insolvenz eines Ehegatten mindert Verfahrenswert bei Scheidung nicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute spielen für Verfahrenswert einer Scheidung keine Rolle - Wertfestsetzung soll möglichst unkompliziert und zügig erfolgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 712
  • MDR 2018, 216
  • FamRZ 2018, 525
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 09.07.2010 - 15 WF 131/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bestimmung des Verfahrenswerts

    Auszug aus OLG Hamm, 02.11.2017 - 4 WF 207/17
    Daher ist das Nettoeinkommen i.S. des § 50 FamGKG aus dem Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen (OLG Stuttgart FamRZ 2010, 2098).
  • LAG Bremen, 28.02.1986 - 4 Ta 8/86

    Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

    Auszug aus OLG Hamm, 02.11.2017 - 4 WF 207/17
    Diese werden teilweise pauschal (z.B. OLG Bamberg JurBüro 1983, 1539), nur bei beträchtlichen Werten (OLG Düsseldorf AnwBl. 1986, 250) oder nur bei nachhaltiger Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse (z.B. OLG Hamburg FamRZ 2003, 1681) berücksichtigt.
  • OLG Hamburg, 03.03.2003 - 12 WF 23/03

    Streitwertbemessung in Ehesachen bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus OLG Hamm, 02.11.2017 - 4 WF 207/17
    Diese werden teilweise pauschal (z.B. OLG Bamberg JurBüro 1983, 1539), nur bei beträchtlichen Werten (OLG Düsseldorf AnwBl. 1986, 250) oder nur bei nachhaltiger Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse (z.B. OLG Hamburg FamRZ 2003, 1681) berücksichtigt.
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2001 - 5 WF 190/01

    Ehescheidung - Streitwert - Streitwertbeschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 02.11.2017 - 4 WF 207/17
    Andere berücksichtigen Verbindlichkeiten stets (z.B. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1135) oder nie (z.B. Thiel in: Schneider/Herget Streitwertkommentar 14. Auflage 2016, Rn. 7131).
  • OLG Bamberg, 20.07.1983 - 2 WF 83/83

    Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss; Streitwert für ein

    Auszug aus OLG Hamm, 02.11.2017 - 4 WF 207/17
    Diese werden teilweise pauschal (z.B. OLG Bamberg JurBüro 1983, 1539), nur bei beträchtlichen Werten (OLG Düsseldorf AnwBl. 1986, 250) oder nur bei nachhaltiger Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse (z.B. OLG Hamburg FamRZ 2003, 1681) berücksichtigt.
  • OLG Hamm, 08.01.2019 - 9 WF 232/18

    Beschwerde gegen die Festsetzung eines Verfahrenswertes

    Dies bezieht sich allerdings nicht auf den gesamten Hausrat und die von den Ehegatten genutzten Gebrauchsgüter, sondern in erster Linie auf den Wert vorhandener Immobilien und Sparguthaben bzw. Wertpapierdepots (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth FamFG, 6. Aufl. 2018, FamGKG § 43 Rnr. 18; Schindler, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, nach § 80 Rnr. 196; Thiel, in: Schneider/Herget Streitwert-Kommentar , 14. Aufl. 2016, Rnrn. 7192ff; Schneider AGS 2018, 25ff jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 23.12.2022 - 13 WF 145/22

    Verfahrenswert

    Die Verfahrenswertfestsetzung soll möglichst pauschalisiert erfolgen und nicht mit der Aufklärung von Verbindlichkeiten nach Art und Höhe belastet werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2017, 4 WF 207/17, juris).
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