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   OLG Stuttgart, 05.02.2007 - 4 Ws 391/06, 4 Ws 391/2006   

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https://dejure.org/2007,4413
OLG Stuttgart, 05.02.2007 - 4 Ws 391/06, 4 Ws 391/2006 (https://dejure.org/2007,4413)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2007 - 4 Ws 391/06, 4 Ws 391/2006 (https://dejure.org/2007,4413)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Februar 2007 - 4 Ws 391/06, 4 Ws 391/2006 (https://dejure.org/2007,4413)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Strafverfahren: Fehlender Hinweis auf mögliche Rechtsnachteile in der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung einer Ladung; zuständiges Gericht für den Aushang der Benachrichtigung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung einer Ladung zu einer Berufungshauptverhandlung ; Bestimmung des richtigen Gerichts für einen Aushang der Ladung an der Gerichtstafel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 935
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 11.01.2006 - 5 Ss 570/05

    Revision gegen die Verwerfung der Berufung des nicht erschienenen Angeklagten:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.02.2007 - 4 Ws 391/06
    In dieselbe Richtung tendiert der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (Justiz 2006, 235).
  • OLG Hamm, 21.11.2006 - 3 Ss 460/06

    öffentliche Zustellung; Aushang; zuständiges Gericht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.02.2007 - 4 Ws 391/06
    Der 3. Strafsenat des OLG Hamm (Beschluss vom 21. November 2006 - 3 Ss 460/06) hat sich eindeutig festgelegt, dass bei einer Zustellung nach § 40 StPO der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen habe, das für die Anordnung der öffentlichen Zustellung zuständig ist, nämlich das Gericht, bei dem das Strafverfahren anhängig ist, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll.
  • OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 113/06

    Öffentliche Zustellung; Wirksamkeit; Gericht des ersten Rechtszuges

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.02.2007 - 4 Ws 391/06
    Derselbe Senat vertritt jedoch im Beschluss vom 04. Mai 2006 (NStZ-RR 2006, 344) die gegenteilige Auffassung: Den gesetzlichen Vorschriften sei nicht eindeutig zu entnehmen, welches Gericht in § 186 ZPO gemeint sei.
  • OLG Nürnberg, 10.08.2021 - Ws 684/21

    Voraussetzungen für einen Sitzungshaftbefehl gegen einen der deutschen Sprache

    Fehlt dieser Hinweis, ist die Zustellung unwirksam (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Februar 2007, 4 Ws 391/06, juris).
  • OLG Rostock, 12.04.2007 - I Ws 326/06

    Öffentliche Zustellung im Strafverfahren: Zuständiges Gericht für Bewilligung der

    Zudem ist eine Vereinfachung des Arbeitsaufwands der Gerichte bei der Ausführung der öffentlichen Zustellung beabsichtigt (vgl. auch OLG Hamm [3. Strafsenat ] NJW 2007, 933, 934; OLG Hamm [3. Senat], Beschluss vom 21. November 2006 - 3 Ss 460/06 - [zit. nach www.burhoff.de]; OLG Stuttgart [4. Strafsenat] NJW 2007, 935, 936).

    Nach Auffassung des Senats kommt aber nur die Gerichtstafel des Prozessgerichts in Betracht (so auch OLG Hamm [3. Strafsenat] NJW 2007, 933, 935; OLG Hamm [3. Senat], Beschluss vom 21. November 2006, aaO; Stuttgart [4. Strafsenat] NJW 2007, 935, 937).

  • OLG Hamm, 04.11.2008 - 2 Ws 328/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; öffentliche Zustellung; Aushang;

    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, eine eindeutige gesetzliche Regelung bestehe nicht (Senatsbeschluss vom 04.05.2006, NStZ-RR 2006, 344 f.), zum anderen wird unter Bezugnahme auf die Regelungen in der ZPO die Ansicht vertreten, eine öffentliche Zustellung habe an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist (OLG Hamm, NJW 2007, 933 ff.; OLG Stuttgart, NJW 2007, 935 ff.; OLG Rostock, NJ 2007, 517; Meyer-Goßner, a.a.O., § 40 Rn. 7).
  • KG, 30.01.2009 - 2 Ws 532/08

    Öffentliche Zustellung einer Ladung: Aushang bei richtigem Gericht trotz falscher

    15 Während das mit der Sache befaßte Gericht die öffentliche Zustellung unverändert anordnet (§§ 37 Abs. 1 StPO, 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO), erfolgt nunmehr die Ausführung der öffentlichen Zustellung durch Benachrichtigung über die Zustellung an der Gerichtstafel des Gerichts, das die Anordnung getroffen hat (vgl. OLG Rostock NJ 2007, 517 - Ls, Beschluß vom 12. April 2007 - I Ws 326/06 - juris; OLG Hamm - 3. Strafsenat - NJW 2007, 933, 934; OLG Stuttgart NJW 2007, 935, 936; und Die Justiz 2006, 235; OLG Hamm, Beschluß vom 21. November 2006 - 3 Ss 460/06 - juris; Meyer-Goßner, § 40 StPO Rdn. 7; Larcher in Graf/Volk Beck"scher Online Kommentar, StPO, § 40 Rdn. 17).
  • OLG Hamm, 04.11.2008 - 2 Ss 464/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; öffentliche Zustellung; Aushang;

    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, eine eindeutige gesetzliche Regelung bestehe nicht (Senatsbeschluss vom 04.05.2006, NStZ-RR 2006, 344 f.), zum anderen wird unter Bezugnahme auf die Regelungen in der ZPO die Ansicht vertreten, eine öffentliche Zustellung habe an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist (OLG Hamm, NJW 2007, 933 ff.; OLG Stuttgart, NJW 2007, 935 ff.; OLG Rostock, NJ 2007, 517; Meyer-Goßner, a.a.O., § 40 Rn. 7).
  • KG, 30.01.2009 - 1 Ss 275/08

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung durch Aushang einer die falsche

    Während das mit der Sache befaßte Gericht die öffentliche Zustellung unverändert anordnet ( §§ 37 Abs. 1 StPO , 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), erfolgt nunmehr die Ausführung der öffentlichen Zustellung durch Benachrichtigung über die Zustellung an der Gerichtstafel des Gerichts, das die Anordnung getroffen hat (vgl. OLG Rostock NJ 2007, 517 - Ls , Beschluß vom 12. April 2007 - I Ws 326/06 - [...]; OLG Hamm - 3. Strafsenat - NJW 2007, 933, 934; OLG Stuttgart NJW 2007, 935, 936; und Die Justiz 2006, 235; OLG Hamm, Beschluß vom 21. November 2006 - 3 Ss 460/06 - [...]; Meyer-Goßner, § 40 StPO Rdn. 7; Larcher in Graf/Volk Beck'scher Online Kommentar, StPO, § 40 Rdn. 17).
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