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   OLG Stuttgart, 30.11.2020 - 4 Ws 265/20   

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https://dejure.org/2020,41823
OLG Stuttgart, 30.11.2020 - 4 Ws 265/20 (https://dejure.org/2020,41823)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.11.2020 - 4 Ws 265/20 (https://dejure.org/2020,41823)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. November 2020 - 4 Ws 265/20 (https://dejure.org/2020,41823)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Corona, Hauptverhandlung, Terminsverlegung

  • strafrechtsiegen.de

    Corona-Pandemie - Verlegung Hauptverhandlungstermin - Minimierung der Ansteckungsgefahr

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 213 StPO, Art 2 Abs 2 S 1 GG
    Strafverfahren: Ablehnung eines mit den Gesundheitsgefahren der Corona-Pandemie begründeten Terminsaufhebungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Erminsverlegung wegen Corona? Nicht bei einem überzeugenden Hygienekonzept

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hauptverhandlungstermin wegen der Coronapandemie verlegen? - Corona-Virus

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2020 - 4 Ws 265/20
    Der Angeklagten kann unter Anwendung dieses Maßstabs nicht verwehrt werden, gestützt auf die Behauptung einer nicht mehr behebbaren drohenden Gesundheitsschädigung und damit einer Verletzung ihres Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die unterlassene Terminsaufhebung als Zwischenentscheidung durch die Einlegung einer Beschwerde zur Überprüfung zu stellen (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, Rn. 3).

    Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionsfähige Strafrechtspflege zu gewährleisten, umfasst regelmäßig auch die Pflicht, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 51, 324 ).

    In die erforderliche Abwägung sind vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schäden sowie die Möglichkeiten, diesen entgegenzuwirken, einzubeziehen (vgl. BVerfGE 51, 324 ).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem neuartigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2020 - 4 Ws 265/20
    Der Angeklagten kann unter Anwendung dieses Maßstabs nicht verwehrt werden, gestützt auf die Behauptung einer nicht mehr behebbaren drohenden Gesundheitsschädigung und damit einer Verletzung ihres Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die unterlassene Terminsaufhebung als Zwischenentscheidung durch die Einlegung einer Beschwerde zur Überprüfung zu stellen (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, Rn. 3).

    Ist angesichts des Gesundheitszustandes eines Angeklagten ernsthaft zu befürchten, dass er bei Teilnahme an einer Hauptverhandlung sein Leben gefährden oder schwerwiegende Gesundheitsschäden erleiden würde, entsteht zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem Grundrecht eines Angeklagten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Spannungsverhältnis, das nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu lösen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 Rn. 50 mwN; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, Rn. 7).

    Denn die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher mit einem Strafverfahren verbundenen Gesundheitsgefahr, zumal ein gewisses Infektionsrisiko mit dem neuen Corona-Virus derzeit für die gesamte Bevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, Rn. 9).

  • BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2020 - 4 Ws 265/20
    Nach herrschender Rechtsprechung ist das Rechtsmittel allerdings dann ausnahmsweise als zulässig anzusehen, wenn es darauf gestützt wird, dass die Entscheidung des/der Vorsitzenden rechtswidrig ist, wozu auch die fehlerhafte Ausübung des Ermessens gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 Rn. 45; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage, § 213 Rn. 8 mwN; insoweit noch einschränkender OLG Stuttgart, Justiz 2006, 8: nur bei evidentem und gewichtigem Rechtsfehler).

    Ist angesichts des Gesundheitszustandes eines Angeklagten ernsthaft zu befürchten, dass er bei Teilnahme an einer Hauptverhandlung sein Leben gefährden oder schwerwiegende Gesundheitsschäden erleiden würde, entsteht zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem Grundrecht eines Angeklagten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Spannungsverhältnis, das nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu lösen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 Rn. 50 mwN; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, Rn. 7).

  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 1724/09

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Durchführung eines Strafverfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2020 - 4 Ws 265/20
    Solche Risiken sind innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar und müssen im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09, Rn. 10; Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17, Rn. 10).

    c) Soweit der Angeklagte Vorbehalte gegen dieses Hygienekonzept geltend macht, zielt er auf den Ausschluss eines jeglichen Risikos gesundheitlicher Beeinträchtigung ab, der jedoch auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09, Rn. 10).

  • OLG München, 30.03.2020 - 2 Ws 387/20

    Keine Aussetzung des Verfahrens wegen Gesundheitsgefahren aufgrund der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2020 - 4 Ws 265/20
    Gemäß § 305 Satz 1 StPO sind Beschwerden gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminaufhebung oder -verlegung als eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung des erkennenden Gerichts grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OLG München, Beschluss vom 30. März 2020 - 2 Ws 387 + 388/20 Rn. 11 und 12, NStZ 2020, 503).
  • OLG Stuttgart, 21.06.2005 - 5 Ws 81/05

    Strafprozess: Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2020 - 4 Ws 265/20
    Nach herrschender Rechtsprechung ist das Rechtsmittel allerdings dann ausnahmsweise als zulässig anzusehen, wenn es darauf gestützt wird, dass die Entscheidung des/der Vorsitzenden rechtswidrig ist, wozu auch die fehlerhafte Ausübung des Ermessens gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 Rn. 45; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage, § 213 Rn. 8 mwN; insoweit noch einschränkender OLG Stuttgart, Justiz 2006, 8: nur bei evidentem und gewichtigem Rechtsfehler).
  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvR 1313/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2020 - 4 Ws 265/20
    Solche Risiken sind innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar und müssen im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09, Rn. 10; Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17, Rn. 10).
  • VerfG Brandenburg, 19.03.2021 - VfGBbg 11/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; einstweilige Anordnung abgelehnt;

    Eine schwere Vorerkrankung eines Prozessbeteiligten gebietet nicht per se die Terminsaufhebung oder -verlegung, sondern stellt einen angemessen zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der den Fachgerichten vorbehaltenen Anwendung und Auslegung des "erheblichen Grunds" im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Mai 2020 ‌- L 6 VU 3716/19 ZVW -‌, Rn. 27, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2021 ‌- 1 W 2/21 -‌, Rn. 12, juris; zum Strafverfahren: OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. November 2020 ‌- 4 Ws 265/20 -‌, Rn. 7, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2020 ‌- 2 Ws 54 - 55/20 -‌, Rn. 20, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 4. Februar 2021 ‌- W 6 K 19.32074 -‌, Rn. 9 ff., juris; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Stand 1. Dezember 2020, § 227 Rn. 8a).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2022 - 4 Ws 403/22

    Ermessensausübung beim Terminieren einer Hauptverhandlung

    Beschwerden gegen die Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen oder gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung sind ausnahmsweise zulässig, wenn der angefochtenen (Termins-)Entscheidung gewichtige und offensichtliche Ermessensfehler zugrunde liegen (Fortführung OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. November 2020 - 4 Ws 265/20).(Rn.12).

    Zwar sind Beschwerden gegen die Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen oder gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung als eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung des erkennenden Gerichts nach § 305 Satz 1 StPO grundsätzlich ausgeschlossen (Senat, Beschluss vom 30. November 2020 - 4 Ws 265/20, juris Rn. 4).

  • LG Magdeburg, 10.01.2022 - 22 Qs 1/22

    Terminierung einer Hauptverhandlung und Folgeterminen in Strafsachen in der

    Entscheidend ist, ob die Zwischenentscheidung der Terminierung für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr oder nicht vollständig behoben werden könnte (vergleiche OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. November 2020 - 4 Ws 265/20 -, zitiert nach juris).
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