Weitere Entscheidung unten: KG, 14.02.2019

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 29.01.2019 - 4 Ws 12/19   

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OLG Stuttgart, 29.01.2019 - 4 Ws 12/19 (https://dejure.org/2019,3325)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2019 - 4 Ws 12/19 (https://dejure.org/2019,3325)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - 4 Ws 12/19 (https://dejure.org/2019,3325)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 44 StPO, § 45 Abs 2 S 3 StPO, § 306 Abs 1 StPO, § 453 Abs 1 S 4 StPO, § 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB
    Sofortige Beschwerde gegen einen Bewährungswiderruf: Versäumung der Beschwerdefrist bei Beschwerdeeinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines unzuständigen Gerichts und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen; Gehörsverletzung durch Verwertung neuer ...

  • landesrecht-bw.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Räumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Unterbleibens eines Hinweises des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf die Unzuständigkeit des Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei Aufnahme des Rechtsmittels zu Protokoll bei einem unzuständigen Gericht

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei Aufnahme des Rechtsmittels zu Protokoll bei einem unzuständigen Gericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 119
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 06.03.2017 - 5 Ws 25/17

    Widerruf einer Strafrestaussetzung: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.01.2019 - 4 Ws 12/19
    Diese Sollbestimmung ist nach einhelliger Auffassung so auszulegen, dass vor einer entsprechenden Widerrufsprüfung die mündliche Anhörung zwingend ist, wenn sie weitere Aufklärung verspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (KG Berlin, Beschluss vom 6. März 2017 - 5 Ws 25/17 - 121 AR 13-14-/17, juris Rn. 10 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 453 Rn 7; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg aaO, § 453 Rn 16).

    Zu diesen neuen Aspekten hätte dem Verurteilten rechtliches Gehör durch die (erneute) mündliche Anhörung gemäß § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO gewährt werden müssen (KG Berlin, Beschluss vom 6. März 2017 - 5 Ws 25/17 - 121 AR 13-14-/17, juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 11. August 2011 - 1 Ws 674-676/11, juris Rn. 8 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 19. November 2010 - III-2 Ws 743/10, juris Rn. 29 ff.).

    Da die angefochtene Entscheidung somit an einem Verfahrensfehler leidet, den der Senat nicht beheben kann, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (KG Berlin, Beschluss vom 6. März 2017 - 5 Ws 25/17 - 121 AR 13-14/17, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 11. August 2011 - 1 Ws 674-676/11, juris Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 453 Rn. 15).

  • OLG München, 11.08.2011 - 1 Ws 674/11

    Strafvollstreckung: Pflicht zur Anhörung des Verurteilten bei Widerruf der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.01.2019 - 4 Ws 12/19
    Zu diesen neuen Aspekten hätte dem Verurteilten rechtliches Gehör durch die (erneute) mündliche Anhörung gemäß § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO gewährt werden müssen (KG Berlin, Beschluss vom 6. März 2017 - 5 Ws 25/17 - 121 AR 13-14-/17, juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 11. August 2011 - 1 Ws 674-676/11, juris Rn. 8 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 19. November 2010 - III-2 Ws 743/10, juris Rn. 29 ff.).

    Da die angefochtene Entscheidung somit an einem Verfahrensfehler leidet, den der Senat nicht beheben kann, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (KG Berlin, Beschluss vom 6. März 2017 - 5 Ws 25/17 - 121 AR 13-14/17, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 11. August 2011 - 1 Ws 674-676/11, juris Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 453 Rn. 15).

  • BVerfG, 21.03.2005 - 2 BvR 975/03

    Anspruch auf faires Verfahren (erster Zugang zum Gericht; keine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.01.2019 - 4 Ws 12/19
    Dies wird insbesondere für Fälle bejaht, in denen die Begründung einer Rechtsbeschwerde bzw. einer Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird, diese Erklärung aber nicht durch den Rechtspfleger, sondern durch einen Justizangestellten oder mit Geschäftsstellenaufgaben betrauten Beamten erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03, juris Rn. 2, 6-11; OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 - 83 Ss-OWi 37/05, juris Rn. 11 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 1993 - 3 Ws (OWi) 247/93, juris (LS)).

    Hiermit korrespondieren eine prozessuale Fürsorgepflicht der mit der Sache befassten Justizbehörde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2005 - 1 BvR 950/04, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 2003 - 2 Ws 164/03, juris Rn. 7) und der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf ein faires Verfahren, aus dem unter anderem folgt, dass Gerichte aus Fehlern, die ihnen selbst zuzurechnen sind, keine Nachteile für Rechtsschutzsuchende ableiten dürfen, was wiederum bei der Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschriften zu beachten ist (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03, juris Rn. 6 ff.).

  • BVerfG, 17.03.2005 - 1 BvR 950/04

    Verletzung des Anspruchs auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.01.2019 - 4 Ws 12/19
    Es ist anerkannt, dass bei Fristversäumnissen, die nicht (allein) von den Betroffenen verschuldet sind, sondern die auf Fehlern der Justizbehörden beruhen, weil etwa die Weiterleitung eines Rechtsmittelschreibens durch die Empfangsbehörde an die zuständige Stelle nicht oder verzögert erfolgt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2005 - 1 BvR 950/04, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 2003 - 2 Ws 164/03, juris Rn. 6 f.; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg StPO, 26. Aufl., § 44 Rn. 41) oder die Entgegennahme der Erklärung durch den Urkundsbeamten unberechtigt verweigert wird (Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 1953 - Ws 140/53, juris (LS); Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg aaO § 44 Rn. 42), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist.

    Hiermit korrespondieren eine prozessuale Fürsorgepflicht der mit der Sache befassten Justizbehörde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2005 - 1 BvR 950/04, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 2003 - 2 Ws 164/03, juris Rn. 7) und der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf ein faires Verfahren, aus dem unter anderem folgt, dass Gerichte aus Fehlern, die ihnen selbst zuzurechnen sind, keine Nachteile für Rechtsschutzsuchende ableiten dürfen, was wiederum bei der Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschriften zu beachten ist (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03, juris Rn. 6 ff.).

  • OLG Hamm, 06.08.2003 - 2 Ws 164/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unzuständiges Gericht, Eingang,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.01.2019 - 4 Ws 12/19
    Es ist anerkannt, dass bei Fristversäumnissen, die nicht (allein) von den Betroffenen verschuldet sind, sondern die auf Fehlern der Justizbehörden beruhen, weil etwa die Weiterleitung eines Rechtsmittelschreibens durch die Empfangsbehörde an die zuständige Stelle nicht oder verzögert erfolgt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2005 - 1 BvR 950/04, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 2003 - 2 Ws 164/03, juris Rn. 6 f.; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg StPO, 26. Aufl., § 44 Rn. 41) oder die Entgegennahme der Erklärung durch den Urkundsbeamten unberechtigt verweigert wird (Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 1953 - Ws 140/53, juris (LS); Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg aaO § 44 Rn. 42), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist.

    Hiermit korrespondieren eine prozessuale Fürsorgepflicht der mit der Sache befassten Justizbehörde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2005 - 1 BvR 950/04, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 2003 - 2 Ws 164/03, juris Rn. 7) und der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf ein faires Verfahren, aus dem unter anderem folgt, dass Gerichte aus Fehlern, die ihnen selbst zuzurechnen sind, keine Nachteile für Rechtsschutzsuchende ableiten dürfen, was wiederum bei der Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschriften zu beachten ist (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03, juris Rn. 6 ff.).

  • OLG Köln, 19.11.2010 - 2 Ws 743/10

    Sofortige Beschwerde mittels Telefax, sie sowohl im Ausgangsjournals wie auch im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.01.2019 - 4 Ws 12/19
    Zu diesen neuen Aspekten hätte dem Verurteilten rechtliches Gehör durch die (erneute) mündliche Anhörung gemäß § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO gewährt werden müssen (KG Berlin, Beschluss vom 6. März 2017 - 5 Ws 25/17 - 121 AR 13-14-/17, juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 11. August 2011 - 1 Ws 674-676/11, juris Rn. 8 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 19. November 2010 - III-2 Ws 743/10, juris Rn. 29 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 22.07.1998 - 1 Ws 432/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.01.2019 - 4 Ws 12/19
    Dem stehe, zumindest wenn die Rechtsmitteleinlegung so spät erklärt werde, dass der Rechtsmittelführer nicht mehr mit rechtzeitiger Weiterleitung an das zuständige Gericht rechnen könne, ein Mitverschulden des Rechtsmittelführers entgegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 1998 - 1 Ws 432/98, juris Rn. 2 f.).
  • OLG Düsseldorf, 13.05.1993 - 3 Ws (OWi) 247/93

    Rechtspfleger; Wahrnehmung übertragener Geschäfte; Justizbeamte;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.01.2019 - 4 Ws 12/19
    Dies wird insbesondere für Fälle bejaht, in denen die Begründung einer Rechtsbeschwerde bzw. einer Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird, diese Erklärung aber nicht durch den Rechtspfleger, sondern durch einen Justizangestellten oder mit Geschäftsstellenaufgaben betrauten Beamten erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03, juris Rn. 2, 6-11; OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 - 83 Ss-OWi 37/05, juris Rn. 11 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 1993 - 3 Ws (OWi) 247/93, juris (LS)).
  • OLG Bremen, 14.10.1953 - Ws 140/53
    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.01.2019 - 4 Ws 12/19
    Es ist anerkannt, dass bei Fristversäumnissen, die nicht (allein) von den Betroffenen verschuldet sind, sondern die auf Fehlern der Justizbehörden beruhen, weil etwa die Weiterleitung eines Rechtsmittelschreibens durch die Empfangsbehörde an die zuständige Stelle nicht oder verzögert erfolgt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2005 - 1 BvR 950/04, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 2003 - 2 Ws 164/03, juris Rn. 6 f.; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg StPO, 26. Aufl., § 44 Rn. 41) oder die Entgegennahme der Erklärung durch den Urkundsbeamten unberechtigt verweigert wird (Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 1953 - Ws 140/53, juris (LS); Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg aaO § 44 Rn. 42), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist.
  • OLG Köln, 29.09.2005 - 83 Ss OWi 37/05

    Wiedereinsetzung von Amts wegen bei formwidriger Entgegennahme der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.01.2019 - 4 Ws 12/19
    Dies wird insbesondere für Fälle bejaht, in denen die Begründung einer Rechtsbeschwerde bzw. einer Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird, diese Erklärung aber nicht durch den Rechtspfleger, sondern durch einen Justizangestellten oder mit Geschäftsstellenaufgaben betrauten Beamten erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03, juris Rn. 2, 6-11; OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 - 83 Ss-OWi 37/05, juris Rn. 11 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 1993 - 3 Ws (OWi) 247/93, juris (LS)).
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Rechtsprechung
   KG, 14.02.2019 - 4 Ws 12/19 - 121 AR 18/19   

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KG, 14.02.2019 - 4 Ws 12/19 - 121 AR 18/19 (https://dejure.org/2019,8175)
KG, Entscheidung vom 14.02.2019 - 4 Ws 12/19 - 121 AR 18/19 (https://dejure.org/2019,8175)
KG, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - 4 Ws 12/19 - 121 AR 18/19 (https://dejure.org/2019,8175)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, versäumte Berufungshauptverhandlung, im Urteil berücksichtigtes (pauschales) Entschuldigungsvorbringen

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach versäumter Berufungshauptverhandlung im Strafverfahren: Verbrauchtes Wiedereinsetzungsvorbringen; bereits im Verwerfungsurteil berücksichtigtes Entschuldigungsvorbringen; Abgrenzung lediglich ergänzenden Vorbringens von neuem ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    121 AR 18/19 - Abgrenzung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Revision bei Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1; Begründung des...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 329 Abs. 7
    Abgrenzung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Revision bei Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungshauptverhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 855
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 16.05.1997 - 2 Ws 165/97

    Berufungsverwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Wartepflicht des Gerichts,

    Auszug aus KG, 14.02.2019 - 4 Ws 12/19
    In einem solchen Fall ist im Hinblick auf die Möglichkeit der Revision kein Schutzbedürfnis gegeben, dass über denselben Sachverhalt zweimal entschieden wird (vgl. OLG München NStZ 1988, 377; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368; KG, Beschluss vom 15. September 2015 - 3 Ws 389/15 -).

    Dabei ist eine enge Auslegung der Vorschrift angebracht und der Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung zugunsten des Angeklagten weit auszulegen, um zu verhindern, dass der grundgesetzlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt wird (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368 mwN; OLG München VRS 113, 117, 118; KG, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 2 Ws 647/08 -).

  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 14.02.2019 - 4 Ws 12/19
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).
  • OLG München, 05.07.2007 - 4St RR 122/07

    Zur Wartepflicht des Gerichts in der Berufungshauptverhandlung

    Auszug aus KG, 14.02.2019 - 4 Ws 12/19
    Dabei ist eine enge Auslegung der Vorschrift angebracht und der Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung zugunsten des Angeklagten weit auszulegen, um zu verhindern, dass der grundgesetzlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt wird (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368 mwN; OLG München VRS 113, 117, 118; KG, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 2 Ws 647/08 -).
  • OLG München, 21.04.1988 - 2 Ws 191/88
    Auszug aus KG, 14.02.2019 - 4 Ws 12/19
    In einem solchen Fall ist im Hinblick auf die Möglichkeit der Revision kein Schutzbedürfnis gegeben, dass über denselben Sachverhalt zweimal entschieden wird (vgl. OLG München NStZ 1988, 377; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368; KG, Beschluss vom 15. September 2015 - 3 Ws 389/15 -).
  • KG, 18.05.2004 - 5 Ws 172/04

    Nichtbekanntwerden von vom Angeklagten vorgetragenen Entschuldigungsgründen zur

    Auszug aus KG, 14.02.2019 - 4 Ws 12/19
    Überdies ist für die - vom Landgericht rechtsfehlerhaft nicht angestellte - wertende Betrachtung, die die Entscheidung über die Zumutbarkeit verlangt, der Verfahrensverlauf wesentlich (vgl. KG, Beschlüsse vom 18. Mai 2004 - 5 Ws 172/04 - [ebenfalls eine Erkrankung mit Durchfallsymptomatik betreffend] und vom 13. Januar 2006 - 5 Ws 579/06 - mwN).
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21

    Nachweis der Vertretungsvollmacht durch Ausdruck einer als Bilddatei

    Denn die Rechtsfehlerhaftigkeit der Verwerfung der Berufung kann nur mit der Revision geltend gemacht werden, mit der deshalb Angriffe gegen die Nichtanerkennung vorgetragener Entschuldigungsgründe anzubringen sind (KG StV 2020, 855 und ZfS 2020, 588; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2020 - 4 Ws 29/20, juris).

    Ob der wohl überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (KG StV 2020, 855; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368; OLG München NStZ 1988, 377) gefolgt werden kann, wonach dies voraussetzt, dass die geltend gemachten Entschuldigungsgründe - anders als vorliegend - im Verwerfungsurteil gewürdigt wurden, bedarf vorliegend im Hinblick darauf keiner Entscheidung, dass der Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls unbegründet ist.

  • OLG Oldenburg, 15.11.2021 - 1 Ws 425/21

    Keine Säumnis bei Irrtum über Terminbeginn der Hauptverhandlung; Fünfzehnminütige

    Ein Angeklagter kann indes im Wiedereinsetzungsverfahren ausnahmsweise auch zu solchen Tatsachen gehört werden, welche das Berufungsgericht hätte würdigen müssen, die es im Berufungsurteil tatsächlich jedoch nicht gewürdigt hat, wobei allein die Urteilsgründe der Verwerfungsentscheidung Aufschluss über die Frage geben, ob sich das Berufungsgericht tatsächlich mit dem Entschuldigungsvorbringen inhaltlich auseinandergesetzt hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.04.1988 - 2 Ws 191/88, NStZ 1988, 377 ; OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.1997 - 2 Ws 165/97, NStZ-RR 1997, 368 ; Beschluss vom 07.05.2007 - 3 Ws 225/07, juris Rn. 17; OLG Köln, Beschluss vom 08.07.2013 - 2 Ws 354/13, juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 14.02.2019 - 4 Ws 12/19, juris Rn. 19).

    (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.07.1988 - RReg 1 St 90/88, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.1997 - 2 Ws 165/97, NStZ-RR 1997, 368 f.; OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2008 - 2 Ws 106/08, juris Rn. 6; Beschluss vom 05.02.2013 - 1 RVs 12/13, juris Rn. 48; Beschluss vom 08.07.2013 - 2 Ws 354/13, juris Rn. 12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2012 - 53 Ss 60/12, juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 30.04.2013 - 161 Ss 89/13, juris Rn. 4; Beschluss vom 14.02.2019 - 4 Ws 12/19, juris Rn. 30; OLG Jena, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 Ss 71/12, juris Rn. 9 f. jew. m.w.N.).

  • LG Stuttgart, 24.03.2021 - 1 Qs 8/21
    Dies gilt wiederum aber nur, wenn das erkennende Gericht im Verwerfungsurteil die ihm vorgetragenen und bekannten Entschuldigungsgründen auch tatsächlich gewürdigt hat (vgl. auch KG, Beschluss vom 14.02.2019 - 4 Ws 12/19 - 121 AR 18/19; LG Potsdam, Beschluss vom 22.06.2016 - 21 Qs 62/16).
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