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   KG, 13.03.2018 - 4 Ws 30/18 - 161 AR 44/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14043
KG, 13.03.2018 - 4 Ws 30/18 - 161 AR 44/18 (https://dejure.org/2018,14043)
KG, Entscheidung vom 13.03.2018 - 4 Ws 30/18 - 161 AR 44/18 (https://dejure.org/2018,14043)
KG, Entscheidung vom 13. März 2018 - 4 Ws 30/18 - 161 AR 44/18 (https://dejure.org/2018,14043)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 116 Abs 1 S 2 Nr 4 StPO, § 57 Abs 1 StGB
    Fortdauer der Untersuchungshaft: Beurteilung der Straferwartung im Rahmen des Haftgrundes der Fluchtgefahr; notwendige Angaben zum Sicherungsgeber einer Kaution

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung einer möglichen Reststrafenaussetzung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr; Beseitigung der Fluchtgefahr durch Sicherheitsleistung durch Dritte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 Abs. 2 ; StPO § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
    Berücksichtigung einer möglichen Reststrafenaussetzung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beseitigung der Fluchtgefahr durch Sicherheitsleistung durch Dritte

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 22.05.2014 - 4 Ws 48/14

    Untersuchungshaftanordnung: Erforderlichkeit einer Entscheidung über die

    Auszug aus KG, 13.03.2018 - 4 Ws 30/18
    Auch die konkrete Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe ist eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO, für deren Vorliegen - soll die Haftanordnung darauf gestützt werden - eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. Senat StraFo 2015, 108 = ZJJ 2015, 204 = OLGSt StPO § 112 Nr. 19).
  • KG, 07.03.2013 - 4 Ws 35/13

    Untersuchungshaft als ultima ratio; zur Eröffnung des Hauptverfahrens und

    Auszug aus KG, 13.03.2018 - 4 Ws 30/18
    Es ist allgemein anerkannt, dass - weil bei der strafprozessualen Zwangsmaßnahme der Untersuchungshaft zu fragen ist, ob ihre Verhängung (als ultima ratio) wegen überwiegender Belange des Gemeinwohls zwingend geboten ist (vgl. Senat StV 2014, 26 = StraFo 2013, 375 mwN) - die für die Untersuchungshaft erforderlichen Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit (positiv) festzustellen sind.
  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Auszug aus KG, 13.03.2018 - 4 Ws 30/18
    Denn der Beschwerdeführer hat bereits einmal eine Gesamtfreiheitsstrafe gleicher Dauer wegen vergleichbarer Taten vollständig verbüßt, so dass eine Reststrafaussetzung zur Bewährung derzeit weder wahrscheinlich noch gar konkret zu erwarten (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - [juris- Rn. 9] = OLGSt StPO § 112 Nr. 18 und vom 13. September 2016 - 4 Ws 130/16 - [juris]) ist.
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 13.03.2018 - 4 Ws 30/18
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 60. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).
  • KG, 13.09.2016 - 4 Ws 130/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr;

    Auszug aus KG, 13.03.2018 - 4 Ws 30/18
    Denn der Beschwerdeführer hat bereits einmal eine Gesamtfreiheitsstrafe gleicher Dauer wegen vergleichbarer Taten vollständig verbüßt, so dass eine Reststrafaussetzung zur Bewährung derzeit weder wahrscheinlich noch gar konkret zu erwarten (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - [juris- Rn. 9] = OLGSt StPO § 112 Nr. 18 und vom 13. September 2016 - 4 Ws 130/16 - [juris]) ist.
  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

    Auszug aus KG, 13.03.2018 - 4 Ws 30/18
    b) Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. Senat StV 2012, 350 mwN) ist bei derzeitigem Sachstand der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) weiterhin zu bejahen.
  • KG, 08.01.2018 - 4 Ws 147/17

    Anforderungen an die Haftfortdauerentscheidung bei Urteilsfällung:

    Auszug aus KG, 13.03.2018 - 4 Ws 30/18
    Nachdem sich der Angeklagte hiergegen mit einer Beschwerde gewandt und der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2018 - 4 Ws 147/17 - die Sache zur erneuten Entscheidung über die Haftfortdauer an das Landgericht zurückverwiesen hatte, hat dieses unter dem 12. Januar 2018 einen neuen Haftbefehl erlassen und dem Angeklagten am 17. Januar 2018 eröffnet.
  • BGH, 13.07.2022 - StB 28/22

    Erfolgreiche Beschwerde gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls (dringender

    Zwar kann auch eine (partielle) Sicherheitsleistung durch einen Dritten einem Fluchtanreiz wirksam begegnen, dies jedoch nur dann, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner Beziehungen zum Sicherungsgeber angenommen werden kann, er werde diesem nicht durch den Verfall der Sicherheit schaden wollen, und die Summe nach dem Vermögen des Leistenden in einer Höhe festgesetzt ist, die der Beschuldigte nicht als Freundschaftsgeschenk ansehen kann (KG, Beschluss vom 13. März 2018 - 4 Ws 30/18 - 161 AR 44/18, juris Rn. 17; BeckOK StPO/Krauß, 43. Ed., § 116 Rn. 11).
  • KG, 10.02.2022 - 4 Ws 13/22

    Haftprüfung: Bedeutung der vorläufigen Bewertung des bisherigen Ergebnisses der

    Insoweit bedarf es, weil die Vollstreckungssicherung lediglich einen Nebenzweck der Untersuchungshaft darstellt (vgl. Senat StraFo 2016, 510; Beschlüsse vom 1. August 2017 - 4 Ws 96/17 -, 13. März 2018 - 4 Ws 30/18 - und 12. Februar 2021 - 4 Ws 9/21 - [alle bei juris]), einer besonders gründlichen Prüfung der Unerlässlichkeit dieser Haft mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
  • KG, 12.02.2021 - 4 Ws 9/21

    Außervollzugsetzung eines Haftbefehls; Voraussetzungen der Fluchtgefahr bei einem

    Auch die Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe ist eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO, für deren Vorliegen - soll die Haftanordnung darauf gestützt werden - eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. Senat StraFo 2015, 108; Beschlüsse vom 19. März 2019 [aaO] und vom 13. März 2018 - 4 Ws 30/18 -).
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