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   KG, 06.11.2007 - 1 AR 1364/07 - 4 Ws 140/07   

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https://dejure.org/2007,52688
KG, 06.11.2007 - 1 AR 1364/07 - 4 Ws 140/07 (https://dejure.org/2007,52688)
KG, Entscheidung vom 06.11.2007 - 1 AR 1364/07 - 4 Ws 140/07 (https://dejure.org/2007,52688)
KG, Entscheidung vom 06. November 2007 - 1 AR 1364/07 - 4 Ws 140/07 (https://dejure.org/2007,52688)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung des mit einer Beschwerde angefochtenen Beschlusses betreffend die Festesetzung eines Ordnungsgeldes wegen Ungebühr bei Verstoß gegen die Protokollierungspflicht des § 182 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); Begriff der Ungebührlichkeit i.S.d. § 178 Abs. 1 GVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 25.06.1999 - 5 Ws 295/99
    Auszug aus KG, 06.11.2007 - 4 Ws 140/07
    Bei dem, der nur in begreiflicher Erregung über das Ziel hinausschießt und sich im Ausdruck vergreift, muss keine Ungebühr vorliegen (vgl. KG, Beschluss vom 25. Juni 1999 - 5 Ws 295/99 - m.w.Nachw.).
  • OLG Celle, 17.05.2016 - 2 Ws 88/16

    Ordnungsmittel wegen Ungebühr im Strafverfahren: Nichterscheinen zu einem

    Darunter fällt jedes Verhalten, welches den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung gefährdet oder beeinträchtigt und die Würde des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten angreift oder missachtet (vgl. KG, Beschluss vom 6. November 2007 - 4 Ws 140/07 = StraFo 2008, 33; Diemer in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. (2013), § 178 RdNr. 1, 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. (2015), § 178 RdNr. 2).
  • KG, 07.11.2008 - 2 Ws 554/08

    Sitzungspolizei im Strafverfahren: Missachtung des Gerichts durch "scherzende"

    Ungebühr ist ein vorsätzliches Verhalten in der Sitzung, das geeignet ist, die Würde des Gerichts erheblich zu verletzen, oder die Ruhe und Ordnung einer gerichtlichen Verhandlung gröblich zu stören (vgl. KG, Beschluß vom 6. November 2007 - 4 Ws 140/07 - Senat, Beschluß vom 25. Juni 1999 - 5 Ws 295/99 - m.w.N. [juris]).
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