Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 4 Ws 140/2003 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,5606) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fortwirkende Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer über Führungsaufsicht ; Eintreten der Bewährungsaufsicht bei noch zu verbüßender Strafhaft
- Judicialis
StGB § 67 d Abs. 5; ; StGB § 68 f; ; StPO § 463 Abs. 6; ; StPO § 462 a Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zuständigkeit für Entscheidung über Entfallen der Führungsaufsicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart - 12 KLs 254/96
- LG Tübingen, 16.05.2003 - 12 StVK 2302/03
- OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 4 Ws 140/2003
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2003, 380
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Frankfurt, 31.07.1996 - 3 Ws 622/96
Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 4 Ws 140/03
Die Führungsaufsicht und die damit zusammenhängende Unterstellung unter die Bewährungsaufsicht tritt unabhängig davon ein, dass der Beschwerdeführer noch Strafhaft zu verbüßen hat (vgl. KG NStZ-RR 2002, 138; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 1996, 380). - OLG Düsseldorf, 15.04.1996 - 4 Ws 99/96
Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 4 Ws 140/03
Die insoweit gemäß § 67 d Abs. 5 Satz 2 StGB kraft Gesetzes mit der Entlassung aus dem Vollzug der Maßregel eintretende Führungsaufsicht unterscheidet sich jedoch ihrem Regelungsgehalt nach von § 68 f Abs. 1 StGB, der die Führungsaufsicht nach voller Verbüßung längerer Freiheitsstrafen betrifft und sie erst mit der Entlassung in die Freiheit eintreten lässt (OLG Düsseldorf NStZ 1996, 567). - BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 56/84
Pflicht zur Vorlage der Akten an die Strafvollstreckungkammer 3 Monate vor Ende …
Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 4 Ws 140/03
Jedoch wird ohne Rücksicht darauf, ob der Strafvollstreckungskammer die Akten tatsächlich vorgelegt werden und diese daraufhin tätig wird, diejenige Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte die Strafe verbüßt, drei Monate vor dem tatsächlichen Vollzugsende im Sinne der §§ 462 a Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 6 StPO mit der Sache "befasst" (BGH NStZ 1984, 332; BGH bei Kusch NStZ 1993, 230 Nr. 14;dem folgend: OLG Hamm v. 6.1.1988 - 2 Ws 582/87).
- BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75
Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des …
Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 4 Ws 140/03
Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern untereinander gilt zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHSt 26, 165,187,278) der Grundsatz der perpetuatio fori. - OLG Hamm, 06.01.1988 - 2 Ws 582/87
Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 4 Ws 140/03
Jedoch wird ohne Rücksicht darauf, ob der Strafvollstreckungskammer die Akten tatsächlich vorgelegt werden und diese daraufhin tätig wird, diejenige Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte die Strafe verbüßt, drei Monate vor dem tatsächlichen Vollzugsende im Sinne der §§ 462 a Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 6 StPO mit der Sache "befasst" (BGH NStZ 1984, 332; BGH bei Kusch NStZ 1993, 230 Nr. 14;dem folgend: OLG Hamm v. 6.1.1988 - 2 Ws 582/87). - KG, 10.07.2001 - 5 Ws 291/01
Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 4 Ws 140/03
Die Führungsaufsicht und die damit zusammenhängende Unterstellung unter die Bewährungsaufsicht tritt unabhängig davon ein, dass der Beschwerdeführer noch Strafhaft zu verbüßen hat (vgl. KG NStZ-RR 2002, 138; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 1996, 380).