Rechtsprechung
   KG, 26.09.2005 - 1 AR 1147/05 - 4 Ws 133/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,20689
KG, 26.09.2005 - 1 AR 1147/05 - 4 Ws 133/05 (https://dejure.org/2005,20689)
KG, Entscheidung vom 26.09.2005 - 1 AR 1147/05 - 4 Ws 133/05 (https://dejure.org/2005,20689)
KG, Entscheidung vom 26. September 2005 - 1 AR 1147/05 - 4 Ws 133/05 (https://dejure.org/2005,20689)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,20689) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer akustischen Überwachung von Gesprächen zwischen einer Untersuchungsgefangenen und Familienangehörigen

  • Judicialis

    StPO § 119 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; StPO § 119 Abs. 3
    Verfassungsrecht: Menschenwürde, Freie Entfaltung der Persönlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2008, 32
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 1479/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung in der

    Auszug aus KG, 26.09.2005 - 4 Ws 133/05
    Einem Untersuchungsgefangenen dürfen nach § 119 Abs. 3 StPO nur solche Freiheitsbeschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Haftanstalt erfordern und unvermeidlich sind (vgl. BVerfG NStZ 1994, 52).

    Der Umstand, dass ein möglicher Missbrauch des akustisch nicht überwachten Gesprächs nicht völlig auszuschließen ist, reicht für seine inhaltliche Kontrolle nicht aus (vgl. BVerfG NStZ 1994, 52; std. Rspr. des KG, vgl. etwa Beschlüsse vom 28. November 2002 - 4 Ws 184/02 - und vom 12. Februar 2001 - 4 Ws 23-24/01 -).

  • KG, 12.02.2001 - 4 Ws 23/01
    Auszug aus KG, 26.09.2005 - 4 Ws 133/05
    Der Umstand, dass ein möglicher Missbrauch des akustisch nicht überwachten Gesprächs nicht völlig auszuschließen ist, reicht für seine inhaltliche Kontrolle nicht aus (vgl. BVerfG NStZ 1994, 52; std. Rspr. des KG, vgl. etwa Beschlüsse vom 28. November 2002 - 4 Ws 184/02 - und vom 12. Februar 2001 - 4 Ws 23-24/01 -).
  • KG, 14.12.1998 - 4 Ws 277/98
    Auszug aus KG, 26.09.2005 - 4 Ws 133/05
    Die Prüfung der Notwendigkeit einer Gesprächsüberwachung hat sich auf alle Umstände des Einzelfalles zu erstrecken und neben der Person des Verhafteten, seinem sozialen Umfeld, der Art der ihm vorgeworfenen Straftaten, dem jeweiligen Verfahrensstand und dem Ausmaß der Fluchtgefahr auch die Person des Besuchers in Betracht zu ziehen (vgl. KG, Beschluss vom 14. Dezember 1998 - 4 Ws 277-279/98 -).
  • BVerfG, 20.06.1996 - 2 BvR 634/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung eines

    Auszug aus KG, 26.09.2005 - 4 Ws 133/05
    Dieser Grundsatz gilt auch für die akustische Überwachung von Besuchergesprächen oder Telefonaten des Untersuchungsgefangenen (vgl. BVerfG NStZ 1996, 613).
  • OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 45/10

    Zulässigkeit der akustischen und optischen Überwachung des Besuchs eines

    Erforderlich ist hierfür vielmehr, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass akustisch nicht überwachte Besuche zur Vorbereitung und Förderung von Fluchtplänen ausgenützt werden könnten (vgl. BVerfG NStZ 1994, 52; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 124; KG, Beschluss vom 26.09.2005 - 1 AR 1147/05 - 4 Ws 133/05 -, juris.de).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht