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   OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 WF 22/19   

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OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 WF 22/19 (https://dejure.org/2019,7366)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2019 - 4 WF 22/19 (https://dejure.org/2019,7366)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. März 2019 - 4 WF 22/19 (https://dejure.org/2019,7366)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Ablehnung wegen Befangenheit; Unzulässigkeit bei Rechtsmissbrauch; Selbstentscheidungsrecht des abgelehnten Richters; keine Notwendigkeit der Einhaltung der Wartezeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung wegen Befangenheit; Unzulässigkeit bei Rechtsmissbrauch; Selbstentscheidungsrecht des abgelehnten Richters; keine Notwendigkeit der Ei...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung wegen Befangenheit; Unzulässigkeit bei Rechtsmissbrauch; Selbstentscheidungsrecht des abgelehnten Richters; keine Notwendigkeit der Einhaltung der Wartezeit

  • rechtsportal.de

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsantrags zum Zwecke der Terminsaufhebung oder -verlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 760
  • FamRZ 2019, 1150
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 11.06.1986 - 18 Abl 2638/86
    Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 WF 22/19
    Dies ist in entsprechender Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO dann der Fall, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder mit ihr nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 6; BVerfG NJW 2007, 3771, 3772 f.; KG FamRZ 1986, 1022 f.).

    Im Falle eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsantrages durfte die amtierende Richterin - abweichend von § 6 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 1 ZPO - ausnahmsweise selbst über den Antrag entscheiden, so dass hierin kein weiterer Ablehnungsgrund zu sehen ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 45 Rn. 4 m.w.N. und § 47 Rn. 2; KG FamRZ 1986, 1022 f.).

  • OLG Köln, 29.01.1999 - 8 W 1/99

    Bei der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch den abgelehnten Richter

    Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 WF 22/19
    Auch die Wartezeit gem. § 47 ZPO gilt nicht (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 6 Rn. 59; OLG Köln NJW-RR 2000, 591 Rz. 5); anderenfalls hätte der zur Verfolgung verfahrensfremder Zwecke gestellte Ablehnungsantrag in vielen Fällen letztlich doch wieder die eigentlich vom Antragsteller gewünschte Wirkung.
  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des abgelehnten Richters

    Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 WF 22/19
    Dies ist in entsprechender Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO dann der Fall, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder mit ihr nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 6; BVerfG NJW 2007, 3771, 3772 f.; KG FamRZ 1986, 1022 f.).
  • OLG Dresden, 18.05.2021 - 4 W 283/21

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Ablehnung eines

    Dies ist der Fall, wenn - wie hier - das Übergehen des Antrags auf Terminsverlegung zum Anlass genommen wird, durch Anbringen eines hierauf gestützten Ablehnungsgesuch kurzfristig eine Terminsverlegung zu erreichen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.2008 - 2 U 155/08 -, Rn. 17 - 18, m.w.N., - juris; OLG Hamm Beschluss vom 07.03.2019 - 4 WF 22/19, BeckRS 2019, 5610 Rn. 12-15, beck-online).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 13 UF 7/21

    Beschwerde gegen einen zum Unterhalt verpflichtenden zweiten Versäumnisbeschluss

    Den Verlegungsanträgen hätte das Amtsgericht wegen des Vorrangs der Kindschaftssache in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee stattzugeben gehabt (vgl.OLG Hamm, Beschluss vom 07. März 2019 - II-4 WF 22/19 -, Rn. 13, juris; Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl., § 155 Rn. 10; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § und Beschleunigungsgebot">155 FamFG, Rn. 36; BT-Drucks. 16/6308, 236; m.w.N.).

    Kein zwingender Grund ist das Vorliegen einer Terminskollision für den Verfahrensbevollmächtigten, sofern es sich nicht ebenfalls um eine der in § 155 Abs. 1 FamFG aufgeführten Angelegenheiten handelt; vielmehr hat der Verfahrensbevollmächtigte dann in der anderen Sache einen Verlegungsantrag zu stellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07. März 2019 - II-4 WF 22/19 -, Rn. 13, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. August 2018 - 9 UF 148/18 -, Rn. 4, juris).

  • OLG Frankfurt, 28.03.2023 - 6 WF 43/23

    Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG

    Die Kostenentscheidung beruht, soweit nicht die Gerichtskosten betroffen sind, auf § 84 FamFG (zur Anwendung dieser Vorschrift vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2019 - II-4 WF 22/19 -, Rn. 16, juris; Entscheidung zwischen § 84 FamFG und § 97 Abs. 1 ZPO offen gelassen in OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. März 2022 - 5 WF 11/22 -, Rn. 23, juris).
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Absehen von zwangsweiser Durchsetzung eines Vollstreckungstitels über Umgang

  • Wolters Kluwer

    Absehen von zwangsweiser Durchsetzung eines Vollstreckungstitels über Umgang

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11

    Umgangsverfahren: Konkretisierung des Umgangstitels als Voraussetzung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2019 - 4 WF 22/19
    Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich (vgl. BGH FamRZ 2012, 533), an der es vorliegend für die Durchführung des Ferienumgangs ab dem 30.06.2018 jedoch fehlt.
  • OLG Karlsruhe, 06.02.2024 - 5 WF 166/23

    Vollstreckung von abgeänderten Umgangsvereinbarungen

    Da die Eltern hier Inhaber des Umgangsbestimmungsrechts sind, können sie auch Regelungen in gerichtlich gebilligten Vereinbarungen einvernehmlich abändern, womit insoweit deren Vollstreckbarkeit entfällt (vgl. OLG Brandenburg vom 05.06.2020 - 13 WF 100/20, juris Rn. 8; OLG Frankfurt vom 01.03.2019 - 4 WF 22/19, juris Rn. 10; OLG Nürnberg vom 21.08.2017 - 7 WF 881/17, juris Rn. 11; nicht überzeugend insoweit OLG Brandenburg vom 23.05.2017 - 9 WF 118/17, juris Rn. 2; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, FamFG, 7. Auflage 2020, § 89 Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 01.10.2020 - 13 WF 148/20

    Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen Umgangsregelung: Keine ahndungsfähige

    Zudem bildet bei einem protokollierten Vergleich der gerichtliche Billigungsbeschluss die Vollstreckungsgrundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 - XII ZB 507/18 -, Rn. 30), und die geänderte Regelung war nicht Gegenstand des Billigungsbeschlusses (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. August 2017 - 7 WF 881/17 -, Rn. 11, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 9 WF 118/17 -, Rn. 4, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. März 2019 - 4 WF 22/19 -, Rn. 11, juris; Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 532).
  • OLG Brandenburg, 06.03.2023 - 13 WF 19/23

    Ordnungsmittel wegen nicht gewährten Umgangs mit dem Kind; Abänderung eines

    Ein Verstoß des betreuenden Elternteils gegen diese Pflicht kommt aber nicht in Betracht, soweit sich die Eltern außergerichtlich einvernehmlich auf eine Abweichung von dem Titel geeinigt haben, durch die die konkret beanstandete Pflicht zur Umgangsermöglichung entfällt (HansOLG Hamburg FamRZ 2021, 201; OLG Nürnberg FamRZ 2018, 595; OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 01.03.2019, 4 WF 22/19, juris; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Aufl. 2023, FamFG § 89 Rn. 17a).
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