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   KG, 01.11.2006 - 4 Ws 170/06   

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https://dejure.org/2006,15887
KG, 01.11.2006 - 4 Ws 170/06 (https://dejure.org/2006,15887)
KG, Entscheidung vom 01.11.2006 - 4 Ws 170/06 (https://dejure.org/2006,15887)
KG, Entscheidung vom 01. November 2006 - 4 Ws 170/06 (https://dejure.org/2006,15887)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwaltsgebührenrechtliche Auswirkungen der Abtrennung von Verfahren

  • Burhoff online

    Trennung von Verfahren; mehrere Verfahrensgebühren; mehrere Terminsgebühren;

  • Judicialis

    RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 4112; ; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 4114; ; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; ; StPO § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 4106, Nr. 4112, Nr. 4118
    Rechtsanwaltsvergütung: Mehrere Verfahrensgebühren nach Verfahrenstrennung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafverfahren - Trennung von Verfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Berlin-Tiergarten, 22.12.2009 - 47 Js 395/08

    Pflichtverteidigerkosten: Gebührenansatz bei Abtrennung des Verfahrens;

    Gebührenrechtlich werden mit der Abtrennung von Verfahren (oder eben auch einzelnen Tatvorwürfen) die abgetrennten Verfahren selbständige Verfahren (vgl. KG, Beschluss vom 01.11.2006, 4 Ws 170/06 m.w.N., www.burhoff.de; Burhoff, RVGreport 2008, 444 m.w.N.).
  • LG Kaiserslautern, 03.08.2017 - 2 KLs 6051 Js 4336/17

    Angelegenheit, Abtrenunng von Verfahren, Terminsgebühr, Verfahrensgebühr

    Insoweit ist die hier bestehende Prozesssituation nicht mit der - im Übrigen sehr großzügigen Entscheidung des Kammergerichts vom 1.11.2006 (4 Ws 170/06 - zitiert nach JURIS mit Fundstellenhinweis u. a. StRR 2007, 4)) wo Nebenklage - Rechtsbeiständen hach Abtrennung von Verfahren gegen Mitangeklagte für jeden Termin auch am selben Kalendertag Terminsgebühren zuerkannt wurden, gleichzustellen, In der dortigen Konstellation steht der Nebenkläger und damit sein Anwalt jeweils einem anderen Angeklagten gegenüber.
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