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   OLG Köln, 31.05.1997 - 4 WF 64/97   

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https://dejure.org/1997,5054
OLG Köln, 31.05.1997 - 4 WF 64/97 (https://dejure.org/1997,5054)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.05.1997 - 4 WF 64/97 (https://dejure.org/1997,5054)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. Mai 1997 - 4 WF 64/97 (https://dejure.org/1997,5054)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZPO §§ 254, 114
    Prozeßkostenhilfe Stufenklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für alle Klageanträge i.R.e. einer Stufenklage schon vor Erteilung einer Auskunft auch für einen unbezifferten Leistungsantrag; Erfolgsaussichten bei Entfallen der Leistungspflicht eines Unterhaltspflichtigen wegen Eintritts in die ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 254, 114
    Prozeßkostenhilfe für Stufenklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 1601
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Nürnberg, 18.03.1996 - 7 WF 466/96

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage

    Auszug aus OLG Köln, 31.05.1997 - 4 WF 64/97
    Dies entspricht der herrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGH FamRZ 1995, 797 ; OLG Hamm FamRZ 1997, 97 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 98 f.; OLG Celle FamRZ 1997, 99 f,; OLG Nürnberg FamRZ 1997, 100 f.; OLG Köln FamRZ 1995, 1503 f.; Zöller-Philippi, ZPO , 19. Aufl., § 114 , Rdnr. 37 jeweils mit zahlreichen Nachw.), welcher auch der Senat folgt.

    Dies ist in der Regel der Wert des (unbezifferten) Leistungsantrages, der nach den vernünftigen Erwartungen der Klagepartei zur Zeit des Eingangs der Klageschrift (§ 4 ZPO ) aufgrund des Sachvortrages gemäß § 3 ZPO zu schätzen und in der Regel höher zu bewerten ist als die ihm vorangehenden Anträge der Stufenklage, weil diese nur der Vorbereitung dienen sollen, und das Interesse an der Bemessung de Leistungshöhe nicht größer sein kann als das Interesse am Empfang der Leistung (vgl. nur OLG Nürnberg FamRZ 1997, 100, 101; Zöller-Herget, ZPO , 19. Aufl., § 3 Stichwort "Stufenklage" mit zahlreichen Nachw.).

  • BGH, 08.02.1995 - XII ZR 24/94

    Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung

    Auszug aus OLG Köln, 31.05.1997 - 4 WF 64/97
    Dies entspricht der herrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGH FamRZ 1995, 797 ; OLG Hamm FamRZ 1997, 97 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 98 f.; OLG Celle FamRZ 1997, 99 f,; OLG Nürnberg FamRZ 1997, 100 f.; OLG Köln FamRZ 1995, 1503 f.; Zöller-Philippi, ZPO , 19. Aufl., § 114 , Rdnr. 37 jeweils mit zahlreichen Nachw.), welcher auch der Senat folgt.

    Sie bestehen ferner in dem nicht durch Prozeßkostenhilfe gedeckten Kostenrisiko für die Zahlungsstufe, weil mit Zustellung der Stufenklageschrift auch der von der Prozeßkostenhilfebewilligung nicht erfaßte Leistungsantrag rechtshängig wird (vgl. BGH FamRZ 1995, 797 ), sich durch die Auskunftserteilung herausstellen kann, daß ein Leistungsanspruch nicht besteht, und die Klagepartei den weiteren Leistungsantrag zurücknehmen muß (Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO ) oder für erledigt erklären muß, wenn sie nicht eine Klageabweisung hinnehmen will.

  • OLG Naumburg, 27.10.1993 - 3 WF 116/93

    Prozeßkostenhilfe; Stufenklage; Bezifferung des Leistungsantrags; Getrennte

    Auszug aus OLG Köln, 31.05.1997 - 4 WF 64/97
    Die - auch vom Amtsgericht vertretene - Gegenmeinung (vgl. OLG Naumburg FamRZ 1994, 1042 f.; OLG Bamberg JurBüro 1992, 622 ) übersieht, daß eine vorläufige Beschränkung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf die Auskunftsstufe, wie sie das Amtsgericht hier auch in dem Beschluß vom 19.8.1996 vorgenommen hat (Blatt 11 PKH-Heft), für eine hilfsbedürftige Klagepartei nicht unerhebliche Nachteile bringen würde.
  • OLG Celle, 22.02.1996 - 18 WF 15/96
    Auszug aus OLG Köln, 31.05.1997 - 4 WF 64/97
    Dies entspricht der herrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGH FamRZ 1995, 797 ; OLG Hamm FamRZ 1997, 97 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 98 f.; OLG Celle FamRZ 1997, 99 f,; OLG Nürnberg FamRZ 1997, 100 f.; OLG Köln FamRZ 1995, 1503 f.; Zöller-Philippi, ZPO , 19. Aufl., § 114 , Rdnr. 37 jeweils mit zahlreichen Nachw.), welcher auch der Senat folgt.
  • OLG Hamm, 22.03.1996 - 12 WF 289/95
    Auszug aus OLG Köln, 31.05.1997 - 4 WF 64/97
    Dies entspricht der herrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGH FamRZ 1995, 797 ; OLG Hamm FamRZ 1997, 97 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 98 f.; OLG Celle FamRZ 1997, 99 f,; OLG Nürnberg FamRZ 1997, 100 f.; OLG Köln FamRZ 1995, 1503 f.; Zöller-Philippi, ZPO , 19. Aufl., § 114 , Rdnr. 37 jeweils mit zahlreichen Nachw.), welcher auch der Senat folgt.
  • OLG Karlsruhe, 15.04.1996 - 20 WF 8/96
    Auszug aus OLG Köln, 31.05.1997 - 4 WF 64/97
    Dies entspricht der herrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGH FamRZ 1995, 797 ; OLG Hamm FamRZ 1997, 97 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 98 f.; OLG Celle FamRZ 1997, 99 f,; OLG Nürnberg FamRZ 1997, 100 f.; OLG Köln FamRZ 1995, 1503 f.; Zöller-Philippi, ZPO , 19. Aufl., § 114 , Rdnr. 37 jeweils mit zahlreichen Nachw.), welcher auch der Senat folgt.
  • OLG Düsseldorf, 05.12.1991 - 3 WF 196/91
    Auszug aus OLG Köln, 31.05.1997 - 4 WF 64/97
    Da für den Streitwert der Stufenklage gemäß § 4 ZPO der Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift maßgebend ist, ist eine nachträgliche Herabsetzung des Streitwertes für den unbezifferten Leistungsantrag gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG nach Auskunftserteilung, deren Ergebnis eine Bezifferung des Leistungsantrages nicht mehr rechtfertigt, für die zurückliegende Zeit nicht zulässig (OLG Nürnberg FamRZ 1997, 1200, 101; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 419).
  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 98/93

    Erledigung einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft

    Auszug aus OLG Köln, 31.05.1997 - 4 WF 64/97
    Der Nachteil des Kostenrisikos hinsichtlich der weiteren Stufen wird auch nicht dadurch gänzlich beseitigt, daß der Klagepartei wegen nicht rechtzeitiger (vorgerichtlicher) Auskunftserteilung ein Schadensersatzanspruch nach § 286 BGB in Höhe der Kosten für die weiteren Stufen und damit ein Kostenerstattungsanspruch zustehen kann, den sie sogleich in dem anhängigen Rechtsstreit der Stufenklage geltend machen kann mit der Folge, daß die Kosten des gesamten Verfahrens der Beklagtenpartei aufzuerlegen sind (BGH FamRZ 1995, 348, 349).
  • OLG Köln, 22.01.2003 - 2 W 6/03

    Streitwertbestimmung bei einer sogenannten "steckengebliebenen Stufenklage"

    Danach ist für die Wertberechnung, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zugleich die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden ist, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere maßgebend (Senat, Beschluß vom 16. November 1998, 2 W 202/98; OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 74; OLG Köln [4. Senat], FamRZ 1998, 1601).

    Solange daher über den Herausgabe- bzw. Zahlungsanspruch nicht erkannt worden ist, muß sein Wert nach § 3 ZPO geschätzt werden, wobei es bei einer Stufenklage darauf ankommt, welche Erwartungen die Klägerin zu Beginn der Instanz gehabt hat (OLG Dresden, MDR 1998, 64; KG JurBüro 1994, 108; OLG Köln, FamRZ 1998, 1601; Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage 2002, § 18 GKG, Rn 4; Schneider/Herget, a.a.O., Rn 4255 f.).

  • OLG Karlsruhe, 28.04.2003 - 16 WF 5/03

    Gerichtsgebührenermäßigung: "Sonstiges Urteil" vor Abschluss eines

    Ein Wert der Auskunftsklage tritt hinter dem Wert des auch unbezifferten Leistungsantrages zurück (§ 18 GKG), weil jener nur der Vorbereitung dienen soll und das Interesse an der Bemessung der Leistungshöhe nicht größer sein kann als das Interesse am Empfang der Leistung (OLG Köln Beschl. v. 31.05.1997 - 4 WF 64/97 - FamRZ 1998, 1601 m.w.N.).
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