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   KG, 08.01.2015 - 4 Ws 128/14 - 141 AR 616/14   

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https://dejure.org/2015,15926
KG, 08.01.2015 - 4 Ws 128/14 - 141 AR 616/14 (https://dejure.org/2015,15926)
KG, Entscheidung vom 08.01.2015 - 4 Ws 128/14 - 141 AR 616/14 (https://dejure.org/2015,15926)
KG, Entscheidung vom 08. Januar 2015 - 4 Ws 128/14 - 141 AR 616/14 (https://dejure.org/2015,15926)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme durch den Verteidiger: Anforderungen an die ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 2
    Anforderungen an die Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 152 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 19.01.2009 - 1 AR 1442/08

    Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen durch den Verteidiger erklärten

    Auszug aus KG, 08.01.2015 - 4 Ws 128/14
    Diese ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich die Konkretisierung ohne Weiteres aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, etwa weil eine allgemein formulierte, dem Verteidiger (auch) die Befugnis zur Rücknahme "von Rechtsmitteln" erteilende Vollmacht ausdrücklich (nur) für das Berufungsverfahren oder (nur) zur Durchführung der Revision erteilt worden ist (vgl. BGH NStZ 2000, 665; KG [Schifffahrtsobergericht Berlin] NJW 2009, 1686).
  • BGH, 05.02.2014 - 1 StR 527/13

    Verspätete Verfahrensrüge (Revisionsbegründungsfrist; Inbegriffsrüge)

    Auszug aus KG, 08.01.2015 - 4 Ws 128/14
    b) Dass ihr der Angeklagte - zu einem Zeitpunkt nach der allgemeinen Vollmachtserteilung - eine ausdrückliche Ermächtigung zur Berufungsrücknahme, für die eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 527/13 - [bei juris]), erteilt hätte, behauptet die Verteidigerin nicht.
  • BGH, 02.08.2000 - 3 StR 284/00

    Anforderungen an die Ermächtigung des Rechtsanwalts zur Zurücknahme eines

    Auszug aus KG, 08.01.2015 - 4 Ws 128/14
    Diese ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich die Konkretisierung ohne Weiteres aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, etwa weil eine allgemein formulierte, dem Verteidiger (auch) die Befugnis zur Rücknahme "von Rechtsmitteln" erteilende Vollmacht ausdrücklich (nur) für das Berufungsverfahren oder (nur) zur Durchführung der Revision erteilt worden ist (vgl. BGH NStZ 2000, 665; KG [Schifffahrtsobergericht Berlin] NJW 2009, 1686).
  • KG, 01.07.2020 - 4 Ss 74/20

    Verteidiger als Vertreter: Befugnis zur Rechtsmittelrücknahme

    In jenem Fall hatte der Verteidiger vielmehr die Einspruchsbeschränkung bereits vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich erklärt, sodass das OLG Düsseldorf zutreffend die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Anwendung gebracht hat, die von der Rechtsprechung hinsichtlich des Erfordernisses einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme entwickelt worden sind und die auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa StV 2016, 152 [Ls] mit zust. Anm. Meyer-Lohkamp) vertreten werden.
  • OLG Celle, 23.11.2020 - 3 Ss 48/20

    Prüfungspflicht der Amtsgerichte hinsichtlich der Unterbringung in

    Die Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme muss sich vielmehr auf die Zurücknahme des gerade eingelegten Rechtsmittels beziehen (BGH aaO, KG v. 8. Januar 2015 - 4 Ws 128/14 - 141 AR 616/14, NJOZ 2015, 1967).
  • OLG Hamm, 07.06.2016 - 1 RVs 16/16

    Rechtsmittelbeschränkung; Vollmacht; Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung durch

    Diese ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich die Konkretisierung ohne Weiteres aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, etwa weil eine allgemein formulierte, dem Verteidiger die Befugnis zur Rücknahme "von Rechtsmitteln" erteilende Vollmacht nur bzw. erst für ein Berufungsverfahren oder nur bzw. erst zur Durchführung der Revision erteilt worden ist (vgl. KG, Beschluss vom 08.01.2015 - 4 Ws 128/14 -, juris; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 32, jew. m.w.N.).
  • KG, 17.03.2022 - 3 Ws (B) 33/22

    1. Wird gerügt, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG ohne

    Es bedarf daher grundsätzlich der genauen Bezeichnung des Rechtsmittels, zu dessen Rücknahme ermächtigt wird, durch den Betroffenen (vgl. KG, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 4 Ws 128/14 -, juris).
  • OLG Hamm, 28.06.2016 - 1 RVs 46/16

    Berufungshauptverhandlung; Abwesenheit des Angeklagten; Vertretungsvollmacht;

    Diese ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich die Konkretisierung ohne Weiteres aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, etwa weil eine allgemein formulierte, dem Verteidiger die Befugnis zur Rücknahme "von Rechtsmitteln" erteilende Vollmacht nur bzw. erst für ein Berufungsverfahren oder nur bzw. erst zur Durchführung der Revision erteilt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 - III-1 RVs 16/16 - KG, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 4 Ws 128/14 -, juris; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., zu § 302, Rn. 32, m.w.N.).
  • KG, 28.10.2022 - 161 Ss 134/22

    Vollmacht, Inhalt, Rechtsmittelbeschränkung

    Der vom Verteidiger erwähnten Senatsentscheidung StV 2016, 152 (Ls) lag die schriftliche Rücknahme einer Berufung zugrunde, für welche der Verteidigerin die ausdrückliche Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO fehlte (vgl. zu den Gründen Beschluss vom 8. Januar 2015 - 4 Ws . 128/14 - [juris-Rdn. 1]).
  • KG, 29.05.2017 - 5 Ws 71/17

    Revisionsrücknahme im Strafverfahren: Anfechtbarkeit der selbstständigen

    Dies reicht aus; denn für die Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich oder telefonisch erteilt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 - juris Rdn. 9; NStZ 2001, 104 - juris Rdn. 4 m.w.N.; OLG Jena a.a.O. - juris Rdn. 8; KG, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 4 Ws 128/14 - juris Rdn. 12).
  • KG, 01.07.2020 - 121 Ss 71/20

    Verteidiger als Vertreter: Befugnis zur Rechtsmittelrücknahme

    In jenem Fall hatte der Verteidiger vielmehr die Einspruchsbeschränkung bereits vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich erklärt, sodass das OLG Düsseldorf zutreffend die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Anwendung gebracht hat, die von der Rechtsprechung hinsichtlich des Erfordernisses einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme entwickelt worden sind und die auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa StV 2016, 152 [Ls] mit zust. Anm. Meyer-Lohkamp) vertreten werden.
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