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   OLG Bremen, 07.04.2010 - 4 WF 47/10   

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https://dejure.org/2010,4074
OLG Bremen, 07.04.2010 - 4 WF 47/10 (https://dejure.org/2010,4074)
OLG Bremen, Entscheidung vom 07.04.2010 - 4 WF 47/10 (https://dejure.org/2010,4074)
OLG Bremen, Entscheidung vom 07. April 2010 - 4 WF 47/10 (https://dejure.org/2010,4074)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    § 78 Abs. 2 FamFG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor den Familiengerichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor den Familiengerichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Waffengleichheit bei der Anwaltsbeiordnung also doch?

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Waffengleichheit im Gewaltschutzverfahren

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Im Gewaltschutzverfahren soll Waffengleichheit herrschen - jeder hat Anspruch auf einen Anwalt.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2067
  • FamRZ 2010, 1362
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.12.2001 - 1 BvR 391/01

    Verletzung der Garantie des effektiven sozialen Rechtsschutzes und des Prinzips

    Auszug aus OLG Bremen, 07.04.2010 - 4 WF 47/10
    Dies beurteilt sich nicht nur objektiv nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, sondern auch nach der subjektiven Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (BVerfG, FamRZ 2002, 531 und NJW-RR 2007, 1713; OLG Zweibrücken, NJW 2010, 541; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, § 78 Rn. 3; Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Auflage, § 78 Rn. 4).

    Insbesondere in Antragsverfahren sind von den Beteiligten die Tatsachen vorzubringen, die ihr Rechtsschutzziel stützen, weil das Gericht ohne dieses Vorbringen regelmäßig keine Anhaltspunkte dafür haben wird, in welcher Richtung Ermittlungen zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen angestellt werden sollen (BVerfG, FamRZ 2002, 531, 532; OLG Zweibrücken, a.a.O., OLG Celle, a.a.O.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 78 Rn. 6).

  • BVerfG, 22.06.2007 - 1 BvR 681/07

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus OLG Bremen, 07.04.2010 - 4 WF 47/10
    Dies beurteilt sich nicht nur objektiv nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, sondern auch nach der subjektiven Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (BVerfG, FamRZ 2002, 531 und NJW-RR 2007, 1713; OLG Zweibrücken, NJW 2010, 541; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, § 78 Rn. 3; Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Auflage, § 78 Rn. 4).

    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Parteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (BVerfG, NJW-RR 2007, 1713).

  • OLG Celle, 13.01.2010 - 17 WF 149/09

    Anwaltsbeiordnung; Erforderlichkeit; Waffengleichheit

    Auszug aus OLG Bremen, 07.04.2010 - 4 WF 47/10
    Trotzdem ist es für die Frage der Erforderlichkeit weiterhin ein gewichtiges Kriterium (OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2010 - 17 WF 149/09 - zitiert nach juris; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 78 Rn. 17; a.A. Götsche, FamRZ 2009, 383, 387; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, a.a.O., § 78 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 78 FamFG Rn. 4).
  • OLG Zweibrücken, 09.11.2009 - 2 WF 211/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Gewaltschutzverfahren

    Auszug aus OLG Bremen, 07.04.2010 - 4 WF 47/10
    Dies beurteilt sich nicht nur objektiv nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, sondern auch nach der subjektiven Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (BVerfG, FamRZ 2002, 531 und NJW-RR 2007, 1713; OLG Zweibrücken, NJW 2010, 541; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, § 78 Rn. 3; Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Auflage, § 78 Rn. 4).
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in

    Unter Berücksichtigung des Einzelfalles sei deswegen auch auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung durch das FamFG von Bedeutung, in wieweit ein Beteiligter subjektiv in der Lage sei, seine Rechte und Interessen im Verfahren durchzusetzen, insbesondere, ob er in der Lage sei, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (OLG Bremen - 4 WF 47/10 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 10 WF 91/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 12 WF 254/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken NJW 2010, 1212, 1213; OLG Celle FamRZ 2010, 582; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 579, 580; Bahrenfuss/Wittenstein FamFG § 78 Rdn. 5 f.; Keidel/Zimmermann FamFG § 78 Rdn. 4; FamVerf/Gutjahr 2. Aufl. § 2 Rdn. 72 ff.; Musielak/Borth FamFG § 78 Rdn. 4).

    Selbst wenn der Grundsatz der Waffengleichheit nach dem Willen des Gesetzgebers kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sein soll, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter gleichwohl ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein (OLG Bremen - 4 WF 47/10 - veröffentlicht bei juris; OLG Celle MDR 2010, 392; Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. § 78 Rdn. 17).

    Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beurteilt sich also auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten (OLG Bremen - 4 WF 47/10 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 10 WF 91/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 12 WF 254/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken NJW 2010, 1212, 1213; Bahrenfuss/Wittenstein FamFG § 78 Rdn. 5; Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. § 78 Rdn. 4; FamVerf/Gutjahr 2. Aufl. § 2 Rdn. 75).

  • OLG Bremen, 16.02.2017 - 5 WF 3/17

    Voraussetzungen für Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren nach

    Ob die Beiordnung im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG erforderlich erscheint, hängt entscheidend davon ab, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1427; OLG Bremen, FamRZ 2010, 1362).
  • OLG Hamm, 19.07.2012 - 2 WF 88/12

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren nach § 158 FamFG

    Auch wenn der Gesetzgeber den Grundsatz der "Waffengleichheit" bewusst nicht aus § 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO in die gesetzliche Neuregelung des § 78 Abs. 2 FamFG übernommen hat, weil die §§ 76 ff. FamFG nicht für streitige Ehesachen und Familienstreitsachen gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 232/09 - FamRZ 2010, 1427; OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2011 - 8 WF 319/10 - NJW-RR 2011, 1230; OLG Celle, Beschluss vom 15.02.2010 - 10 WF 59/10 - FamRZ 2010, 1363; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 11 WF 325/10 - FamRZ 2011, 916), so kann dieser Gesichtspunkt der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter gleichwohl ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 07.04.2010 - 4 WF 47/10 - FamRZ 2010, 1362).

    Dass das Amtsgericht insoweit dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet ist, führt zu keiner anderen Bewertung, da der Rechtsanwalt als Vertreter des Verfahrensbeteiligten andere Aufgaben wahrzunehmen hat als der Richter und die Beteiligten durch den Amtsermittlungsgrundsatz nicht von ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes enthoben sind (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 07.04.2010 - 4 WF 47/10 - FamRZ 2010, 1362).

  • OLG Bremen, 30.08.2017 - 5 W 10/17

    Beteiligtenstellung des Erbprätendenten im Verfahren über die Einsetzung eines

    Vorliegend ergab sich die Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts einerseits unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der Waffengleichheit (OLG Bremen Beschl. v. 7.04.2010, 4 WF 47/10; FamRZ 2010, 1362) aus dem Umstand, dass sich die Beteiligte zu 1) im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten ließ und der Beteiligte zu 2) selbst von Beruf Rechtsanwalt ist.
  • OLG Frankfurt, 28.07.2015 - 6 WF 150/15

    Anwaltliche Beiordnung in Gewaltschutzverfahren

    Hierzu ist auf eine am konkreten Einzelfall orientierte Notwendigkeitsprüfung abzustellen, die den Umfang und die Schwierigkeit der konkreten Sache und die Fähigkeit des Beteiligten berücksichtigt, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 1 BvR 391/01, juris 9, FamRZ 2002, 531; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 ( XII ZB 232/09, juris Rn. 16, FamRZ 2010, 1427; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 7. April 2010 - 4 WF 47/10, juris Rn. 4, FamRZ 2010, 1362; Gottschalk, in: Büttner/Wrobel- Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage 2014, Rn. 569).

    Zwar war der Antragsgegner - wie im vorangegangenen Gewaltschutzverfahren (...) - seinerseits nicht anwaltlich vertreten, so dass eine Beiordnung nicht bereits aus diesem Grunde zu erwägen war (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 7. April 2010 - 4 WF 47/10, juris Rn. 4, FamRZ 2010, 1362).

    Insbesondere in Antragsverfahren haben die Beteiligten die Tatsachen vorzubringen, die ihr Rechtsschutzziel stützen, weil das Gericht ohne dieses Vorbringen regelmäßig keine Anhaltspunkte dafür haben wird, in welcher Richtung Ermittlungen zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen angestellt werden sollen (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 1 BvR 391/01, juris 10, FamRZ 2002, 531; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 7. April 2010 - 4 WF 47/10, juris Rn. 4, FamRZ 2010, 1362; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 13 WF 134/10, juris Rn. 12, FamRZ 2011, 388; Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 78 FamFG, Rn. 6).

  • OLG Hamm, 25.07.2012 - 2 WF 88/12

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren betreffend eine

    Auch wenn der Gesetzgeber den Grundsatz der "Waffengleichheit" bewusst nicht aus § 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO in die gesetzliche Neuregelung des § 78 Abs. 2 FamFG übernommen hat, weil die §§ 76 ff. FamFG nicht für streitige Ehesachen und Familienstreitsachen gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 232/09 - FamRZ 2010, 1427; OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2011 - 8 WF 319/10 - NJW-RR 2011, 1230; OLG Celle, Beschluss vom 15.02.2010 - 10 WF 59/10 - FamRZ 2010, 1363; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 11 WF 325/10 - FamRZ 2011, 916), so kann dieser Gesichtspunkt der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter gleichwohl ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 07.04.2010 - 4 WF 47/10 - FamRZ 2010, 1362).

    Dass das Amtsgericht insoweit dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet ist, führt zu keiner anderen Bewertung, da der Rechtsanwalt als Vertreter des Verfahrensbeteiligten andere Aufgaben wahrzunehmen hat als der Richter und die Beteiligten durch den Amtsermittlungsgrundsatz nicht von ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes enthoben sind (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 07.04.2010 - 4 WF 47/10 - FamRZ 2010, 1362).

  • OLG Hamburg, 27.12.2010 - 10 WF 148/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts in Sorgerechtsstreitigkeiten

    Der Bundesgerichtshof hat sich in der zitierten Entscheidung vom 23.06.2010 ausdrücklich der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Bremen - 4 WF 47/10 - veröffentlicht bei JURIS; HansOLG Hamburg - 10 WF 91/09 - veröffentlicht bei JURIS; OLG Hamburg - 12 WF 254/09 - veröffentlicht bei JURIS; OLG Zweibrücken NJW 2010, 1212, 1213; OLG Celle FamRZ 2010, 582 ; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 579, 580; Bahrenfuss/Wittenstein FamFG § 78 Rdn. 5 f.; Keidel/Zimmermann FamFG § 78 Rdn. 4; Fam-Verf/Gutjahr 2. Aufl. § 2 Rdn. 72 ff.; Musielak/Borth FamFG § 78 Rdn. 4) angeschlossen und beurteilt danach die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG nicht allein nach objektiven Kriterien, deren Berücksichtigung schon der Wortlaut des § 78 Abs. 2 FamFG vorschreibe und auf die die Gesetzesbegründung abstelle (BT-Drucks. 16/6308 S. 213 f.), sondern berücksichtigt daneben auch subjektive Umstände wie etwa die Fähigkeit der Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken.

    Allerdings könne der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter gleichwohl ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein (so auch: OLG Bremen - 4 WF 47/10 - veröffentlicht bei JURIS; OLG Celle MDR 2010, 392 ; Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. § 78 Rdn. 17).

  • OLG Brandenburg, 31.05.2023 - 13 WF 83/23

    Kindesbetreuung der geschiedenen Eltern im paritätischen Wechselmodell;

    Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beurteilt sich also auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten (OLG Bremen - 4 WF 47/10 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 10 WF 91/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 12 WF 254/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken NJW 2010, 1212, 1213; Bahrenfuss/Wittenstein FamFG § 78 Rdn. 5; Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. § 78 Rdn. 4; FamVerf/Gutjahr 2. Aufl. § 2 Rdn. 75).

    Selbst wenn der Grundsatz der Waffengleichheit nach dem Willen des Gesetzgebers kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sein soll, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter gleichwohl ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein (vgl. BGH Beschl. v. 23.6.2010 - XII ZB 232/09, BeckRS 2010, 17431 Rn. 17,; OLG Bremen NJW 2010, 2067; OLG Celle MDR 2010, 392; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 78 Rdn. 14).

  • OLG Oldenburg, 22.12.2010 - 11 WF 325/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG

    Die Vertretung des anderen Beteiligten durch einen Rechtsanwalt kann allenfalls Indiz für die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sein (vgl. OLG Bremen FamRZ 2010, 1362).
  • OLG Karlsruhe, 26.05.2010 - 16 WF 65/10

    Anwaltsbeiordnung im Gewaltschutzverfahren: Bedeutung subjektiver Kriterien bei

    Dabei spielten sowohl der Gesichtspunkt der Waffengleichheit, als auch subjektive Kriterien eine Rolle (Hanseatisches Oberlandesgericht, B. v. 07.04.2010, 4 WF 47/10 -juris-; OLG Celle, 17. Zivilsenat, FamRZ 2010, 582; OLG Zweibrücken, FamRZ 2010, 579; OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat, 2 WF 23/10, B. v. 23.04.2010-unveröffentlicht-; offengelassen OLG Karlsruhe, 20. Zivilsenat, 20 WF 26/10 B. v. 12.03.2010).
  • OLG Celle, 17.11.2011 - 15 WF 230/11

    Versagung der Verfahrenskostenhilfe für das auf Feststellung der Vaterschaft

  • OLG Saarbrücken, 07.02.2011 - 9 WF 5/11

    Rechtsanwaltsbeiordnung in Gewaltschutzsachen

  • OLG Karlsruhe, 17.03.2017 - 5 UF 137/16

    Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung für minderjährige Kinder im Verfahren

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