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   OLG Stuttgart, 27.09.1996 - 4 Ws 195/96   

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https://dejure.org/1996,5339
OLG Stuttgart, 27.09.1996 - 4 Ws 195/96 (https://dejure.org/1996,5339)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.1996 - 4 Ws 195/96 (https://dejure.org/1996,5339)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. September 1996 - 4 Ws 195/96 (https://dejure.org/1996,5339)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 152
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.1996 - 4 Ws 195/96
    Außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979, abgedruckt etwa in BGHZ 75, 340 [3491).
  • OLG Stuttgart, 03.01.1984 - 4 Ws 447/83
    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.1996 - 4 Ws 195/96
    Zwar ist das Justizministerium als am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte Aufsichtsbehörde (§ 111 Abs. 2 StVollzG ) berechtigt, den Beschluß der Strafvollstreckungskammer anzufechten (OLG Stuttgart NStZ 1984, 528).
  • BayObLG, 22.04.1980 - 2 ObOWi 44/80

    Einspruchsschrift; Schriftform; Unterschrift; Diktatzeichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.1996 - 4 Ws 195/96
    Dies im Wege des Freibeweises - etwa durch Einholung von Auskünften - anderweit zu ermitteln, ist dem Senat versagt, da es insoweit nur auf die Rechtsmittelschrift selbst ankommen kann (vgl. BayObLG NJW 1980, 2367).
  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Ebenso wie das Oberlandesgericht Stuttgart (NStZ 1997, S. 152) sehe das Gericht die Schriftform bei Fehlen einer handschriftlichen Unterzeichnung deshalb nicht als gewahrt an, da nicht klar sei, ob es sich bei dem per Fax übermittelten Schreiben lediglich um einen Entwurf gehandelt habe.

    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hält der Bundesgerichtshof in Strafsachen unter Rückgriff auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGSt 62, 53 ; 63, 246 ; 67, 385 ) die eigenhändige Unterzeichnung nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit; entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1997, S. 152), auf die das Landgericht in seiner Entscheidung Bezug nimmt, genügt es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt (BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; BGH NJW 1984, S. 1974; NStZ-RR 2000, S. 305; BGH [2. Strafsenat] vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02 - s. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1984, S. 576; VRS 64, S. 443, 444).

  • OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/05

    Gewährung von Vollzugslockerungen durch Justizvollzugsanstalt; Reichweite der

    Das Justizministerium ist als Aufsichtsbehörde auch befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer einzulegen (OLG Karlsruhe, NStZ 2003, 622 ; siehe auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 528; 1997, 152).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2003 - 1 Ws 230/02

    Strafvollzug: Recht zum Besitz der Playstation II bei Versiegelung und

    Der Senat hält an der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe fest, dass das Justizministerium als zuständige Aufsichtsbehörde zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt ist (Beschluss vom 25.11.1977, ZfStrVo SH 78, 9, 11; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 528; OLG Stuttgart NStZ 1997, 152).
  • KG, 19.06.2018 - 2 Ws 139/17

    Strafvollzugsverfahren: Wahrung der Schriftform bei Einlegung einer

    Bei Behörden genügt auch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers, sofern dieser mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. September 1996 - 4 Ws 195/96 -, juris Rn. 4).
  • OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/04

    Vollzugsplan: Selbstbindung der Vollzugsbehörde bei Aufstellung und

    Das Justizministerium ist als Aufsichtsbehörde auch befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer einzulegen (OLG Karlsruhe, NStZ 2003, 622 ; siehe auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 528; 1997, 152).
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