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OLG München, 17.05.2010 - 4 WF 416/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Statthaftigkeit bei Vorliegen eines Zwangsvollstreckungstitels über Kindesunterhalt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Statthaftigkeit eines Antrags auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kindesunterhalt; vereinfachtes Verfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Aichach, 25.01.2010 - 50 FH 14/09
- OLG München, 17.05.2010 - 4 WF 416/10
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 48
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Naumburg, 05.11.2001 - 8 WF 233/01
Zur Zulässigkeit der Festsetzung eines Unterhaltstitels im vereinfachten …
Auszug aus OLG München, 17.05.2010 - 4 WF 416/10
§ 645 Abs. 2 ZPO bezweckt, eine Doppeltitulierung zu verhindern (…Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 5. Aufl., § 249 Rn. 12 zum neuen Recht) und dient allein der Erstfestsetzung des Unterhalts (OLG Naumburg, FamRZ 2002, 1045;… Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 645 Rn. 3). - OLG Karlsruhe, 27.08.1999 - 2 WF 52/99
Vereinfachtes Unterhaltsverfahren -Vorliegen eines anderen Titels
Auszug aus OLG München, 17.05.2010 - 4 WF 416/10
Das schematische vereinfachte Verfahren ist nicht für die Prüfung geeignet, ob sich die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse änderten (OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1159 f.) oder aus dem Vergleich vom 30.11.2005 weiter voll streckt werden kann.
- OLG Stuttgart, 14.01.2021 - 11 WF 141/20
Titulierung übergegangener Kindesunterhaltsansprüche: Statthaftigkeit des …
Ob und in welcher Höhe der Titel vollstreckbar ist, ist in dem stark schematisierten und auf einen schnellen Abschluss gerichteten vereinfachten Verfahren mit eng begrenztem Prüfungsumfang nicht zu klären (OLG München FamRZ 2011, 48;… MüKo/FamFG/Macco § 249 Rn. 24;… Bumiller/Harders/Schwamb FamFG, 12. Aufl. 2019, § 249 Rn. 7;… Keidel/FamFG/Giers, 20. Aufl. 2020 Rn. 14;… Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 249).