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   OLG Hamm, 28.11.1995 - 4 Ws 370/95   

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OLG Hamm, 28.11.1995 - 4 Ws 370/95 (https://dejure.org/1995,3581)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.11.1995 - 4 Ws 370/95 (https://dejure.org/1995,3581)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. November 1995 - 4 Ws 370/95 (https://dejure.org/1995,3581)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 628
  • NStZ 1996, 407
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Zweibrücken, 23.02.2005 - 1 Ws 48/05

    Jugendstrafrecht: Voraussetzungen der Führungsaufsicht nach vollständiger

    Im Bereich des Erwachsenenstrafrechts hat der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass bei vollständiger Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 StGB nur dann eintritt, wenn dieser mindestens eine Einzelstrafe von wenigstens zwei Jahren wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zugrunde liegt (Senat, MDR 1986, 870; ebenso OLG Bamberg, NStZ-RR 2000, 81; KG NStZ-RR 1999, 138; OLG Hamm, NStZ 1996, 407; OLG Köln, NStZ-RR 1997, 4; OLG Naumburg, MDR 1995, 85; OLG Stuttgart, NStZ 1992, 101; S-S-Stree, StGB 26. Aufl., § 68 f Rdnr. 4; LK-Hannack, StGB 11. Aufl., § 68 f Rdnr. 14 jew. m. n. N.).
  • OLG Düsseldorf, 28.11.2002 - 3 Ws 411/02

    Eintritt der Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung einer

    Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der insoweit abweichenden neueren Rechtsprechung u.a. des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 18. Juli 2001 - 4 Ws 229 - 230/01 - ebenso OLG Bamberg NStZ-RR 2000, 81; OLG Celle StV 1982, 227; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 31; NStZ 1996, 407; NStZ-RR 1998, 61 [zur Führungsaufsicht bei Einheitsjugendstrafe]; KG NStZ-RR 1999, 138; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 182; OLG Koblenz MDR 1980, 72; OLG Köln NStZ-RR 1997, 4; OLG Schleswig JR 1982, 339; OLG Stuttgart NStZ 1992, 101; OLG Zweibrücken StV 1986, 541; LG Heilbronn MDR 1987, 691; LG Osnabrück StV 1986, 26; LG Regensburg MDR 1983, 423 [424]; Schönke/Schröder/Stree, 26. Auflage, § 68 f Rn. 4; LK-Hanack, 11. Auflage, § 68 f Rn. 14) keinen Anlass, von seiner Auffassung abzugehen.
  • OLG Dresden, 31.08.2004 - 2 Ws 183/04

    Voraussetzungen für den automatischen Eintritt der Führungsaufsicht kraft

    Verfassungsrechtlich notwendig ist aber, dass bereits mit Erlass des rechtskräftigen Urteils feststehen muss, welche Rechtsfolgen eintreten (zutreffend OLG Hamm, Beschluss vom 08. Juni 1995 - 3 Ws 248/95 -, Leitsatz abdruckt in StV 1996, S. 48; OLG Hamm NStZ 1996, 407 f.).
  • OLG Dresden, 13.12.1999 - 2 Ws 641/99

    Gesamtstrafe; Führungsaufsicht; Entlassung; Strafvollzug

    Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass Führungsaufsicht nach § 68 f StGB im Anschluss an eine voll verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe voraussetzt, dass in der Gesamtfreiheitsstrafe wenigstens eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat bzw. von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181 b StGB genannten Straftat enthalten ist und verweist zur Begründung insbesondere auf die überzeugenden Ausführungen der Oberlandesgerichte Köln NStZ-RR 97, 4 und Hamm NStZ 96, 407.
  • OLG Hamm, 25.06.2001 - 2 Ws 146/01

    Führungsaufsicht, vollständige Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe, einbezogene

    Nach inzwischen einheitlicher und gefestigter Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm sind die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 StGB, wonach von Gesetzes wegen Führungsaufsicht eintritt, bei vollständiger Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe nur dann erfüllt, wenn eine der einbezogenen Einzelstrafen eine Vorsatztat betrifft, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren geahndet worden ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden 2. Strafsenats vom 3. Januar 1997 in 2 Ws 550/96 und zuletzt vom 6. April 2001 in 2 Ws 83/01; ferner grundlegend 3. Strafsenat in NStZ-RR 1996, 31 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; 4. Strafsenat in NStZ 1996, 407 = MDR 1996, 628 ebenfalls unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; 5. Strafsenat, Beschluss vom 14. November 2000 in 5 Ws 243/00, zugleich auch zur Frage des Eintritts der Führungsaufsicht nach vollständiger Vollstreckung einer Einheitsjugendstrafe; hierzu auch 3. Strafsenat, Beschluss vom 3. November 2000 in 3 Ws 390/00, alle jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2001 - 4 Ws 229/01

    Führungsaufsicht ; Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln; Handeltreiben mit

    Nach inzwischen wohl überwiegender Auffassung "(so Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl. 1999, § 68 f Rz. 1 m.w.N.) ist demgegenüber zu verlangen, dass mindestens wegen einer Vorsatztat das Mindestmaß von 2 Jahren als Einzelstrafe verwirkt wurde (OLG Bamberg, NStZ-RR 2000, 81ff; KG, NStZ-RR 1999, 138 (Ls); OLG Köln, 2. Strafsenat, unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, NStZ-RR 1997, 4f; OLG Hamm, 3. Strafsenat, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung NStZ-RR 1996, 31; 4. Strafsenat, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, NStZ 1996, 407; NStZ-RR 1998, 61; OLG Naumburg, MDR 1995, 102 = Neue Justiz 1995, 102; OLG Stuttgart, NStZ 1992, 101; OLG Zweibrücken, StV 1986, 541; Schönke-Schröder-Stree, StGB, 26. Aufl. 2001, § 68f Rdnr. 4; derselbe eingehend in Festschrift für Jürgen Baumann, 1992, 281ff; LK-Hanack, StGB, 10. Aufl. 1985, § 68 f Rdnr. 14).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2001 - 4 Ws 230/01

    Führungsaufsicht ; Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln; Handeltreiben mit

    Nach inzwischen wohl überwiegender Auffassung "(so Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl. 1999, § 68 f Rz. 1 m.w.N.) ist demgegenüber zu verlangen, dass mindestens wegen einer Vorsatztat das Mindestmaß von 2 Jahren als Einzelstrafe verwirkt wurde (OLG Bamberg, NStZ-RR 2000, 81ff; KG, NStZ-RR 1999, 138 (Ls); OLG Köln, 2. Strafsenat, unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, NStZ-RR 1997, 4f; OLG Hamm, 3. Strafsenat, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung NStZ-RR 1996, 31; 4. Strafsenat, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, NStZ 1996, 407; NStZ-RR 1998, 61; OLG Naumburg, MDR 1995, 102 = Neue Justiz 1995, 102; OLG Stuttgart, NStZ 1992, 101; OLG Zweibrücken, StV 1986, 541; Schönke-Schröder-Stree, StGB, 26. Aufl. 2001, § 68f Rdnr. 4; derselbe eingehend in Festschrift für Jürgen Baumann, 1992, 281ff; LK-Hanack, StGB, 10. Aufl. 1985, § 68 f Rdnr. 14).
  • OLG Hamm, 20.03.2001 - 5 Ws 118/01

    Eintritt von Führungsaufsicht bei Vollstreckung von Jugendstrafe

    Ausgehend davon, dass der Eingriff der Führungsaufsicht nur bei gewichtigen Straftaten mit erheblichem Unrechtsgehalt gerechtfertigt ist, geht die Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit derjenigen des 3. und 4. Senats des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. Beschlüsse vom 8. Juni 1995 - 3 Ws 248/95 - und vom 28. November 1995 - 4 Ws 370/95 -) zunächst dahin, dass Führungsaufsicht nach § 68 f StGB im Anschluss an eine voll verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe im Erwachsenenrecht nur eintritt, wenn eine in der Gesamtstrafe enthaltene Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat verhängt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2000 - 5 Ws 243/00 - und vom 16. Januar 2001 - 5 Ws 7/01 -).
  • OLG Hamm, 14.11.2000 - 5 Ws 243/00

    Führungsaufsicht

    Ausgehend davon, dass der Eingriff der Führungsaufsicht nur bei gewichtigen Straftaten mit erheblichem Unrechtsgehalt gerechtfertigt ist, folgt der Senat zunächst der Rechtsprechung des 3. und 4. Senats des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Juni 1995 - 3 Ws 248/95 - Beschluss vom 28. November 1995 - 4 Ws 370/95 -), wonach Führungsaufsicht nach § 68 f StGB im Anschluss an eine voll verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe im Erwachsenenrecht nur eintritt, wenn eine in der Gesamtstrafe enthaltene Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat verhängt worden ist.
  • OLG Hamm, 03.01.1997 - 2 Ws 550/96

    Führungsaufsicht im Anschluss an Gesamtfreiheitsstrafe, Einzelstrafe von

    Insoweit schließt sich der Senat - schon um Innendivergenzen zu vermeiden - der vom hiesigen 3. und 4. Strafsenat vertretenen, in Rechtsprechung und Literatur wohl im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 68 f Abs. 1 StGB Führungsaufsicht im Anschluss an eine vollständig verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe eine in der Gesamtstrafe enthaltene Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat voraussetzt (vgl. Beschlüsse des 3. Strafsenats vom 8. Juni 1995 in 3 Ws 248/95 und des 4. Strafsenats vom 28. November 1995 in 4 Ws 370/95 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
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