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   OLG Stuttgart, 20.10.2004 - 4 Ws 284/2004, 4 Ws 284/04   

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https://dejure.org/2004,10899
OLG Stuttgart, 20.10.2004 - 4 Ws 284/2004, 4 Ws 284/04 (https://dejure.org/2004,10899)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.10.2004 - 4 Ws 284/2004, 4 Ws 284/04 (https://dejure.org/2004,10899)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Oktober 2004 - 4 Ws 284/2004, 4 Ws 284/04 (https://dejure.org/2004,10899)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frage der Erforderlichkeit der förmlichen Protokollierung der Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer; Notwendigkeit eines Aktenvermerks; Indizien für eine günstige Sozialprognose

  • Judicialis

    StPO § 454 Abs. 1 Satz 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 454 Abs. 1 Satz 3
    Erforderliche Dokumentation der Anhörung des Verurteilten durch Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 16.06.1975 - 2 Ws 284/75
    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.10.2004 - 4 Ws 284/04
    Über die Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer muss zwar kein förmliches Protokoll aufgenommen werden, zumindest sind jedoch die wesentlichen Gesichtspunkte, die der Verurteilte geltend gemacht hat, in Form eines Aktenvermerks oder einer zusammenfassenden Wiedergabe in den Beschlussgründen aktenkundig zu machen (im Anschluss an OLG Düsseldorf NJW 1975, 1526).

    Dies kann auch durch einen die Äußerungen des Verurteilten inhaltlich wiedergebenden, vom Richter unterschriebenen Aktenvermerk oder aber durch eine zusammenfassende Wiedergabe in den Beschlussgründen geschehen (OLG Düsseldorf NJW 1975, 1526).

  • OLG Celle, 27.01.2020 - 2 Ws 18/20

    Anhörungsprotokoll bei Bezugnahme auf mündliche Anhörung im

    Rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebieten es, das Vorbringen des Untergebrachten so festzuhalten, dass sowohl der Untergebrachte, als auch das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden zu überprüfen, ob dessen Vorbringen von der Strafvollstreckungskammer zutreffend berücksichtigt worden ist (vgl. dazu: KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 Ws 52/14 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04. Mai 2009 - 2 Ws 80/09, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.10.2004 - 4 Ws 284/04, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2004, 2 Ws 196-197/04; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 6. Aufl., § 454 Rn 35).
  • OLG Köln, 25.07.2011 - 2 Ws 428/11

    Fehlende Unterschriften der beisitzenden Richter und mangelhafte Begründung der

    Der Verweis auf die "im heutigen Anhörungstermin deutlich gewordenen Probleme" bringt zwar angesichts des vorliegenden ausführlichen Protokolls (zu dessen Bedeutung für die Überprüfung der Entscheidung vgl. KG NStZ 2007, 119 ; OLG Stuttgart StraFo 2005, 127; OLG Hamm NStZ-RR 2004, 383) mit noch hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass das dort zutage getretene wahnhafte Erleben des Untergebrachten sowie der von dem Vertreter der Klinik geschilderte höchst unzureichende Behandlungsstand (keine Therapieteilnahme des Untergebrachten, fremdaggressives Verhalten in der Unterbringung und die daraus resultierende Notwendigkeit einer Absonderung) für die Entscheidung der Kammer bestimmend waren.
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