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   KG, 07.03.2011 - 4 Ws 25/11 - 1 AR 1410/06   

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https://dejure.org/2011,13372
KG, 07.03.2011 - 4 Ws 25/11 - 1 AR 1410/06 (https://dejure.org/2011,13372)
KG, Entscheidung vom 07.03.2011 - 4 Ws 25/11 - 1 AR 1410/06 (https://dejure.org/2011,13372)
KG, Entscheidung vom 07. März 2011 - 4 Ws 25/11 - 1 AR 1410/06 (https://dejure.org/2011,13372)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden; falsche Adressierung von Rechtsmitteln

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 44 StPO, § 8 Abs 3 StrEG, § 9 Abs 2 StrEG
    Strafverfolgungsentschädigung: Adressierung eines Rechtsmittels an ein unzuständiges Gericht; Zurechnung des Verteidigerverschuldens im Beschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzuständiges Gericht ist nicht zur Anwendung von Eilmaßnahmen bei der Weiterleitung eines bei ihm eingelegten fristgebundenen Rechtsmittels verpflichtet; Pflicht eines unzuständigen Gerichts zur Anwendung von Eilmaßnahmen bei der Weiterleitung eines bei ihm eingelegten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weiterleitung eines beim unzuständigen Gericht eingegangenen fristgebundenen Rechtsmittels; Zurechnung des Verteidigerverschuldens im Verfahren nach StrEG

  • rechtsportal.de

    StrEG § 8 Abs. 3; StrEG § 9 Abs. 2
    Unzuständiges Gericht ist nicht zur Anwendung von Eilmaßnahmen bei der Weiterleitung eines bei ihm eingelegten fristgebundenen Rechtsmittels verpflichtet; Pflicht eines unzuständigen Gerichts zur Anwendung von Eilmaßnahmen bei der Weiterleitung eines bei ihm eingelegten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Kurzanmerkung)

    Wiedereinsetzung: Aufgepasst bei der Adressierung von Rechtsmitteln

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus KG, 07.03.2011 - 4 Ws 25/11
    Diese Verpflichtung geht aber nicht so weit, daß dem von einer ungünstigen Gerichtsentscheidung Betroffenen die diesem nach dem Gesetz obliegende Verantwortung für den richtigen Adressaten eines gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittels allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden müßte (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173).

    Auch nach der Auffassung des BVerfG (NJW 1995, 3173, 3175) ist ein unzuständig angegangenes Gericht, wenn es im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht zu einer Weiterleitung bei ihm eingegangener fristgebundener Rechtsmittelschriftsätze verpflichtet ist, nur gehalten, diese im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten.

  • OLG Düsseldorf, 01.03.1985 - 1 Ws 85/85
    Auszug aus KG, 07.03.2011 - 4 Ws 25/11
    Unterlässt nämlich die unzuständige Behörde die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift, obwohl das zuständige Gericht ohne Weiteres erkennbar ist und der rechtzeitige Eingang bei diesem möglich wäre, so trifft den Rechtsmittelführer an der Fristversäumung grundsätzlich kein Verschulden (vgl. OLG Hamm aaO.; OLG Düsseldorf VRS 69, 34).
  • OLG Hamm, 24.01.2008 - 3 Ws 34/08

    Adressierung an falsches Gericht

    Auszug aus KG, 07.03.2011 - 4 Ws 25/11
    Zwar kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt sein, wenn ein Betroffener seine Rechtsmittelschrift aus Unachtsamkeit bei einem unzuständigen Gericht eingereicht hat und sie dort so zeitig eingegangen ist, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 3 Ws 34/08 - [juris] = NStZ-RR 2008, 283 [Ls.]; KG, Beschluss vom 17. April 2002 - [3] 1 Ss 77/02 [42/02] - Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - [4] 1 Ss 70/04 [28/04] - OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 272; OLG Hamm MDR 1979, 73, 74; OLG Koblenz MDR 1973, 691).
  • OLG Naumburg, 03.08.2000 - 1 Ws 289/00
    Auszug aus KG, 07.03.2011 - 4 Ws 25/11
    Zwar kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt sein, wenn ein Betroffener seine Rechtsmittelschrift aus Unachtsamkeit bei einem unzuständigen Gericht eingereicht hat und sie dort so zeitig eingegangen ist, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 3 Ws 34/08 - [juris] = NStZ-RR 2008, 283 [Ls.]; KG, Beschluss vom 17. April 2002 - [3] 1 Ss 77/02 [42/02] - Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - [4] 1 Ss 70/04 [28/04] - OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 272; OLG Hamm MDR 1979, 73, 74; OLG Koblenz MDR 1973, 691).
  • OLG Hamm, 06.08.2003 - 2 Ws 164/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unzuständiges Gericht, Eingang,

    Auszug aus KG, 07.03.2011 - 4 Ws 25/11
    Die Übermittlung des Inhalts eines Schriftstücks per Telefax durch das Gericht stellt eine außerordentliche Maßnahme dar, die über den Rahmen des ordentlichen gerichtlichen Geschäftsganges hinausgeht (vgl. OLG Naumburg aaO.; OLG Hamm aaO; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 44 Rdn. 12; so nunmehr auch - unter Aufgabe seiner entgegenstehenden früheren Rechtsprechung [NZV 2004, 50] der 2. Strafsenat des OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 347).
  • OLG Hamm, 15.12.2008 - 2 Ws 366/08

    Wiedereinsetzung; falsche Adressierung

    Auszug aus KG, 07.03.2011 - 4 Ws 25/11
    Die Übermittlung des Inhalts eines Schriftstücks per Telefax durch das Gericht stellt eine außerordentliche Maßnahme dar, die über den Rahmen des ordentlichen gerichtlichen Geschäftsganges hinausgeht (vgl. OLG Naumburg aaO.; OLG Hamm aaO; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 44 Rdn. 12; so nunmehr auch - unter Aufgabe seiner entgegenstehenden früheren Rechtsprechung [NZV 2004, 50] der 2. Strafsenat des OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 347).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.1983 - 4 StO 1/83
    Auszug aus KG, 07.03.2011 - 4 Ws 25/11
    Denn die Annahme einer solchen Verpflichtung würde letztlich zur Folge haben, daß der von einer ungünstigen Gerichtsentscheidung Betroffene seine Rechtsmittelschrift bei jedem beliebigen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft bis zum letzten Tag der Rechtsmittelfrist bis kurz vor Ende der normalen Dienstzeit einreichen könnte, ohne eine Fristversäumung befürchten zu müssen, obwohl nach dem Strafprozeßrecht dem Betroffenen die Fristwahrung, wozu auch die Einreichung der Rechtsmittelschrift bei dem dafür zuständigen Gericht gehört, obliegt (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 184).
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