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   OLG Stuttgart, 20.02.2008 - 4 Ws 37/2008, 4 Ws 37/08   

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https://dejure.org/2008,4170
OLG Stuttgart, 20.02.2008 - 4 Ws 37/2008, 4 Ws 37/08 (https://dejure.org/2008,4170)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.02.2008 - 4 Ws 37/2008, 4 Ws 37/08 (https://dejure.org/2008,4170)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - 4 Ws 37/2008, 4 Ws 37/08 (https://dejure.org/2008,4170)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Fahrlässige Tötung: Inbrandsetzung eines Gebäudes; Zurechnung des Todes zweier beim Einsatz verunglückter Feuerwehrmänner; Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges bei Durchführung eines Feuerwehreinsatzes unter Inkaufnahme offensichtlich unvernünftiger Risiken

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnungszusammenhang zwischen einer Brandverursachung und dem Tod von verunfallten Feuerwehrmännern; Lagerung von vermeintlich kalter Asche in einer brennbaren Papiertüte; Verneinung des Ursachenzusammenhangs wegen eigenverantwortlichen Handelns der Tatopfer; ...

  • Judicialis

    StGB § 222

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Künstler setzt fahrlässig Atelier und Gebäude in Brand - Zwei Feuerwehrleute kommen beim Löschen ums Leben: fahrlässige Tötung?

  • neues-deutschland.de (Pressebericht)

    Fahrlässig Atelier in Brand gesetzt

Besprechungen u.ä. (4)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Aschenputtel

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mayday-Fall

    § 306 d Abs. 1 StGB
    Fahrlässige Tötung, tödlicher Rettereinsatz, Kausalität und Pflichtwidrigkeitszusammenhang, Zurechnungsausschluss bei offensichtlich unvernünftigem Rettungsversuch, Beurteilung arbeitsteiliger Rettungsmaßnahmen

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Zurechnung von Retterschäden als Folge offensichtlich unvernünftiger Rettungsversuche

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unverhältnismäßiges Eingreifen von Berufsrettern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1971
  • NStZ 2008, 462 (Ls.)
  • NStZ 2009, 331
  • NStZ-RR 2009, 52 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.09.1993 - 3 StR 341/93

    Fahrlässige Tötung (Zurechenbarkeit des Todes eines freiwilligen Retters nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.02.2008 - 4 Ws 37/08
    Ein Ursachenzusammenhang ist nämlich nur dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung völlig beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat (BGHSt 39, 322 [324] m.w.N.).

    (1) Mit dem Bundesgerichtshof (BGHSt 39, 322) knüpft der Senat bei der Beurteilung der Frage des Zurechnungszusammenhanges an die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur sogenannten bewussten Selbstgefährdung an.

    Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der einschlägigen strafrechtlichten Normen erfährt dieser Grundsatz jedoch dann eine Einschränkung, wenn der Täter durch eine deliktische Handlung die naheliegende Möglichkeit einer bewussten Selbstgefährdung dadurch schafft, dass er ohne Mitwirkung und ohne Einverständnis des Opfers eine erhebliche Gefahr für ein Rechtsgut des Opfers oder ihm nahestehender Personen begründet und damit für dieses ein einsichtiges Motiv für gefährliche Rettungsmaßnahmen schafft (BGHSt 39, 322, [325]).

    Vielmehr ist die Grenze der Zurechnung dort zu ziehen, wo sich der Rettungsversuch von vornherein als sinnlos oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit als offensichtlich unvernünftig darstellt (so BGHSt 39, 322 [326]; OLG Celle NJW 2001, 2816).

  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83

    Heroinspritzen - § 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.02.2008 - 4 Ws 37/08
    Danach ist im Bereich der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte ein Verletzungserfolg dann nicht zuzurechnen, wenn dieser Erfolg die Folge einer bewussten, eigenverantwortlich gewollten und verwirklichten Selbstgefährdung ist und sich die Mitwirkung des Dritten in einer bloßen Veranlassung oder Förderung des Selbstgefährdungsaktes erschöpft (BGHSt 32, 262 ff.).

    Soweit die in diesem Sinne pflichtigen Rettungskräfte ihrer Handlungspflicht folgen, liegt ein vollständig freiwilliger Handlungsentschluss - vergleichbar dem in BGHSt 32, 262 ff. entschiedenen Fall - aber nicht vor.

  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97

    Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.02.2008 - 4 Ws 37/08
    Dies ist nur dann der Fall, wenn das Medieninteresse eine ohnehin vorhandene besondere Bedeutung des Tatgeschehens für die Allgemeinheit widerspiegelt (vgl. BGHSt 44, 34 zu einer Blockadeaktion).
  • OLG Celle, 14.11.2000 - 32 Ss 78/00

    Fahrlässige Körperverletzung ; Fahrlässige Tötung ; Eigenverantwortliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.02.2008 - 4 Ws 37/08
    Vielmehr ist die Grenze der Zurechnung dort zu ziehen, wo sich der Rettungsversuch von vornherein als sinnlos oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit als offensichtlich unvernünftig darstellt (so BGHSt 39, 322 [326]; OLG Celle NJW 2001, 2816).
  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 359/90

    Strafbarkeit nach BtMG im Hinblick auf Selbstverantwortung und die Grundsätze der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.02.2008 - 4 Ws 37/08
    Nicht erforderlich ist hierbei, dass die Folgen der Tat in allen Einzelheiten vorausgesehen werden, es genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGHSt 37, 179 [180] m.w.N.).
  • BGH, 05.05.2021 - 4 StR 19/20

    Explosion bei der BASF in Ludwigshafen: Strafurteil des Landgerichts Frankenthal

    Deren Tod oder Verletzung ist grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der die Gefahrenlage geschaffen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 4 Ws 37/08, NStZ 2009, 331; vgl. - mit teils unterschiedlicher Begründung - Walter in LK-StGB, 13. Aufl., vor § 13 Rn. 117 f.; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., vor § 13 Rn. 101 f.; Freund in MüKo-StGB, 4. Aufl., vor § 13 Rn. 422 ff.; Puppe in NK-StGB, 5. Aufl., vor § 13 Rn. 186; Roxin, FS Kindhäuser, 2019, 407, 409; Satzger, Jura 2014, 695, 702; Radtke/Hoffmann, GA 2007, 201; Sowada, JZ 1994, 663).

    Dabei müssen sich die einzelnen Rettungskräfte weder das Wissen noch die Sorgfaltspflichtverletzungen anderer am konkreten Einsatz oder an dessen allgemeiner organisatorischer Vorbereitung beteiligter Personen zurechnen lassen (a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 4 Ws 37/08, NStZ 2009, 331).

    Soweit zur Reichweite des Schutzzwecks der Tatbestände der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung bei Berufsrettern vertreten wird, Rettungsinstitutionen hätten die eigene Organisation selbst zu verantworten, so dass Außenstehende für Schäden, die auf Organisationsmängeln beruhten, nicht verantwortlich seien (Roxin/Greco, Strafrecht AT, Bd. I, 5. Aufl., S. 521, 523; ähnlich Kudlich, JA 2008, S. 740), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • OLG München, 09.08.2013 - 10 U 427/13

    Haftung des Unfallverursachers für Schäden eines anderen Fahrzeugs durch den

    Dem Schädiger kommt bei der Bewertung der Frage, ob offensichtlich unvernünftig gehandelt wurde auch das durch die arbeitsteilige Vorgehensweise bedingte Fehlerrisiko zu Gute (OLG Stuttgart, NJW 2008, 1971).
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