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   OLG Düsseldorf, 14.07.1992 - 4 Ws 230/92   

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OLG Düsseldorf, 14.07.1992 - 4 Ws 230/92 (https://dejure.org/1992,5586)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.1992 - 4 Ws 230/92 (https://dejure.org/1992,5586)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Juli 1992 - 4 Ws 230/92 (https://dejure.org/1992,5586)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 70
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.02.1983 - 3 StR 500/82

    Anforderungen an eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung - Bewusstseinsstörung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.07.1992 - 4 Ws 230/92
    Sie wird in der Regel nur durch schwere körperliche und seelische Mängel oder Krankheiten ausgeschlossen (vgl. BGH, NStZ 1983, 280; 1988, 213).
  • OLG Hamm, 10.01.1973 - 4 Ss 1505/72
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.07.1992 - 4 Ws 230/92
    Gründen darauf nicht entscheidend ankommt - konnte bei dieser Prüfung auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer nicht etwa geschäftsunfähig ist, sondern als ein wegen Geistesschwäche Entmündigter gemäß § 114 BGB nur als beschränkt Geschäftsfähiger gilt (vgl. dazu auch OLG Hamm, NJW 1973, 1894, das die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung durch einen wegen Geistesschwäche Entmündigten bejaht).
  • BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs gegen

    Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung im Strafverfahren ist die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 1992 - 4 Ws 230/92 -, MDR 1993, S. 70; KG Berlin, Beschluss vom 20. November 2001 - 1 AR 1353/01 - 5 Ws 702/01 u.a. -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 1 Ws 242/08 -, juris; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 37 Rn. 3; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 37 Rn. 9).
  • OLG Brandenburg, 23.12.2008 - 1 Ws 242/08

    Bewährungswiderruf: Versäumung der Anfechtungsfrist durch unter Betreuung

    Der Wirksamkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Verurteilte zur Zeit der Zustellung für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896 ff BGB) stand, denn Zustellungen im Strafverfahren erfordern allein die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers (vgl. KG StV 2003, 343; OLG Düsseldorf MDR 1993, 70).
  • LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2020 - 18 Qs 16/19

    Keine wirksamem Zustellung des Strafbefehls bei Verhandlungsunfähigkeit

    Allein der Umstand, dass der Angeklagte damals geschäftsunfähig war und unter rechtlicher Betreuung stand, hätte allerdings - auch wenn gerade die Entgegennahme von Post und die Vertretung gegenüber Behörden zu den Aufgaben des Betreuers zählte - nach herrschender Auffassung nicht die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge gehabt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 37 Rn. 3 a.E.; Maul in: KK-StPO, 8. Aufl., § 37 Rn. 9; Valerius in: MüKo-StPO, 1. Aufl., § 37 Rn. 11; Graalmann-Scheerer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 37 Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.1992 - 4 Ws 230/92, MDR 1993, 70; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Ws 242/08, NStZ-RR 2009, 219).
  • KG, 20.11.2001 - 5 Ws 702/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Frist für die

    Anders als im Zivilprozeß, in dem nach § 171 ZPO die Zustellung an eine Partei deren Prozeßfähigkeit voraussetzt, erfordern Zustellungen im Strafverfahren allein die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1993, 70; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 37 Rdn. 4; Maul in KK, StPO 4. Aufl., § 37 Rdn. 9).
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   OLG Stuttgart, 16.12.1992 - 4 Ws 230/92   

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OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.12.1992 - 4 Ws 230/92 (https://dejure.org/1992,22067)
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 21.01.1999 - 2 BvR 172/93

    Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung bei Erledigung der Hauptsache

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Franz Korzus und Koll., Hemmstraße 165, Bremen - gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1992 - 4 Ws 230/92 -, b) den Beschluß des Landgerichts Tübingen vom 10. November 1992 - 1 ARs 5/92 - hier: Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Januar 1999 einstimmig beschlossen:.
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