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   KG, 15.06.1987 - 4 Ws 151/87, 1 AR 631/87   

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https://dejure.org/1987,10453
KG, 15.06.1987 - 4 Ws 151/87, 1 AR 631/87 (https://dejure.org/1987,10453)
KG, Entscheidung vom 15.06.1987 - 4 Ws 151/87, 1 AR 631/87 (https://dejure.org/1987,10453)
KG, Entscheidung vom 15. Juni 1987 - 4 Ws 151/87, 1 AR 631/87 (https://dejure.org/1987,10453)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1987, 428
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Naumburg, 14.04.2010 - 2 Ws 52/10

    Pflichtverteidigung: Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel

    Darüber hinaus bleibt das Auswechseln eines Pflichtverteidigers unter Fürsorgegesichtspunkten dann entsprechend § 142 Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, hierdurch keine Verfahrensverzögerung droht und der Landeskasse keine Mehrkosten entstehen (KG, Beschluss vom 15. Juni 1987, 4 Ws 151/87; OLG Naumburg StraFo 2005, 73; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln NStZ 2006, 514; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Februar 2007, III-3 Ws 48-50/07; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Dezember 2007, 3 Ws 1205/07; OLG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2008, 2 Ws 54/08; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juli 2008, 1 Ws 262/08; Meyer-Goßner, a. a. O., § 143 Rn. 5a m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 26.03.1996 - 2 Ws 60/96

    Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

    Ist ein Pflichtverteidiger sonach ohne Ermessensfehler bestellt worden, so ist einem Antrag auf Entpflichtung des bisherigen und die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers nur stattzugeben, wenn konkrete Umstände von Gewicht vorgetragen werden, die auch vom Standpunkt eines verständigen Beschuldigten aus die Unmöglichkeit der Begründung eines Vertrauensverhältnisses oder eine nachhaltige, nicht zu beseitigende Erschütterung eines zunächst bestehenden Vertrauensverhältnisses besorgen lassen, so daß zu befürchten ist, daß die Verteidigung objektiv nicht sachgerecht geführt werden kann (BGHSt 39, 310, 311 f.; BGH, NStZ 1993, 600, 601 m.w.N.; BGH, NStZ 1995, 296 ; KG, StV 1987, 428 f.; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 239 ).

    Im übrigen ist anerkannt, daß ein Anwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, daß er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gemäß § 143 StPO bewirkt und dann - verbunden mit dem Antrag, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen - sein Wahlmandat niederlegt (OLG Koblenz, MDR 1986 S. 604 ; KG, StV 1987, 428, 429; KG, NStZ 1993, 201, 202).

  • LG Hagen, 03.08.2015 - 31 Qs 1/15

    Pflichtverteidiger, Auswechselung, Kostenneutralität

    Zwar hat das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 22.07.2015 zutreffend ausgeführt, dass ohne Vorliegen wichtiger Gründe - wie hier - einem Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise dann entsprochen werden kann, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, durch den Wechsel keine Verfahrensverzögerung eintritt und der Staatskasse dadurch keine Mehrkosten entstehen (h.M., vgl. KG, Beschluss vom 15. Juni 1987, 4 Ws 151/87; OLG Naumburg StraFo 2005, 73; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln NStZ 2006, 514; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Februar 2007, 111-3 Ws 48-50/07; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Dezember 2007, 3 Ws 1205/07 - NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2008, 2 Ws 54/08; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juli 2008, 1 Ws 262/08; OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2009, 2 Ws 89/09; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 143 Rn. 5a m. w. N.).
  • KG, 17.03.1999 - 4 Ws 63/99

    Strafprozeßrecht: Voraussetzungen für die Auswechslung eines Pflichtverteidigers

    Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde darauf hingewiesen, daß angesichts dieser Umstände vorliegend eine Fallkonstellation gegeben ist, bei der die ständige Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. etwa StV 1987, 428 ; JR 1974, 433; Senat, Beschlüsse vom 6. März 1996 und 30. November 1992 - 4 Ws 32/96 und 228/92 -) von Bedeutung ist, wonach eine Pflichtverteidigerbestellung entgegen § 143 StPO auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn der Angeklagte zwar einen anderen Verteidiger bevollmächtigt, jedoch zu befürchten ist, daß dieser Wahlverteidiger sein Mandat alsbald niederlegen wird, um den bisherigen Pflichtverteidiger rechtsmißbräuchlich aus seinem Amt zu verdrängen.
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