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   OLG Bremen, 02.05.2012 - 4 WF 40/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,12508
OLG Bremen, 02.05.2012 - 4 WF 40/12 (https://dejure.org/2012,12508)
OLG Bremen, Entscheidung vom 02.05.2012 - 4 WF 40/12 (https://dejure.org/2012,12508)
OLG Bremen, Entscheidung vom 02. Mai 2012 - 4 WF 40/12 (https://dejure.org/2012,12508)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB §§ 1565 Abs. 2, 1566, 1567 Abs. 2
    Familienrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Trennungszeit für ein erneutes Scheidungsverfahren nach wechselseitiger Rücknahme der Scheidungsanträge aufgrund eingeleiteter Versöhnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1565 Abs. 2; BGB § 1566; BGB § 1567 Abs. 2
    Beginn der Trennungszeit für ein neues Scheidungsverfahren bei wechselseitiger Rücknahme der Scheidungsanträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Versöhnung für einen Tag - bitte wieder hinten anstellen

  • kanzlei-zink.de (Kurzinformation)

    Versöhnung im Scheidungsverfahren

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Neues Trennungsjahr nach Rücknahme der Scheidungsanträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 918
  • NJ 2012, 378
  • FamRZ 2013, 301
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 29.06.1989 - 16 UF 854/89
    Auszug aus OLG Bremen, 02.05.2012 - 4 WF 40/12
    Trennen sich die Ehegatten dann erneut, so beginnen die Trennungsfristen vollständig neu zu laufen (vgl. OLG München, Urteil vom 29.06.1989, FamRZ 1990, 885; MünchKomm/Ey, BGB, 5. Auflage, § 1567 Rn 64).
  • AG Leipzig, 20.08.2003 - 24 F 2309/03
    Auszug aus OLG Bremen, 02.05.2012 - 4 WF 40/12
    Wird in dieser Phase eine Antragsrücknahme erklärt, wird der Wille der unbedingten Versöhnung unwiderleglich geäußert (vgl. AG Leipzig, Beschluss vom 20.08.2003, Geschäftsnummer 24 F 2309/03).
  • OLG Zweibrücken, 28.07.2016 - 6 UF 49/15

    Familiensache: Zulässigkeit eines Teilbeschlusses bei teils unzulässiger und

    Die Einheitlichkeit der Beschwerdeentscheidung muss gewahrt bleiben, sofern nicht die Voraussetzungen der Abtrennung einer Folgesache nach § 140 FamFG vorliegen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2013, 301).
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