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   KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18 - 161 AR 159/18   

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KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18 - 161 AR 159/18 (https://dejure.org/2018,32244)
KG, Entscheidung vom 06.08.2018 - 4 Ws 104/18 - 161 AR 159/18 (https://dejure.org/2018,32244)
KG, Entscheidung vom 06. August 2018 - 4 Ws 104/18 - 161 AR 159/18 (https://dejure.org/2018,32244)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10

    Weiterer Pflichtverteidiger, Beiordnung, Notwendigkeit

    Auszug aus KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18
    Dabei kommt die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Strafsache allein zur Ermöglichung einer wechselseitigen Vertretung der Verteidiger oder zur allgemeinen Arbeitsentlastung des bestellten Verteidigers oder des Wahlverteidigers nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. August 2016 - 4 Ws 121/16 - und 9. Februar 2015 - 4 Ws 19/15 - OLG Jena aaO; OLG Hamm NStZ 2011, 235 = StV 2011, 660).

    Hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Ausnahme steht dem Gerichtsvorsitzenden ein Beurteilungsspielraum bzw. ein Entscheidungsermessen zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. August 2011 und 21. Juli 2003; jeweils aaO; OLG Hamm NStZ 2011, 235 = StV 2011, 660; OLG Frankfurt/M. aaO mwN).

  • KG, 25.11.2016 - 161 HEs 31/16

    Jugendstrafverfahren: Terminierung in Haftsachen bei mehreren Angeklagten in

    Auszug aus KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18
    Weil es in Haftsachen jedenfalls in Fällen mehrerer Angeklagter oftmals zu einem Widerstreit zwischen dem Interesse des einzelnen Angeklagten, sich durch den Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen, und dem haftrechtlichen Beschleunigungsgebot kommen kann, haben Verteidiger bereits vor der Übernahme eines Mandats und jedenfalls vor Entgegennahme ihrer Beiordnung gewissenhaft zu prüfen, ob ihnen die Teilnahme an einer bevorstehenden Hauptverhandlung voraussichtlich in vollem Umfang oder zumindest im Wesentlichen möglich sein wird, und unterliegen sie auch der Verpflichtung, rechtzeitig auf die Belastung sowie mögliche Terminkollisionen durch andere Verfahren und insbesondere auf bereits konkret absehbare Verhinderungen hinzuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2016 - [4] 161 HEs 31/16 [30-34/16] - bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 Ws 36/15 - [juris] mwN).
  • KG, 06.07.2016 - 2 Ws 176/16

    Strafverfahren: Voraussetzungen für die Bestellung eines zweiten

    Auszug aus KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18
    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. Senat OLGSt StPO § 140 Nr. 36; Beschlüsse vom 15. August 2011 - 4 Ws 75/11 -, 21. Juli 2003 - 4 Ws 126/03 - und 5. November 1997 - 4 Ws 236, 237/97 - KG StV 2017, 155 = StraFo 2016, 414; OLG Hamburg aaO; OLG Frankfurt/M. StV 1993, 348; OLG Brandenburg aaO; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 517; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 1 Ws 433/11 - [juris]; jeweils mwN).
  • OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15

    Unzulässigkeit der Anfechtung einer Terminsverfügung oder

    Auszug aus KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18
    Weil es in Haftsachen jedenfalls in Fällen mehrerer Angeklagter oftmals zu einem Widerstreit zwischen dem Interesse des einzelnen Angeklagten, sich durch den Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen, und dem haftrechtlichen Beschleunigungsgebot kommen kann, haben Verteidiger bereits vor der Übernahme eines Mandats und jedenfalls vor Entgegennahme ihrer Beiordnung gewissenhaft zu prüfen, ob ihnen die Teilnahme an einer bevorstehenden Hauptverhandlung voraussichtlich in vollem Umfang oder zumindest im Wesentlichen möglich sein wird, und unterliegen sie auch der Verpflichtung, rechtzeitig auf die Belastung sowie mögliche Terminkollisionen durch andere Verfahren und insbesondere auf bereits konkret absehbare Verhinderungen hinzuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2016 - [4] 161 HEs 31/16 [30-34/16] - bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 Ws 36/15 - [juris] mwN).
  • OLG Jena, 07.10.2011 - 1 Ws 433/11

    Pflichtverteidigung: Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die

    Auszug aus KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18
    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. Senat OLGSt StPO § 140 Nr. 36; Beschlüsse vom 15. August 2011 - 4 Ws 75/11 -, 21. Juli 2003 - 4 Ws 126/03 - und 5. November 1997 - 4 Ws 236, 237/97 - KG StV 2017, 155 = StraFo 2016, 414; OLG Hamburg aaO; OLG Frankfurt/M. StV 1993, 348; OLG Brandenburg aaO; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 517; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 1 Ws 433/11 - [juris]; jeweils mwN).
  • OLG Stuttgart, 13.02.2015 - 4 Ws 19/15

    Berufung in Strafsachen: Abfragemöglichkeit von Kontostammdaten des Angeklagten

    Auszug aus KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18
    Dabei kommt die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Strafsache allein zur Ermöglichung einer wechselseitigen Vertretung der Verteidiger oder zur allgemeinen Arbeitsentlastung des bestellten Verteidigers oder des Wahlverteidigers nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. August 2016 - 4 Ws 121/16 - und 9. Februar 2015 - 4 Ws 19/15 - OLG Jena aaO; OLG Hamm NStZ 2011, 235 = StV 2011, 660).
  • OLG Karlsruhe, 05.05.2009 - 2 Ws 160/09

    Voraussetzungen für die Bestellung mehrerer Pflichtverteidiger

    Auszug aus KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18
    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. Senat OLGSt StPO § 140 Nr. 36; Beschlüsse vom 15. August 2011 - 4 Ws 75/11 -, 21. Juli 2003 - 4 Ws 126/03 - und 5. November 1997 - 4 Ws 236, 237/97 - KG StV 2017, 155 = StraFo 2016, 414; OLG Hamburg aaO; OLG Frankfurt/M. StV 1993, 348; OLG Brandenburg aaO; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 517; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 1 Ws 433/11 - [juris]; jeweils mwN).
  • OLG Hamburg, 22.06.2000 - 2 Ws 160/00

    Voraussetzung für die Beiordnung einer beantragten zweiten Verteidigerin;

    Auszug aus KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18
    Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, insbesondere nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, da die Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers Rechtswirkungen entfaltet, die über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgehen (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 383; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 305 Rn. 5, § 141 Rn. 10a).
  • OLG Frankfurt, 19.04.1991 - 3 Ws 276/91

    Mitwirkung eines weiteren Verteidigers; Lange Verfahrensdauer; Verhinderung eines

    Auszug aus KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18
    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. Senat OLGSt StPO § 140 Nr. 36; Beschlüsse vom 15. August 2011 - 4 Ws 75/11 -, 21. Juli 2003 - 4 Ws 126/03 - und 5. November 1997 - 4 Ws 236, 237/97 - KG StV 2017, 155 = StraFo 2016, 414; OLG Hamburg aaO; OLG Frankfurt/M. StV 1993, 348; OLG Brandenburg aaO; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 517; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 1 Ws 433/11 - [juris]; jeweils mwN).
  • OLG Hamburg, 13.01.2020 - 2 Ws 3/20

    Voraussetzungen der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers

    Verteidiger voll eingearbeitet sein, um sachgerecht verteidigen zu können und er muss grundsätzlich kontinuierlich an der Hauptverhandlung teilnehmen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203; KG, Beschluss vom 6. August 2018, Az.: 4 Ws 104/18, BeckRS 2018, 24184).

    Deshalb scheidet eine Aufteilung des Prozessstoffes und eine wechselseitige Vertretung beider Pflichtverteidiger aus (Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203, vom 4. September 2017, Az.: 2 Ws 132/17 und vom 30. August 2017, Az.: 2 Ws 140/17; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011, Az.: 1 Ws 433/11, juris; OLG Hamm, NStZ 2011, 235; KG, Beschluss vom 6. August 2018, Az.: 4 Ws 104/18, BeckRS 2018, 24184).

    Durch die Beiordnung eines weiteren Verteidigers soll - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Prozessmaxime der Verfahrensbeschleunigung und gegebenenfalls des Gebots der besonderen Beschleunigung in Haftsachen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203) - der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gesichert werden, da erfahrungsgemäß bei höherer Anzahl von Verfahrensbeteiligten und längerer Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, steigt (Senatsbeschluss vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203; KG, Beschluss vom 6. August 2018, Az.: 4 Ws 104/18, BeckRS 2018, 24184).

    Eine starre Grenze, für welche Anzahl von Hauptverhandlungstagen die Erforderlichkeit zu bejahen ist, besteht nicht (KG, Beschluss vom 6. August 2018, Az.: 4 Ws 104/18, BeckRS 2018, 24184).

    Die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers ist insofern nur geboten, wenn und soweit andere gesetzliche Reaktionsmöglichkeiten auf die unvorhergesehene Verhinderung eines Verteidigers nicht ausreichen (Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203, vom 4. September 2017, Az.: 2 Ws 132/17 und vom 30. August 2017, Az.: 2 Ws 140/17; KG, Beschluss vom 6. August 2018, Az.: 4 Ws 104/18, BeckRS 2018, 24184; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009, Az.: 2 Ws 160/09, BeckRS 2009, 45702).

    Als derartige gesetzlich vorgesehene Maßnahmen in Betracht kommen die Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 StPO, die Beurlaubung für nicht betreffende Verhandlungsteile nach § 231c StPO, das Tätigwerden eines Vertreters des Verteidigers nach § 53 BRAO und die Bestellung eines anderen Verteidigers erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der Verhinderung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203 und vom 4. September 2017, Az.: 2 Ws 132/17; KG, Beschluss vom 6. August 2018, Az.: 4 Ws 104/18, BeckRS 2018, 24184).

  • BGH, 31.08.2020 - StB 23/20

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers

    So liegt es, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 2 Ws 176/16, StraFo 2016, 414, 415; vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, StraFo 2009, 517; KK/Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 9 mwN).

    Auf der Grundlage des - vor dem 13. Dezember 2019 gültigen - alten Rechts war für die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers anerkannt, dass dem Vorsitzenden des Gerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. etwa KG, Beschluss vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235, 236; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6 (insoweit in StraFo 2009, 517 nicht abgedruckt); ferner SSWStPO/Beulke, 4. Aufl., § 141 Rn. 47; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 140 Rn. 22, § 141 Rn. 9; KK/Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 13).

  • OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21

    Eingeschränktes Prüfungsrecht des Beschwerdegerichtes bei Ablehnung weiteren

    Dieser eingeschränkte Prüfungsumfang war bereits auf Grundlage des alten Rechts, d.h. vor dem Inkrafttreten des § 144 Abs. 1 StPO, anerkannt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.08.2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2002 - 2 Ws 242/02, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2007 - 3 Ws 470/07 - juris Rn. 5, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2020 - 5 Ws 374/10, juris Rn. 18, NStZ 2011, 235; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6).

    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 14; KG Berlin, a. a. O., Rn. 10; Beschluss vom 06.08.2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2006 - 1 Ws 25/06, juris Ls.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 3).

  • BGH, 24.03.2022 - StB 5/22

    Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten

    Dessen Beurteilung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht erfordert, kann das Beschwerdegericht daher nur beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält; anderenfalls hat es sie hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 144 Rn. 12; s. zur weiterhin relevanten älteren Rechtsprechung etwa KG, Beschluss vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235, 236; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6).
  • KG, 12.01.2022 - 4 Ws 4/22

    Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers bei erheblichem Aktenumfang

    Ein solches Bedürfnis kann etwa bestehen, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH a. a. O.; Senat, Beschluss vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18 -, Rn. 11, juris m. w. N.).
  • LG Köln, 16.11.2021 - 111 Ks 6/21

    Pflichtverteidiger, Entpflichtung, Handeln gegen Weisung, Zahlungsannahme

    Dabei kommt die Bestellung des Sicherungsverteidigers nur ausnahmsweise in Betracht (Vgl. KG, BeckRS 2018, 24184; 2013, 19711; so auch für die neue Rechtslage OLG Celle, BeckRS 2020, 8474 Rn. 15).

    Es genügt insoweit weder die bloße Möglichkeit, dass der Verteidiger während einer längeren Verhandlung erkranken könnte (vgl. OLG Celle, BeckRS 2020, 8474 Rn. 12 (17), OLG Hamm, BeckRS 2020, 9773), noch die Ermöglichung der Vertretung der Verteidiger untereinander (OLG Hamburg, BeckRS 2020, 538; KG, BeckRS 2018, 24184; OLG Hamm, NStZ 2011, 235, OLG Frankfurt a. M., StV 1995, 68), um einen zweiten Pflichtverteidiger zu bestellen.

  • OLG Karlsruhe, 03.07.2020 - 2 Ws 150/20

    Voraussetzungen der Bestellung eines weiteren Verteidigers

    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (OLG Karlsruhe - Senat - StraFo 2009, 517; KG, Beschlüsse vom 6.8.2018 - 4 Ws 104/18 und vom 25.4.2001 - 1 AR 422/01, jeweils juris sowie OLGSt StPO § 140 Nr. 36; OLG Jena, Beschluss vom 7.10.2011 - 1 Ws 433/11, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.2.2006 - 1 Ws 25/06, juris; OLG Schleswig SchlHA 2001, 137 jeweils m.w.N.).

    Dabei kommt die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Strafsache allein zur Ermöglichung einer wechselseitigen Vertretung der Verteidiger oder zur allgemeinen Arbeitsentlastung des bestellten Verteidigers oder des Wahlverteidigers nicht in Betracht (KG Beschluss vom 6.8.2018 a.a.O.; OLG Jena a.a.O.; OLG Hamm NStZ 2011, 235).

  • KG, 14.08.2023 - 3 Ws 40/23

    Überprüfung der Bestellung von zwei weiteren Pflichtverteidigern durch das

    Ein solches Bedürfnis kann etwa bestehen, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2022 - StB 12/22 -, juris; KG a.a.O. und Beschluss vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18 -, juris m.w.N.).
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