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   OLG Stuttgart, 12.12.2018 - 4 Ws 293/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,45685
OLG Stuttgart, 12.12.2018 - 4 Ws 293/18 (https://dejure.org/2018,45685)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.12.2018 - 4 Ws 293/18 (https://dejure.org/2018,45685)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - 4 Ws 293/18 (https://dejure.org/2018,45685)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat nach einer später im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung einbezogenen Verurteilung

  • strafrechtsiegen.de

    Strafaussetzung zur Bewährung - Widerruf in bestimmten Konstellationen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 55 StGB, § 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 56f Abs 1 S 2 Alt 2 StGB
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in einer bestimmten Konstellation

  • landesrecht-bw.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f abs. 1 S. 1 nr. 1, S. 2 Alt. 2
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat nach einer später im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung einbezogenen Verurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 24.08.2010 - 2 Ws 285/10

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat nach einer in eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.12.2018 - 4 Ws 293/18
    Teilweise wird zwar abgelehnt, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in Konstellationen zuzulassen, in denen erst nach der Aussetzungsentscheidung, die im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung erfolgt, Straftaten bekannt werden, die nach der ersten, aber noch vor der zweiten Verurteilung begangen wurden, deren jeweils ausgesprochene Bewährungsstrafen in diese nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogen wurden (so OLG Celle, Beschluss vom 24. August 2010 - 2 Ws 285/10, juris Rn. 7ff; LG Berlin, Beschluss vom 16. September 2013 - 528 Qs 90/13, juris Rn. 6ff; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 30. Aufl., § 56f Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 12.04.1988 - 1 Ws 68/88
    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.12.2018 - 4 Ws 293/18
    Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist dabei auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 12. April 1988 - 1 Ws 68/88, NStZ 1988, 364, 364f), die anhand einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation die damals bestehende Gesetzeslücke aufzeigte und als kriminalpolitisch unbefriedigend bewertete.
  • LG Berlin, 16.09.2013 - 528 Qs 90/13
    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.12.2018 - 4 Ws 293/18
    Teilweise wird zwar abgelehnt, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in Konstellationen zuzulassen, in denen erst nach der Aussetzungsentscheidung, die im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung erfolgt, Straftaten bekannt werden, die nach der ersten, aber noch vor der zweiten Verurteilung begangen wurden, deren jeweils ausgesprochene Bewährungsstrafen in diese nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogen wurden (so OLG Celle, Beschluss vom 24. August 2010 - 2 Ws 285/10, juris Rn. 7ff; LG Berlin, Beschluss vom 16. September 2013 - 528 Qs 90/13, juris Rn. 6ff; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 30. Aufl., § 56f Rn. 5).
  • OLG Hamm, 18.09.2014 - 3 Ws 304/14

    Widerruf; Strafaussetzung; Bewährung; nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.12.2018 - 4 Ws 293/18
    Ausgehend hiervon sprechen die besseren Argumente dafür, die Norm auf Konstellationen wie die vorliegende, in denen die Anlasstat für den Widerruf zeitlich nach der ersten Entscheidung, deren Bewährungsstrafe in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogen wurde, aber noch vor der oder den weiteren einbezogenen Entscheidungen begangen wurde, sinngemäß anzuwenden (so zutreffend OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2014 - Az.: 3 Ws 304/14, juris Rn. 12-20; offen gelassen bei BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 3 Aufl., § 56f Rn. 22; zweifelnd MK-StGB/Groß, 3. Aufl., § 56f Rn. 19 Fn. 71).
  • OLG Celle, 26.08.2022 - 2 Ws 181/22

    Zeitliche Grenzen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung aus einem

    Bislang ist umstritten, ob der Widerruf einer durch einen nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss gewährten Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer weiteren Straftat des Verurteilten allenfalls dann möglich sein könne, wenn diese Tat innerhalb der Bewährungszeit sämtlicher dem Gesamtstrafenbeschluss zugrundeliegender Verurteilungen liegt (so: Senat, 2 Ws 285/10, Beschluss v. 24.08.2010; LG Berlin, 528 Qs 90/13, Beschluss v. 16.09.2013; S/S- Kinzig , StGB, § 56f, Rn 5), oder ob es ausreicht, dass diese Tat innerhalb der Bewährungszeit des als erstes ergangenen einbezogenen Urteils, aber noch vor dem bzw. den nachfolgenden einbezogenen Entscheidungen begangen wurde (so: OLG Hamm, 3 Ws 304/14, Beschluss v. 18.09.2014; OLG Stuttgart, 4 Ws 293/18, Beschluss v. 12.12.2018; OLG Bremen, 1 Ws 111/19, Beschluss v. 17.09.2019).
  • VerfGH Sachsen, 24.07.2020 - 89-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung

    Zwar ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten, ob § 56f Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auch dann erlaubt, wenn die Anlasstat für den Widerruf nach der Entscheidung in der ersten im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogenen Sache, aber vor der Entscheidung in der zweiten oder den weiteren einbezogenen Sachen begangen worden ist (dafür etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 4 Ws 293/18 - juris Rn. 9 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2014 - 3 Ws 304/14 - juris Rn. 9 ff.; dagegen OLG Celle, Beschluss vom 24. August 2010 - 2 Ws 285/10 - juris Rn. 10 ff.; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56f Rn. 5).
  • OLG Bremen, 17.09.2019 - 1 Ws 111/19
    Zutreffend wird demgegenüber in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2014 - III-3 Ws 304/14, juris Rn. 13 ff., NStZ-RR 2014, 369; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2018 - 4 Ws 293/18, juris Rn. 11 ff., Justiz 2019, 66) darauf hingewiesen, dass der Wortlaut der Norm auch den Fall erfasst, dass nach der Aussetzungsentscheidung eine Straftat bekannt wird, die der Verurteilte nach der ersten nachträglich in die Gesamtstrafe einbezogenen Verurteilung begangen hat.
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