Weitere Entscheidung unten: KG, 31.10.2006

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 27.01.2006 - 4 Ws 18/2006, 4 Ws 18/06   

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OLG Stuttgart, 27.01.2006 - 4 Ws 18/2006, 4 Ws 18/06 (https://dejure.org/2006,10068)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.01.2006 - 4 Ws 18/2006, 4 Ws 18/06 (https://dejure.org/2006,10068)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Januar 2006 - 4 Ws 18/2006, 4 Ws 18/06 (https://dejure.org/2006,10068)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Berufung: Zulässigkeit der Berufung bei Absehen von einer Bestrafung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Nichtannahme der Berufung; Annahmeberufung beim Absehen vom Verhängen einer Strafe

  • Judicialis

    StGB § 313 Abs. 1 S. 1; ; StGB § 113 Abs. 4 S. 1; ; StGB § 49 Abs. 2

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 20.07.1994 - 2 Ws 464/94

    Freispruch; Beantragung; Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2006 - 4 Ws 18/06
    Eine darüber hinaus gehende Beschränkung der Anfechtbarkeit der Entscheidung wäre mit § 322 Abs. 2 StPO, der die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung in allen anderen Fällen der sofortigen Beschwerde unterwirft, nicht in Einklang zu bringen (PfzOLG Zweibrücken, NStZ 1994, 601).
  • LG Bad Kreuznach, 02.06.2001 - 1006 Js 12788/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2006 - 4 Ws 18/06
    Dies ist der Fall, wenn - wie vorliegend - gemäß § 49 Abs. 2 StGB von Bestrafung abgesehen wurde (vgl. KK-Ruß a.a.O., § 313 Rdnr. 2; LG Bad Kreuznach, NStZ-RR 2002, 217, für den Fall, dass ein Schuldspruch wegen eines Aussagedeliktes erfolgte, jedoch gemäß § 158 Abs. 1 StGB von der Strafe abgesehen wurde).
  • OLG Oldenburg, 12.03.1998 - 1 Ws 120/98

    Vorliegen einer Annahmeberufung bei Absehen von einer Strafe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2006 - 4 Ws 18/06
    Der Beschluss des OLG Oldenburg vom 12. März 1998 (NStZ-RR 1998, 309) steht dem nicht entgegen.
  • KG, 29.02.2024 - 4 Ws 7/24

    Keine Annahmeberufung bei Absehen von Strafe

    Der Gesetzgeber wollte mit § 322a Satz 2 StPO lediglich die sachliche Prüfung nach § 313 Abs. 2 StPO einer weiteren gerichtlichen Kontrolle entziehen (vgl. BR-Drs. 12/1217, Seite 40); eine Auslegung des § 322a Satz 2 StPO dahingehend, auch die vorgelagerte, nach formalen Erwägungen zu treffende Entscheidung darüber, dass ein Bagatellfall im Sinne des § 313 Abs. 1 StPO vorliege, vom Anwendungsbereich des § 322 Abs. 2 StPO auszunehmen, wäre mit dieser Intention, dem Charakter der Norm als rechtswegbeschränkende Ausnahmevorschrift (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 4 Ws 18/2006 -, juris Rn. 5) und ihrem Wortlaut unvereinbar, der nicht auf "den Beschluss nach § 313 Abs. 2", sondern auf die Entscheidung über die Annahme der Berufung abstellt (im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart, aaO; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 1 Ws 451/00 -, juris Rn. 3; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 1998 - 2 Ws 246/98 -, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juli 1998 - 4 Ws 311/98 -, juris Rn. 7; OLG Köln, NStZ 1996, 150, 151; OLG Koblenz, NStZ 1994, 601; Gössel aaO Rn. 10; für eine analoge Anwendung des § 322 Abs. 2 StPO: OLG Dresden, Beschluss vom 6. November 2020 - 2 Ws 456/20 -, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 2 Ws 7/06 -, juris Rn. 18 f.; KG, aaO; ohne Festlegung auf ein bestimmtes Rechtsmittel: OLG Jena, Beschluss vom 16. Dezember 1999 - 1 Ws 371/99 -, juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Februar 1996 - 3 Ws 42/96 -, juris Rn. 3; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Juni 1994 - 1 Ws 280-281/94 -, juris).
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Rechtsprechung
   KG, 31.10.2006 - 4 Ws 18/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,74779
KG, 31.10.2006 - 4 Ws 18/06 (https://dejure.org/2006,74779)
KG, Entscheidung vom 31.10.2006 - 4 Ws 18/06 (https://dejure.org/2006,74779)
KG, Entscheidung vom 31. Oktober 2006 - 4 Ws 18/06 (https://dejure.org/2006,74779)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gebühren und Gebührenanspruch für den Vertreter des bestellten Verteidigers bei vorübergehender Verhinderung

  • rechtsportal.de

    Gebühren und Gebührenanspruch für den Vertreter des bestellten Verteidigers bei vorübergehender Verhinderung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 29.06.2005 - 5 Ws 164/05

    Rechtsanwaltskosten im Strafverfahren: Gebühren des anwaltlichen Vertreters des

    Auszug aus KG, 31.10.2006 - 4 Ws 18/06
    Dieser Anspruch kann aber nicht höher sein, als er wäre, wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des bestellten Pflichtverteidigers aufgetreten wäre; mithin stehen ihm nur die Gebühren zu, die der Pflichtverteidiger geltend machen könnte, wenn er die Tätigkeit selbst ausgeübt hätte (vgl. KG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 5 Ws 164/05 - für den insoweit gleichgelagerten Fall der Vertretung des bestellten Nebenklägerbeistands).
  • KG, 18.02.2011 - 1 Ws 38/09

    Pflichtverteidigerkosten: Gebühr des Terminvertreters

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts entsteht infolge der Bestellung des Terminsvertreters der Gebührenanspruch unmittelbar in seiner Person (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. März 2008 - 1 Ws 77/08 - <StraFo 2008, 349> und 28. März 2008 - 1 Ws 79/08 - Beschlüsse vom 8. Dezember 2006 - 3 Ws 353/06 - <RVGreport 2007, 108> und 31. Oktober 2006 - 4 Ws 18/06 - Beschluss vom 29. Juni 2005 - 5 Ws 164/05 - <NStZ-RR 2005, 327> für den insoweit gleichgelagerten Fall der Vertretung des bestellten Nebenklägerbeistands).
  • KG, 13.03.2008 - 1 Ws 77/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebühr des Terminsvertreters des beigeordneten

    Mithin stehen ihm nur die Gebühren zu, die der Pflichtverteidiger geltend machen könnte, wenn er die Tätigkeit selbst ausgeübt hätte (vgl. KG, Beschlüsse vom 31. Oktober 2006 - 4 Ws 18/06 - und vom 8. Dezember 2006 - 3 Ws 353/06 -).
  • KG, 08.12.2006 - 3 Ws 353/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebühr des Terminsvertreters des beigeordneten

    Anerkanntermaßen kann sich der bestellte Verteidiger bei vorübergehender Verhinderung mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen und muss dem Gericht auch die Möglichkeit offen stehen, in solchem vorübergehenden Verhinderungsfalle den Vertreter nur für den Zeitraum der Abwesenheit des - verhinderten - bestellten Verteidigers beizuordnen (vgl. Kammergericht, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 5 Ws 164 /05  - NStZ-RR 2005, 327, 328 m. N. und vom 31. Oktober 2006 - 4 Ws 18/06 - ).
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